Ein Unternehmen in Rumänien steht vor einer häufig auftretenden Situation am Arbeitsplatz: Eine schwangere Mitarbeiterin hat ein Gutachten des Arbeitsmediziners vorgelegt, das eine Reduzierung ihrer täglichen Arbeitszeit von 8 auf 6 Stunden empfiehlt. Der Arbeitgeber muss die erforderlichen rechtlichen Schritte zur Umsetzung dieser Maßnahme, die notwendigen Dokumente sowie die Frage, ob die Änderung in Revisal eingetragen werden muss, verstehen.
Gesetzlicher Rahmen und Pflichten des Arbeitgebers
Gemäß Artikel 9 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 96/2003 über den Mutterschutz am Arbeitsplatz haben schwangere Mitarbeiterinnen, die ein Gutachten des Arbeitsmediziners vorlegen, Anspruch auf eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit um ein Viertel (von 8 auf 6 Stunden pro Tag), ohne dass ihre Gehaltsansprüche beeinträchtigt werden.
Darüber hinaus ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese Maßnahme umzusetzen, ohne die Zustimmung der Mitarbeiterin einzuholen, da es sich um eine gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der Mutterschaft handelt.
Schritte, die der Arbeitgeber befolgen muss
- Erhalt und Überprüfung des Gutachtens
Das Gutachten sollte überprüft werden, um sicherzustellen, dass die Empfehlung zur Reduzierung der Arbeitszeit klar formuliert und anwendbar ist. Falls Unklarheiten bestehen, kann der Arbeitgeber weitere Erläuterungen vom Arbeitsmediziner einholen. - Erlass einer internen Entscheidung zur Arbeitszeitverkürzung
Basierend auf dem medizinischen Gutachten muss der Arbeitgeber eine interne Entscheidung treffen, die die Reduzierung der Arbeitszeit für die Mitarbeiterin festlegt. Diese Entscheidung muss Folgendes enthalten:- Identifikationsdaten der Mitarbeiterin;
- Gesetzliche Grundlage (OUG Nr. 96/2003, Artikel 9);
- Neue Arbeitszeitregelung;
- Dauer der Maßnahme (bis zum Ende der Schwangerschaft oder bis zur erneuten Bewertung);
- Hinweis, dass die Mitarbeiterin ihren vollen Gehaltsanspruch behält.
- Ist eine Eintragung in Revisal erforderlich?
Hinsichtlich der Revisal-Eintragung sieht das Gesetz vor, dass eine Eintragung NICHT erforderlich ist, wenn lediglich die tägliche Arbeitszeit reduziert wird, die Mitarbeiterin jedoch weiterhin als Vollzeitkraft (8 Stunden/Tag, 40 Stunden/Woche) eingestuft bleibt. - Mitteilung der Entscheidung an die Mitarbeiterin
Die Mitarbeiterin muss schriftlich über die Entscheidung zur Arbeitszeitreduzierung informiert und mit einer Kopie der Entscheidung versehen werden. - Benachrichtigung der Gehaltsabrechnungsabteilung
Da die Mitarbeiterin ihr volles Gehalt behält, muss die Gehaltsabrechnungsabteilung informiert werden, um Fehler bei der Gehaltsberechnung zu vermeiden.
Fazit
Dieser Fall unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung der Mutterschutzgesetze am Arbeitsplatz. Die Reduzierung der Arbeitszeit für eine schwangere Mitarbeiterin ist eine gesetzliche Verpflichtung, und der Arbeitgeber muss die korrekten Schritte zur Umsetzung dieser Maßnahme befolgen. Die Änderung des täglichen Arbeitsplans erfordert keine Eintragung in Revisal, muss jedoch durch eine interne Entscheidung dokumentiert werden.
Um Risiken einer Nichteinhaltung zu vermeiden, wird Arbeitgebern empfohlen, sich mit Arbeitsrechtsexperten abzustimmen und eng mit dem Arbeitsmediziner zusammenzuarbeiten.