Kommission für die Genehmigung von Devisengeschäften- R.O.F. und Aufgaben

Im Amtsblatt mit der Nummer 1043 vom 27. Oktober 2022 wurde die MF-Verordnung Nr. 3894 vom 18. Oktober 2022 zur Genehmigung der Verordnung über die Organisation und Funktionsweise sowie der Zuständigkeiten der Kommission für die Genehmigung der Devisentätigkeit, des Verfahrens für die Beantragung und Übermittlung der steuerlichen Bescheinigung, des Musters der Genehmigung und des Zuweisungsschreibens des statistischen Codes sowie des Musters einiger Erklärungen veröffentlicht.

Das Organisations- und Funktionsreglement sowie die Zuständigkeiten der Kommission für die Bewilligung der Devisentätigkeit, die in der Beilage Nr. 1 aufgeführt sind, werden genehmigt.

Das Verfahren für die Beantragung und Übermittlung der Steuerbescheinigung gemäß Anhang Nr. 2 wird genehmigt.

Das Muster der Genehmigung für die Organisation und Durchführung der Devisen- und Reisescheckeinlösetätigkeit, wie in Anlage Nr. 3 dargestellt, wird genehmigt.

Das Muster des Verleihungsschreibens für den statistischen Code in Anhang 4 wird genehmigt.

Das Muster der notariellen Erklärung über die Eigenverantwortung zum Nachweis der Erfüllung der Bedingungen für die Funktionsfähigkeit des Raumes, wie in Anhang Nr. 5 vorgesehen, wird genehmigt.

Genehmigung des Musters der Eigenverantwortungserklärung der bedeutenden Aktionäre/Gesellschafter, Verwalter oder gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, in der nachgewiesen wird, dass sie in den letzten 5 Jahren vor dem Datum der Einreichung des Zulassungsantrags keine solche Funktion in Unternehmen innehatten/haben, die Devisenwechsel- bzw. Reisescheckeinlösetätigkeiten ohne Zulassung/Statistikcode gemäß Anhang Nr. 6 ausübten/ausüben.

Das Muster der Erklärung über die Eigenverantwortung des/der Geschäftsführer(s) des Unternehmens, aus der hervorgeht, dass die in Artikel 5 Absatz (1) Buchstabe a) und b) des Regierungsbeschlusses Nr. 1096 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, wird genehmigt. /2022 für die Genehmigung des Zulassungsverfahrens der Wechselstuben, die die Durchführung von Devisengeschäften für Privatpersonen und die Einlösung von Reiseschecks beantragen, sowie der Einrichtungen, die touristische Beherbergungsstrukturen mit Beherbergungsfunktionen verwalten, die die Durchführung von Geschäften zum Erwerb von Devisen von Privatpersonen und zur Einlösung von Reiseschecks beantragen, und für die Genehmigung des Registrierungsverfahrens der Wechselstuben, wie in Anlage Nr. 7 vorgesehen.

Das Muster der Erklärung über die Eigenverantwortung der Personen, die eine Führungsposition innerhalb des Unternehmens innehaben, und der Personen, die die tatsächlichen Nutznießer des Unternehmens sind, aus der hervorgeht, dass die in Artikel 5 Absatz (6) der Normen für die Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 129/2019 zur Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie zur Änderung und Ergänzung einiger normativer Rechtsakte für die vom Nationalen Amt für die Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche beaufsichtigten und kontrollierten Meldestellen, genehmigt durch die Verordnung des Präsidenten des Nationalen Amtes für die Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche Nr. 37/2021, wie in Anhang Nr. 8 angegeben.

Ermächtigung der in Artikel 1 Absatz (1) des Regierungsbeschlusses Nr. 1 genannten Stellen. 096/2022 zur Genehmigung des Zulassungsverfahrens für Wechselstuben, die den Geldumtausch für Privatpersonen und die Einlösung von Reiseschecks beantragen, sowie für Einrichtungen, die Beherbergungsbetriebe mit Beherbergungsfunktion verwalten, die den Ankauf von Fremdwährungen von Privatpersonen und die Einlösung von Reiseschecks beantragen, sowie die Genehmigung des Verfahrens zur Eintragung der Devisenbüros erfolgt durch die Kommission für die Genehmigung von Devisengeschäften, nachstehend Kommission genannt, eine interministerielle Struktur, die ihre Tätigkeit am Sitz des Finanzministeriums ausübt.

Die derzeitige Tätigkeit der Kommission wird von der Direktion des Finanzministeriums wahrgenommen, die für die Verwaltung der spezifischen geregelten Bereiche zuständig ist (nachstehend „Fachdirektion“ genannt).

Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

In Ausübung ihrer Befugnisse erlässt die Kommission Verwaltungsakte in Form von Entscheidungen.

Die Entscheidungen der Kommission sind für alle in Artikel 1 Absatz (1) des Regierungsbeschlusses Nr. 1096/2022 genannten Stellen verbindlich.

Die Kommission tritt monatlich oder so oft wie nötig im Finanzministerium zusammen, um Situationen zu analysieren, die eine Entscheidung erfordern. Die Sitzungen der Kommission finden in der Regel unter Anwesenheit ihrer Mitglieder statt. In hinreichend begründeten Fällen können die Sitzungen der Kommission auch online abgehalten werden, wobei die in der Einberufung mitgeteilten elektronischen Mittel verwendet werden.

Die Termine der Kommissionssitzungen werden auf der Website des Finanzministeriums nach jeder Kommissionssitzung für den folgenden Monat veröffentlicht.

Die Kommission wird von ihrem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden einberufen, auch auf Vorschlag der zuständigen Direktion.

Die Direktion stellt den Kommissionsmitgliedern mindestens zwei Arbeitstage vor der Sitzung die Tagesordnung und die Präsentationsunterlagen für jede Dokumentation zur Verfügung. Zeitgleich mit der Übermittlung an die Kommissionsmitglieder wird die Tagesordnung auf der Website des Finanzministeriums veröffentlicht.

Nur Anträge mit vollständigen Unterlagen, die mindestens 10 Arbeitstage vor dem Termin der Kommissionssitzung eingereicht wurden, werden auf die Tagesordnung gesetzt.

Die Dokumentation besteht hauptsächlich aus:

  • Anträge auf Zulassung und/oder Registrierung, die durch die erforderlichen Unterlagen belegt

sind;

  • Befassungen durch die für die Kontrolle zuständigen Stellen;
  • Verweise von Einrichtungen oder anderen Wirtschaftsbeteiligten.

Jedes Dokument wird dem Plenum der Kommission in Form eines Vermerks vorgelegt, der den von der Fachdirektion des Kommissionssekretariats formulierten Lösungsvorschlag enthält und vom Direktor oder seinem Stellvertreter unterzeichnet ist.

Die Kommission prüft jede Dokumentation auf der Grundlage des in Artikel 6 genannten Vermerks und unter Beachtung der Bestimmungen dieser Verordnung und der geltenden Rechtsvorschriften.