Vergünstigungen für Arbeitnehmer(5)

Kulturgutscheine

Kulturgutscheine können den Mitarbeitern monatlich in Höhe von 210 Lei pro Mitarbeiter und gelegentlich in Höhe von 420 Lei pro Veranstaltung (derzeit) gewährt werden. Mit dieser Zusatzleistung erhalten die Mitarbeiter ein von ihren laufenden Ausgaben getrenntes Budget, das sie ausschließlich für ihre Freizeit verwenden können. Wie der Name schon sagt, können damit Eintrittskarten für kulturelle Veranstaltungen aller Art gekauft werden: Theater, Film, Konzerte, Ausstellungen und Messen, Buchkäufe, Sportwettkämpfe und andere Freizeit- und Unterhaltungsaktivitäten kultureller Art.

Steuerlich gesehen sind sie von der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen befreit, unterliegen nur einer Steuer von 10 % auf das Einkommen des Arbeitnehmers und sind bis zu 5 % des für die Gehälter des Personals ausgegebenen Betrags abzugsfähig.

 

Ab dem 01.01.2023 wird für Leistungen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern gewährt, eine monatliche Obergrenze für das nicht steuerpflichtige Einkommen eingeführt, das nicht in die Berechnungsgrundlagen für die obligatorischen Sozialbeiträge einfließt, und zwar bis zu 33 % des Grundgehalts, das der ausgeübten Tätigkeit entspricht.

 

Hier sprechen wir über:

– Mobilitätsklausel;

– den Wert von Lebensmitteln (keine Essensgutscheine);

-die Obergrenze von 20 % des Bruttomindestlohns;

– Tourismus- und Behandlungsleistungen während des Urlaubs bis zu einer Obergrenze des durchschnittlichen Bruttolohns in der Wirtschaft;

-Beiträge zu freiwilligen Rentenkassen;

– freiwillige Krankenversicherungsprämien und ärztliche Abonnements;

– Beiträge für die Nutzung von Sporteinrichtungen zur Ausübung von Sport und Körperertüchtigung zu Erhaltungszwecken, zur Prophylaxe oder zu therapeutischen Zwecken – Höchstbetrag 1 bis 100 Euro pro Jahr und Person.

– Beträge, die der Arbeitgeber für die Unterbringung der Kinder seiner Angestellten in Kindertagesstätten zahlt, im Rahmen der gesetzlich festgelegten Höchstgrenze, jedoch nicht mehr als 1.500 Lei/Monat für jedes Kind. Der Höchstbetrag wird ab Januar 2024 erhöht.

– Günstige Differenz zwischen dem auf dem Verhandlungswege festgelegten Vorzugszinssatz und dem marktüblichen Zinssatz für Kredite und Einlagen. Wird ab Januar 2024 auf die  Obergrenze aufgeschlagen.

Die Reihenfolge, in der die oben genannten Einkünfte auf die Obergrenze von bis zu 33 % des Grundgehalts angerechnet werden, wird vom Arbeitgeber festgelegt.