Im Amtsblatt (Teil I) Nr. 1265 vom 29. Dezember 2022 wurde die INS-Verordnung Nr. 1623/2022 zur Genehmigung der Regeln für das Ausfüllen der statistischen Intrastat-Meldung veröffentlicht.
Dem Dokument zufolge sollen diese Regeln die Datenlieferanten dabei unterstützen, die statistische Intrastat-Meldung korrekt und effizient auszufüllen.
Bitte beachten Sie, dass die statistische Intrastat-Meldung gemäß dem Gesetz Nr. 22/2006 in seiner geänderten Fassung eine Pflichtmeldung für den Warenverkehr zwischen Rumänien und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist.
Intra-EU-Importe sind Warenströme aus anderen EU-Mitgliedstaaten in Rumänien, und Intra-EU-Exporte sind Warenströme, die Rumänien an andere EU-Mitgliedstaaten (Union) verlassen.
Die Verpflichtung zur Lieferung statistischer Intrastat-Daten obliegt allen Wirtschaftsteilnehmern, die gleichzeitig die folgenden Bedingungen erfüllen:
Sie sind in Rumänien für Mehrwertsteuerzwecke registriert, d.h. sie haben eine Steueridentifikationsnummer;
sie führen den innergemeinschaftlichen Warenverkehr durch;
der jährliche Gesamtwert des Intra-EU-Warenhandels übersteigt den jährlich vom Nationalen Institut für Statistik festgelegten Schwellenwert, und zwar getrennt für die beiden Ströme, d. h. die Verbringung und die Versendung von Waren.
Die Verpflichtungen im Intrastat-System werden vom Nationalen Institut für Statistik auf der Grundlage der statistischen Intrastat-Meldungen des Vorjahres und der Informationen aus den MwSt.-Erklärungen und den vom Finanzministerium bereitgestellten zusammenfassenden Meldungen über innergemeinschaftliche Lieferungen/Einkäufe/Kredite (VIES) auf der Ebene der Wirtschaftsbeteiligten mit innergemeinschaftlichem Warenverkehr festgelegt.
Intrastat Schwellenwerte:
Gemäß der INS-Verordnung 1493/2022, die im Amtsblatt Nr. 1.044 vom 28. Oktober 2022 veröffentlicht wurde und am 1. Februar 2023 in Kraft treten wird, werden die Intrastat-Wertschwellen erhöht.
Konkret hat das Nationale Institut für Statistik die Intrastat-Wertschwellen auf 1.000.000 Lei sowohl für Warensendungen als auch für Wareneingänge festgelegt.
Ein Wirtschaftsbeteiligter, dessen jährlicher Wert für die Einfuhr von Waren innerhalb der EU 1.000.000 Lei oder mehr beträgt, muss den Einfuhrstrom anmelden. Ein Wirtschaftsbeteiligter, dessen jährlicher Wert für EU-interne Warenausfuhren 1.000.000 Lei oder mehr beträgt, muss eine Anmeldung für den Versandstrom abgeben.
Wir erinnern daran, dass die INTRASTAT-Schwellenwerte für das Jahr 2022 festgelegt wurden:
für Einfuhren innerhalb der EU: 900.000 Lei
für EU-interne Ausfuhren: 000 Lei
Arten der statistischen Erfassung nach dem jährlichen Wert des Intra-EU-Warenhandels:
Art der Erklärung | Intra-EU-Einfuhren | Intra-EU-Einfuhren |
Es besteht keine Verpflichtung zur Übermittlung der statistischen Intrastat-Meldung | weniger als 1.000.000 Lei | weniger als 1.000.000 Lei |
Standardmeldung, in der alle Informationen mit Ausnahme des statistischen Wertes ausgefüllt werden | gleich oder mehr als 1.000.000 Lei und weniger als 10.000.000 Lei | gleich oder mehr als 1.000.000 Lei und weniger als 10.000.000 Lei |
Erweiterte Meldung, in der alle Informationen, einschließlich des statistischen Wertes, ausgefüllt werden | gleich oder mehr als 10.000.000 Lei | gleich oder mehr als 10.000.000 Lei |
Bemerkung: In Fällen, in denen ein Wirtschaftsbeteiligter verpflichtet ist, statistische Intrastat-Meldungen für beide Stromgrößen zu übermitteln, ist es möglich, dass er für eine der Stromgrößen die Standardmeldung und für die andere Stromgröße die erweiterte Meldung übermittelt. In diesem Fall ist die Übermittlung der erweiterten Meldung für beide Ströme zulässig.
Gemäß den Durchführungsbestimmungen ist die statistische Intrastat-Meldung von den Wirtschaftsbeteiligten zu übermitteln, die die Intrastat-Wertschwelle im Jahr vor dem Bezugsjahr erreicht oder überschritten haben oder sie im Bezugsjahr erreichen oder überschreiten, und zwar getrennt für die Intra-EU-Wareneinfuhren und -ausfuhren. Damit werden diese Wirtschaftsbeteiligten zu Lieferanten von statistischen Intrastat-Daten.
Für das Berichtsjahr sind die Lieferanten der statistischen Intrastat-Informationen:
a) Wirtschaftsbeteiligte, die für das gesamte Jahr vor dem Bezugsjahr im statistischen System Intrastat meldepflichtig waren und die während des gesamten Jahres vor dem Bezugsjahr ein Niveau des Intra-EU-Warenhandels erreicht haben, das über den für das Bezugsjahr festgelegten Intrastat-Wertschwellen liegt, und zwar getrennt für jeden Strom. Sie füllen die statistische Intrastat-Meldung für das gesamte Berichtsjahr aus und übermitteln sie;
b) Wirtschaftsteilnehmer, die im Jahr vor dem Berichtsjahr die Meldepflicht für das statistische System Intrastat erworben haben, indem sie die für das Jahr vor dem Berichtsjahr festgelegten Schwellenwerte für den Intrastat-Wert überschritten haben, und zwar getrennt für jeden Strom. Sie füllen die statistische Intrastat-Meldung für das gesamte Berichtsjahr aus und übermitteln sie;
c) Wirtschaftsteilnehmer, die im Berichtsjahr die Intrastat-Schwellenwerte überschreiten, getrennt für jeden Strom. Ihre Meldepflicht für das statistische System Intrastat besteht in dem Monat, in dem der kumulierte Wert des Intra-EU-Warenhandels seit Beginn des Bezugsjahres die für das Bezugsjahr festgelegten Intrastat-Wertschwellen überschreitet, und zwar getrennt für jeden der beiden Ströme.
Konkret gilt die Intrastat-Wertschwelle für die Meldung des statistischen Wertes für diejenigen Lieferanten statistischer Intrastat-Informationen, die im Jahr vor dem Bezugsjahr oder im Bezugsjahr jährliche Werte, getrennt für jeden Strom, über der Intrastat-Wertschwelle für den statistischen Wert von 10.000.000 RON für Intra-EU-Einfuhren bzw. 20.000.000 RON für Intra-EU-Ausfuhren verzeichnet haben.
Die Wirtschaftsbeteiligten sind verpflichtet, dem statistischen System Intrastat monatlich Daten über die Warenein- und -ausfuhren innerhalb der EU zu übermitteln, und zwar immer bis zum Ende des Berichtsjahres, in dem die Intrastat-Wertschwelle überschritten wurde, sowie für das folgende Kalenderjahr. Nach einem vollen Kalenderjahr, in dem der statistische Auskunftspflichtige kein Niveau des Intra-EU-Warenhandels, ausgedrückt in kumulativen Werten seit Beginn des Kalenderjahres, erreicht hat, das über der für die Intra-EU-Einfuhren und/oder -Ausfuhren festgelegten Intrastat-Wertschwelle liegt, endet die Verpflichtung zur Meldung von Daten für das statistische System Intrastat, und die statistische Intrastat-Meldung muss ab Januar des folgenden Jahres nicht mehr übermittelt werden. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass der Intrastat-Schwellenwert im folgenden Jahr nicht wieder überschritten wird. Die oben genannten Regeln werden erneut angewandt, und zwar getrennt für den Intra-EU-Import – Eingänge – und den Intra-EU-Export – Versendungen von Waren.
Die statistischen Intrastat-Daten müssen dem Nationalen Institut für Statistik monatlich innerhalb von höchstens 15 Kalendertagen nach Ende des Berichtszeitraums übermittelt werden.
Der Auskunftspflichtige kann die statistische Intrastat-Meldung selbst erstellen und übermitteln oder die Dienste eines anderen Wirtschaftsbeteiligten, des so genannten meldenden Dritten, für die Erstellung und Übermittlung der statistischen Intrastat-Meldung in Anspruch nehmen.
Nimmt der Auskunftspflichtige für die Erstellung und Übermittlung der statistischen Intrastat-Meldung die Dienste eines Drittanmelders in Anspruch, so ist er verpflichtet, das Bestehen eines Vertrags zwischen ihm und dem Drittanmelder nachzuweisen. Ein berichtspflichtiger Dritter darf Daten für einen Wirtschaftsteilnehmer erst dann übermitteln, wenn das nationale statistische Amt vom Lieferanten der statistischen Daten schriftlich benachrichtigt wurde.
Die Beendigung der Beziehung zwischen einem Datenlieferanten und einem berichtspflichtigen Dritten muss dem nationalen statistischen Amt mitgeteilt werden.
Die Arten von Vorgängen werden im statistischen System Intrastat angegeben
Die Statistik des Intra-EU-Warenhandels erfasst alle Warenbewegungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die den Bestand an materiellen Ressourcen eines Landes erhöhen oder verringern. Alle Waren, die aus anderen EU-Mitgliedstaaten in Rumänien gelangen oder Rumänien in Richtung anderer EU-Mitgliedstaaten verlassen, müssen in der statistischen Intrastat-Meldung gemeldet werden.
Im Wesentlichen bedeutet dies, dass die statistische Intrastat-Meldung für Intra-EU-Importe und/oder Exporte von Waren in den folgenden Fällen erfolgen muss:
den innergemeinschaftlichen Handel mit Waren, bei denen das Eigentum übertragen wird und die zur Nutzung, zum Verbrauch, zur Investition oder zum Wiederverkauf bestimmt sind;
die Verbringung von Waren aus einem EU-Mitgliedstaat nach Rumänien oder die Verbringung von Waren aus Rumänien in einen anderen EU-Mitgliedstaat ohne Eigentumsübergang. Zum Beispiel die Übertragung von Beständen, die Bewegung von Waren vor und nach der Verarbeitung, usw;
Rückgabe von Waren;
besondere Bewegungen von Waren;
Finanzierungsleasing;
Operational Leasing mit einer Laufzeit von mehr als 2 Jahren.
Arten von Transaktionen, die nicht im statistischen System Intrastat gemeldet werden:
In den folgenden Fällen ist die statistische Intrastat-Meldung nicht erforderlich:
den Handel mit Dienstleistungen;
Waren im Transit;
die vorübergehende Verbringung von Waren;
Warenbewegungen zur/nach der Reparatur und/oder Wartung;
den Warenverkehr mit denjenigen Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht zum statistischen Erhebungsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gehören;
den Handel mit Waren im Rahmen des Dreieckshandels, wenn die Waren nicht aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in das rumänische Hoheitsgebiet gelangen oder von Rumänien aus in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union versandt werden.
Ausfüllen und Übermittlung der statistischen Intrastat-Meldungen:
Die statistischen Intrastat-Meldungen werden dem Nationalen Institut für Statistik nur in elektronischer Form übermittelt, Meldungen in Papierform werden nicht akzeptiert. Zu diesem Zweck stellt das Nationale Institut für Statistik den Auskunftspflichtigen von Intrastat die folgenden elektronischen Mittel zum Ausfüllen und Übermitteln der statistischen Intrastat-Meldungen zur Verfügung:
die Intrastat-Online-Anwendung, die unter www.intrastat.ro kostenlos zur Verfügung steht;
die Intrastat-Offline-Anwendung, die auf der Website www.intrastat.ro kostenlos zur Verfügung steht.
Die Intrastat-Offline-Anwendung ermöglicht die Erstellung einer Datei mit der statistischen Intrastat-Meldung, die der Anbieter statistischer Informationen auf eine der folgenden Arten an das nationale statistische Amt übermittelt:
E-Mail an declaratie.intrastat@insse.ro;
Hochladen der Datei in die Intrastat-Online-Anwendung, die unter www.intrastat.ro verfügbar ist;
wenn der statistische Auskunftspflichtige keinen Zugang zum Internet hat, um die statistische Intrastat-Meldung gemäß Buchstabe a) oder b) zu übermitteln, kopiert er die Datei der Intrastat-Meldung – die Datei mit der Erweiterung .xml oder .enc – auf ein externes Speichermedium – CD, DVD oder anderes – und wendet sich an die territoriale Direktion für Statistik, in deren Bereich er niedergelassen ist, mit der Bitte, die Datei mit der statistischen Intrastat-Meldung per E-Mail an das Nationale Institut für Statistik zu übermitteln, oder er übermittelt die Meldung von einem anderen Computer mit Internetzugang
eigene, bereits vorhandene oder vom Anbieter statistischer Informationen entwickelte Software zur Erstellung der Datei mit der statistischen Intrastat-Meldung in einem vordefinierten Format, das im „Handbuch zur Beschreibung des Verfahrens zur Erstellung anderer vom NSA unterstützter Dateitypen“ beschrieben wird, das von der Website www.intrastat.ro heruntergeladen oder auf Anfrage vom nationalen statistischen Amt zur Verfügung gestellt werden kann. Die Datei, die die statistische Intrastat-Meldung in einem vordefinierten Format enthält, wird dem nationalen statistischen Amt nach dem gleichen Verfahren wie unter dem vorigen Punkt beschrieben übermittelt.
Das Nationale Institut für Statistik empfiehlt die Verwendung von Intrastat-Online- oder Offline-Anwendungen, da diese vordefinierte Validierungsregeln für genaue und gültige statistische Intrastat-Meldungen enthalten.
Wichtig! Das Ausfüllen der statistischen INTRASTAT-Meldung ist obligatorisch, und ihre Übermittlung an das Nationale Institut für Statistik erfolgt ausschließlich auf elektronischem Wege.
Rechtliche Grundlage:
– INS-Verordnung Nr. 1493/2022 zu Intrastat-Wertschwellen für die Erhebung statistischer Daten zum innergemeinschaftlichen Warenverkehr im Jahr 2023;
– INS-Verordnung Nr. 1623/2022 bezüglich der Genehmigung der Normen zum Ausfüllen der statistischen Intrastat-Meldung.