Standlage: Wenn das monatliche Bruttogrundgehalt eines Arbeitnehmers im April 2023 gemäß dem individuellen Arbeitsvertrag von 5.000 Lei auf 3.000 Lei gesenkt wird, kann er dann den nicht steuerpflichtigen Betrag von 200 Lei in Anspruch nehmen?
Lösung:
Gemäß Artikel XXXVII Absatz (1) der Dringlichkeitsverordnung Nr.168 /2022 über einige steuerlich-budgetäre Maßnahmen, Verlängerung einiger Fristen, sowie für die Änderung und Vervollständigung einiger normativer Handlungen, in Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 78, Artikel 139 Absatz (1), Artikel 140, Artikel 157 Absatz (1) und Artikel 220 4 Absatz (1) des Gesetzes Nr. 227/2015, samt späteren Änderungen und Ergänzungen, ab dem 1. Januar 2023, im Falle von Arbeitnehmern, die im Rahmen eines individuellen Arbeitsvertrags, Vollzeit, an dem Ort, wo die grundlegende Funktion befindet, ist die Einkommensteuer nicht fällig und ist nicht in der monatlichen Basis für die Berechnung der obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge der Betrag von 200 Lei / Monat, was Einkommen aus Löhnen und Gehältern, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind
- die Höhe des monatlichen Bruttogrundgehalts, das gemäß dem individuellen Arbeitsvertrag festgelegt wurde, ohne Zulagen und andere Vergütungen, entspricht der Höhe des Bruttomindestlohns pro Land, der durch einen Regierungsbeschluss festgelegt wurde und in dem Monat, auf den sich das Einkommen bezieht, in Kraft ist
- b) das Bruttoeinkommen aus Löhnen und Gehältern, wie in Artikel 76 Absatz (1)-(3) des Gesetzes Nr. 227/2015 in seiner geänderten und ergänzten Fassung definiert, im Rahmen desselben individuellen Arbeitsvertrags für denselben Monat die Höhe von 4.000 Lei einschließlich nicht überschreitet.
Gemäß Absatz (2) gilt die in Absatz (1) Buchstabe a) vorgesehene Bedingung als nicht erfüllt, wenn in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten dieser Dringlichkeitsverordnung und dem 31. Dezember 2023 die Höhe des monatlichen Bruttogrundgehalts, das gemäß dem individuellen Arbeitsvertrag festgelegt wurde, ohne Berücksichtigung von Boni und anderen Zulagen reduziert wird.
Daher gilt der steuerfreie Betrag von 200 Lei, wenn die Höhe des Bruttolohns (aus der CIM) auf 3.000 Lei festgelegt ist und das im Monat erzielte Bruttoeinkommen (zusammen mit anderen Boni und Zulagen, die in Artikel 76 Absatz (1)-(3) erwähnt werden) 4.000 Lei einschließlich nicht übersteigt.
Die Steuererleichterung in Höhe von 200 Lei entfällt, wenn der Arbeitgeber das Bruttogrundgehalt auf 3.000 Lei reduziert und somit zwischen dem 9. Dezember 2022 (Datum des Inkrafttretens der Dringlichkeitsverordnung Nr. 168/2022) und dem 31. Dezember 2023 von den 200 Lei Steuererleichterung profitieren kann.
Um diese Vergünstigung zu gewähren, muss also die Bedingung erfüllt sein, dass während des gesamten Jahres 2023 das Gehalt nicht im Minus verändert werden darf. In dem genannten Fall kann man nicht von der Steuererleichterung bezüglich der 200 nicht belegbaren Lei ab dem 01.04.2023 profitieren, weil die Senkung des Bruttogrundgehalts in dem vom Gesetz ausdrücklich genannten Zeitraum erfolgte.
Rechtsgrundlage:
Dringlichkeitsverordnung 168/2022 über einige steuerlich-budgetäre Maßnahmen, Verlängerung einiger Fristen sowie für die Änderung und Vervollständigung einiger normativer Akte.