Ausstellung von Mehrwertsteuerbescheinigungen für AICs von Verkehrsmitteln

Wir erinnern Sie daran, dass die ANAF-Verordnung Nr. 1611 zur Genehmigung des Verfahrens für die Ausstellung von MwSt.-Bescheinigungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Beförderungsmitteln sowie zur Genehmigung einiger Formblätter im Amtsblatt (Teil I) Nr. 891 vom 9. September 2022 veröffentlicht wurde.

Dieses Verfahren gilt also für die Ausstellung von Bescheinigungen, die für die Registrierung von Beförderungsmitteln in Rumänien erforderlich sind, die von Personen aus den EU-Mitgliedstaaten erworben wurden, die nicht registriert sind und sich gemäß Artikel 316 der Steuergesetzgebung  nicht für Mehrwertsteuerzwecke in Rumänien registrieren lassen müssen.

Bitte beachten Sie, dass das Verfahren nicht für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Beförderungsmitteln durch Steuerpflichtige gilt, die gemäß Artikel 316 der Steuergesetzgebung  in Rumänien für Mehrwertsteuerzwecke registriert sind.

Das Verfahren gilt nicht für in Rumänien gekaufte oder von außerhalb der Europäischen Union eingeführte Beförderungsmittel.

Gemäß der Steuergesetzgebung, Artikel 266 Absatz (3), gelten sie als neue Verkehrsmittel:

a) Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 cm3 oder einer Leistung von mehr als 7,2 kW, die für die Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt sind, sofern sie nicht mehr als sechs Monate nach dem Datum der Inbetriebnahme ausgeliefert wurden oder nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt haben;

b) Schiffe mit einer Länge von mehr als 7,5 m, sofern sie nicht mehr als drei Monate nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme abgeliefert wurden oder Fahrten mit einer Gesamtdauer von mehr als 100 Stunden durchgeführt haben, mit Ausnahme von Schiffen, die für die Hochseeschifffahrt eingesetzt werden und die für die entgeltliche Beförderung von Fahrgästen/Gütern oder für gewerbliche, industrielle oder fischereiliche Tätigkeiten verwendet werden, sowie von Schiffen, die zur Rettung oder Hilfeleistung auf See oder für die Küstenfischerei eingesetzt werden;

c) Luftfahrzeuge mit einem Startgewicht von mehr als 1.550 kg, sofern sie nicht mehr als drei Monate nach dem Datum der Inbetriebnahme ausgeliefert worden sind oder Flüge mit einer Gesamtdauer von mehr als 40 Stunden durchgeführt haben, mit Ausnahme von Luftfahrzeugen, die von Luftfahrtunternehmen eingesetzt werden, die hauptsächlich im internationalen Personen- und/oder Güterverkehr gegen Entgelt tätig sind.

Antragsteller für Bescheinigungen über die Entrichtung der Mehrwertsteuer beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Beförderungsmitteln gemäß Artikel 324 Absatz 3 der Steuergesetzgebung  und Nummer 104 Absatz 1 der Verfahrensregeln sind im Rahmen dieses Verfahrens definiert als:

a) nicht registrierte Personen, die nicht verpflichtet sind, sich gemäß Artikel 316 der Steuergesetzgebung für MwSt.-Zwecke registrieren zu lassen, unabhängig davon, ob sie gemäß Artikel 317 der Steuergesetzgebung registriert sind oder nicht, die einen in Rumänien steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Beförderungsmittels tätigen;

b) Personen, die nicht registriert sind und die nicht verpflichtet sind, sich gemäß Artikel 316 der Steuergesetzgebung für MwSt.-Zwecke registrieren zu lassen, die aber gemäß Artikel 317 der Steuergesetzgebung registriert sind oder registriert werden sollten, die einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Beförderungsmitteln tätigen, die nicht neu im Sinne von Artikel 266 Absatz 3 der Steuergesetzgebung  sind und in Rumänien steuerpflichtig sind.

Für die Zwecke dieses Verfahrens sind Antragsteller für Bescheinigungen, die bescheinigen, dass sie in Rumänien keine Mehrwertsteuer schulden, gemäß Paragraph 104 Absatz 1 der methodischen Regeln:

a) nicht registrierte Personen, die nicht verpflichtet sind, sich gemäß Artikel 316 der Steuergesetzgebung für MwSt.-Zwecke registrieren zu lassen, unabhängig davon, ob sie gemäß Artikel 317 der Steuergesetzgebung registriert sind oder nicht, die in Rumänien einen innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge tätigen, der in Rumänien gemäß Artikel 268 der Steuergesetzgebung  nicht steuerpflichtig ist oder gemäß Artikel 293 der Steuergesetzgebung  von der Steuer befreit ist;

b) Nichtsteuerpflichtige, die anlässlich eines Wohnsitzwechsels neue Beförderungsmittel aus einem anderen Mitgliedstaat nach Rumänien verbringen, wenn zum Zeitpunkt der Lieferung die in den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats vorgesehene Steuerbefreiung gemäß Artikel 294 Absatz 2 Buchstabe b) der Steuergesetzgebung nicht angewendet werden konnte, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Verbringung nicht zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen in Rumänien führt;

c) nicht registrierte Personen, die nicht verpflichtet sind, sich gemäß Artikel 316 oder 317 der Steuergesetzgebung für Mehrwertsteuerzwecke registrieren zu lassen, die einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Beförderungsmitteln tätigen, die nicht neu im Sinne von Artikel 266 Absatz 3 der Steuergesetzgebung sind;

d) Personen, die nicht registriert sind und die nicht verpflichtet sind, sich gemäß Artikel 316 für MwSt.-Zwecke registrieren zu lassen, die aber gemäß Artikel 317 der Steuergesetzgebung registriert sind oder registriert werden sollten, die einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Beförderungsmitteln tätigen, die nicht neu im Sinne von Artikel 266 Absatz 3 der Steuergesetzgebung sind, wobei dieser Erwerb in Rumänien nicht steuerbar ist.

 

Die zuständige Steuerbehörde ist die Steuerbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seinen steuerlichen Wohnsitz hat oder in deren Unterlagen er als Steuerzahler eingetragen ist.

Allen Dokumenten, die der Steuerbehörde im Rahmen dieses Verfahrens in einer Fremdsprache vorgelegt werden, müssen gemäß Artikel 8 der Steuerverfahrensordnung von ermächtigten Übersetzern beglaubigte Übersetzungen ins Rumänische beigefügt werden.

Beantragung einer Mehrwertsteuerbescheinigung:

 Um die Ausstellung des Formblatts „MwSt-Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Beförderungsmitteln“ zu beantragen, mit dem bescheinigt wird, dass in Rumänien für den innergemeinschaftlichen Erwerb eines Beförderungsmittels entweder die Mehrwertsteuer entrichtet wurde oder keine Mehrwertsteuer geschuldet wird, müssen Personen, die einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Beförderungsmitteln getätigt haben, bei der zuständigen Steuerbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer MwSt-Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Beförderungsmitteln stellen.

Der Antragsteller auf Erteilung einer Bescheinigung über die Entrichtung der Mehrwertsteuer beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Beförderungsmitteln stellt den Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung gemäß Artikel 324 Absatz 3 der Abgabenordnung und § 104 Absatz 1 der Verfahrensregeln nach Einreichung der besonderen Mehrwertsteuererklärung und Zahlung der geschuldeten Mehrwertsteuer.

Muster und Inhalt des Formblatts   (301) Besondere Mehrwertsteuererklärung werden auf Anordnung des Präsidenten der Nationalen Steuerverwaltungsbehörde genehmigt. Die Erklärung ist der zuständigen Steuerbehörde vor der Zulassung des Beförderungsmittels in Rumänien vorzulegen, spätestens jedoch am 25. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb gemäß Artikel 324 Absatz 2 der Abgabenordnung fällig wird.

Antragsteller, die eine Bescheinigung über die Zahlung der Mehrwertsteuer beantragen, müssen die Mehrwertsteuer in Rumänien bis zu dem Datum entrichten, an dem sie die besondere Mehrwertsteuererklärung abgeben müssen.

Bitte beachten Sie, dass der Antrag per elektronischer Fernübertragung, per Post oder direkt beim zuständigen Finanzamt eingereicht wird.

Wichtig ! Steuerzahler/Steuerpflichtige juristische Personen, Vereinigungen und andere Körperschaften ohne Rechtspersönlichkeit sowie natürliche Personen, die einen freien Beruf ausüben oder eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig in einer der Formen ausüben, die im OUG 44/2008 über die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten durch befugte natürliche Personen, Einzelunternehmen und Familienunternehmen vorgesehen sind, das mit Änderungen und Ergänzungen durch das Gesetz Nr. 182 genehmigt wurde /2016, samt späteren Änderungen und Ergänzungen, den Antrag per elektronischer Fernübertragung gemäß Artikel 79 der Steuerprozessordnung einreichen bzw. sich in das vom Finanzministerium / der nationalen Steuerverwaltungsbehörde entwickelte elektronische Kommunikationssystem einreichen.

Der Antragsteller auf Erteilung einer MwSt-Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Erwerb eines Schiffes oder eines Luftfahrzeugs legt dem Antrag auf Erteilung einer MwSt-Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Beförderungsmitteln die Bescheinigung über den Erwerb des Beförderungsmittels aus dem Mitgliedstaat, die Bescheinigung über das Datum der Erstregistrierung des Beförderungsmittels und gegebenenfalls weitere Unterlagen bei, aus denen hervorgeht, dass in Rumänien für den genannten Erwerb keine MwSt geschuldet wird.

Der Antragsteller auf Erteilung einer Bescheinigung, mit der bescheinigt wird, dass in Rumänien keine MwSt. geschuldet wird, muss gemäß Artikel 324 Absatz 2 der Abgabenordnung und Artikel 104 Absatz 1 der methodischen Vorschriften für den Fall, dass das neue Beförderungsmittel aus einem anderen Mitgliedstaat nach Rumänien verbracht wird, den Antrag auf Erteilung der MwSt.-Bescheinigung einreichen, im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Beförderungsmitteln zusammen mit einem Nachweis über die Wohnsitzverlegung.

Ausstellung der Mehrwertsteuerbescheinigung:

Auf der Grundlage des Antrags und der vom Antragsteller eingereichten Unterlagen, der vorhandenen Informationen in den Steuerunterlagen der Steuerbehörde sowie der Informationen, die sich aus dem zwischen der Nationalen Agentur für Steuerverwaltung und der Autonomen Regia „Rumänisches Autoregister“ unterzeichneten Zusammenarbeitsprotokoll ergeben, je nach Fall, die Abteilung, die für das Dokument mit den durch die Verordnung (EU) 2016/679 geschützten personenbezogenen Daten zuständig ist, die Verwaltung der Steuererklärungen, im Folgenden als Fachabteilung bezeichnet, analysiert, ob das Beförderungsmittel in die Kategorie der neuen Beförderungsmittel im Sinne von Artikel 266 Absatz (3) der Abgabenordnung fällt und ob für den innergemeinschaftlichen Erwerb in Rumänien Mehrwertsteuer geschuldet wird oder nicht.

Wenn aus den vorgelegten Unterlagen oder den Informationen der Steuerbehörde hervorgeht, dass die Person, die die Bescheinigung über die Zahlung der Mehrwertsteuer / die Bescheinigung, dass in Rumänien keine Mehrwertsteuer geschuldet wird, beantragt, gemäß Artikel 317 des Steuergesetzbuchs für Mehrwertsteuerzwecke registriert sein sollte, Die Steuerbehörde nimmt vor der Ausstellung der beantragten Bescheinigung die Registrierung von Amts wegen für MwSt.-Zwecke gemäß Artikel 317 des Steuergesetzbuchs und dem Verfahren zur Änderung des Steuervektors von Amts wegen in Bezug auf die MwSt. vor, das durch eine Verordnung des Präsidenten der nationalen Steuerverwaltungsbehörde genehmigt wurde.

Für die Lösung des Antrags auf Ausstellung der Bescheinigung über die Entrichtung der Mehrwertsteuer erstellt die Fachabteilung einen Dienstzettel, der an die für die Unterlagen des Steuerpflichtigen zuständige Abteilung geschickt wird. Die für die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen zuständige Stelle prüft die Steueraufzeichnungen, um sicherzustellen, dass die Mehrwertsteuer für jede Abrechnung vollständig entrichtet wurde, und erteilt der Fachabteilung Auskunft über die vollständige Begleichung dieser Steuerschuld.

Ist die Steuerschuld teilweise erloschen, so teilt die für das Register der Steuerpflichtigen zuständige Stelle der Fachabteilung mit, dass die Steuerschuld nicht erloschen ist.

Das Ergebnis der von der Fachabteilung durchgeführten Analyse wird im Bericht über die Analyse des Antrags auf Erteilung einer MwSt-Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Beförderungsmitteln festgehalten.

Wenn für den innergemeinschaftlichen Erwerb des Beförderungsmittels Mehrwertsteuer gezahlt wurde, stellt die Fachabteilung die Mehrwertsteuerbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Beförderungsmitteln aus und kreuzt das Kästchen „Für den innergemeinschaftlichen Erwerb des Beförderungsmittels wurde Mehrwertsteuer gezahlt“ an.

Wenn die der Steuerbehörde vorliegenden/erhaltenen Informationen nicht alle Elemente enthalten, die für die Ausstellung der MwSt-Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Beförderungsmitteln erforderlich sind, kann die Fachabteilung den Steuerpflichtigen auffordern, zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wobei die Bestimmungen von Artikel 64 Absatz (1) der Steuerverfahrensordnung Anwendung finden.

Wenn die Steuerbehörde im Anschluss an die Prüfung eines Antrags auf Ausstellung einer Bescheinigung, in der entweder die Entrichtung der Mehrwertsteuer bescheinigt wird oder aus der hervorgeht, dass in Rumänien keine Mehrwertsteuer geschuldet wird, feststellt, dass der innergemeinschaftliche Erwerb des Beförderungsmittels gemäß Titel VII des Steuergesetzes in Rumänien steuerpflichtig ist, und der Antragsteller die besondere Mehrwertsteuererklärung nicht abgegeben und/oder die geschuldete Mehrwertsteuer nicht gezahlt hat, teilt die Fachabteilung dem Antragsteller mit, dass es sich bei dem durchgeführten Vorgang um einen Vorgang handelt, für den in Rumänien Mehrwertsteuer geschuldet wird und für den er verpflichtet ist, die besondere Mehrwertsteuererklärung abzugeben und die Mehrwertsteuer zu zahlen.

Nach Eintragung der besonderen MwSt-Erklärung und nach Entrichtung der MwSt in Rumänien durch den Antragsteller stellt die Fachabteilung die MwSt-Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Beförderungsmitteln aus.

Wenn die durchgeführte Analyse ergibt, dass der innergemeinschaftliche Erwerb von Beförderungsmitteln in Rumänien nicht steuerpflichtig ist, d.h. die Verbringung des neuen Beförderungsmittels aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Rumänien nicht zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen in Rumänien führt, stellt die Fachabteilung die MwSt-Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Beförderungsmitteln aus, wobei das Kästchen „für den innergemeinschaftlichen Erwerb des Beförderungsmittels wird in Rumänien keine MwSt geschuldet“ angekreuzt wird.

Die MwSt.-Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Beförderungsmitteln wird innerhalb von 5 Arbeitstagen ab dem Datum des Antrags ausgestellt.

Auszug aus der Anlage 3/Verordnung 1611/2022 – Umsatzsteuerbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Beförderungsmitteln:



Finanzministerium

Nationale Steuerverwaltungsbehörde

Regionale Generaldirektion für öffentliche Finanzen

………………………/D.G.A.M.C.

Steuereinheit

…………………………….

Registriernr…………………………

Datum ……………………………….

Akronym

D.G.R.F.P./

D.G.A.M.C.

Anschrift:

Tel.:

Fax:

E-Mail:

Im Anschluss an die Anfrage Nr. ……………….. von ………………………………………………………………………

bescheinigt hiermit, dass:

Name/Vorname und Nachname ……………………………………………………………………………………………….

Steueridentifikationsnummer/Personalidentifikationsnummer ………………………………………………………

Steuerlicher Wohnsitz:

Stadt ……………………., Straße ………………. Nr. ……, Bl. ….., App. ……, St. ……, Landkreis/Bezirk ……………………

|_|die Mehrwertsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb des Beförderungsmittels gezahlt hat

|_|schuldet in Rumänien keine Mehrwertsteuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb des Beförderungsmittels/der Verbringung des neuen Beförderungsmittels aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Rumänien

Angaben zur Identifizierung des Transportmittels1

………………………………………………………………………………………………………………………….1Die Identifizierungsdaten des Beförderungsmittels sind einzutragen (Kategorie, Marke, Handelsname, Fahrgestellnummer/Seriennummer, gegebenenfalls Typgenehmigungsnummer).

Diese Bescheinigung wurde zum Zweck der Registrierung des Beförderungsmittels in Rumänien gemäß den Bestimmungen des Artikels 324 Absatz (3) des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Abgabenordnung in seiner geänderten und ergänzten Fassung und des Absatzes 104 Absatz (1) des Titels VII „Mehrwertsteuer“ der methodischen Regeln für die Anwendung des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung  genehmigt durch den Regierungsbeschluss Nr. 1/2016, in seiner geänderten und ergänzten Fassung, ausgestellt.

Der Leiter der Steuerabteilung

Vor- und Nachname ……………………………………………………

Unterschrift und Stempel der Einheit ……………………………..

Dokument mit personenbezogenen Daten, die durch die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 geschützt sind

 

Rechtsgrundlage:

-ANAF-Verfügung 1611 vom 5. September 2022 zur Genehmigung des Verfahrens für die Ausstellung von Mehrwertsteuerbescheinigungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Beförderungsmitteln und zur Genehmigung bestimmter Formblätter ;

-Steuergesetzbuch (genehmigt durch das Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im MO Nr. 688 vom 10.09.2015), in der geänderten und ergänzten Fassung.