Feststellungen der Steuerprüfung bei einem Unternehmen, dessen Tätigkeit „Unterstützende Dienstleistungen für die Schifffahrt“ ist, CAEN-Code 5222
Kontrollzeitraum: 01.01.2017-31.12.2021 für die Mehrwertsteuer.
Die Grundsätze der Feststellungen der Steuerprüfungsstelle waren:
Während des geprüften Zeitraums wurde festgestellt, dass das Unternehmen die folgenden Arten von Vorgängen durchgeführt hat:
Vorgänge, die dem Steuersatz von 20 % (in Bezug auf die Rückbuchung von im Jahr 2016 erhaltenen Vorschüssen) und 19 % (im Zeitraum 2017-2021) unterliegen, und zwar für Vorgänge, die Folgendes darstellen: Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zollformalitäten, Erbringung von Umschlagleistungen, andere Hafendienstleistungen, interner Transport usw;
Steuerbefreite Umsätze mit Recht auf Vorsteuerabzug gemäß Art. 294, Abs. (1), Tit. III des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung mit späteren Änderungen und Ergänzungen, die die Erbringung von anderen als den zu Art. 292 vorgesehenen Dienstleistungen, einschließlich der Beförderung und der mit der Beförderung zusammenhängenden Dienstleistungen, darstellen, wenn sie direkt mit der Einfuhr von Waren verbunden sind und ihr Wert in die Steuerbemessungsgrundlage der eingeführten Waren gemäß Art. 289 einbezogen wird, wobei diese Dienstleistungen aus der Beförderung von Waren in Containern (internationaler Seetransport, lokaler Transport usw.), aber auch aus den mit der Beförderung zusammenhängenden Dienstleistungen (Be- und Entladung von Schiffen, Umschlag von Waren in Häfen/Terminals usw.) bestehen, die mit der Einfuhr an in Rumänien ansässige Kunden verbunden sind.
Die Steuerprüfungsstelle stellte fest, dass das geprüfte Unternehmen fälschlicherweise die Steuerbefreiung für Beförderungsleistungen und Nebenleistungen zur Beförderung von Waren, die den Kunden des zwischengeschalteten Unternehmens in Rechnung gestellt wurden, anwandte, ohne die Bestimmungen von Art. 294 Abs. (1) Buchst. (1) Pos. c) des Gesetzes 227/2015 über die Steuergesetzgebung zu beachten, da die Gesetzgebung ausdrücklich vorsieht, dass die Beförderungsleistungen in direktem Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren stehen müssen und dass eine direkte rechtliche Verbindung zwischen dem Erbringer und dem Begünstigten (Ausführer/Absender oder Einführer) bestehen muss.
S.C. X S.R.L. verfügte nicht über Unterlagen zur Rechtfertigung der Steuerbefreiung für Transportdienstleistungen und Transportzubehör im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren für Rechnungen in Höhe von x Lei, für die nach der Steuerkontrolle Mehrwertsteuer in Höhe von x Lei erhoben wurde.
Außerdem wurde festgestellt, dass S.C. X S.R.L. nicht im Besitz von Unterlagen war, die die Steuerbefreiung für Beförderungsleistungen und Beförderungszubehör im Zusammenhang mit der Einfuhr rechtfertigen, für die eine zusätzliche Mehrwertsteuer in Höhe von x Lei erhoben wurde“.
Quelle: ANAF