Änderung der Beiträge für Krankheitsurlaub

Durch die Dringlichkeitsverordnung Nr. 34/2024, die im Amtsblatt Nr. 347 vom 12. April 2024 veröffentlicht wurde, wurde die Zahlung des Gesundheitsbeitrags für bestimmte Krankenscheine geändert.

So wird ab dem 12. April 2024, dem Datum des Inkrafttretens der Dringlichkeitsverordnung, die Verpflichtung zur Zahlung des Krankenversicherungsbeitrags für die folgenden Leistungscodes beibehalten:

– Code 01 – Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit;

– Code 07 – Quarantäne

– Code 10 – 1/4 Reduzierung der normalen Arbeitszeit, um Krankheiten vorzubeugen und die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen.

 

Für alle anderen wird der ursprüngliche Fehler des Gesetzgebers korrigiert.