Mit dem Gesetz 296/2023 über einige steuerliche und haushaltspolitische Maßnahmen zur Sicherung der langfristigen finanziellen Tragfähigkeit Rumäniens wurde auch eine zusätzliche Steuer für Kreditinstitute – rumänische juristische Personen und rumänische Zweigstellen von Kreditinstituten – juristische Personen eingeführt.
So schulden Kreditinstitute – rumänische juristische Personen und die rumänischen Zweigstellen von Kreditinstituten – ausländische juristische Personen zusätzlich zur Körperschaftssteuer eine Umsatzsteuer, die durch Anwendung der folgenden Steuersätze auf den Umsatz berechnet wird:
a) 2 % für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis einschließlich 31. Dezember 2025;
b) 1 % ab dem 1. Januar 2026.
Der Umsatz umfasst:
a) Zinserträge;
b) Dividendeneinkünfte;
c) Erträge aus Gebühren und Provisionen;
d) Gewinne (Verluste) aus der Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, netto;
e) Gewinne oder Verluste aus finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die zu Handelszwecken gehalten werden, netto;
f) Gewinne oder Verluste aus nicht zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, netto;
g) Gewinne oder Verluste aus finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet eingestuft sind, netto;
h) Gewinne oder Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto;
i) Umrechnungsdifferenzen (Gewinn oder Verlust), netto;
j) Gewinne oder Verluste aus der Ausbuchung von nicht-finanziellen Vermögenswerten, netto;
k) sonstige betriebliche Erträge.