Feststellungen der Steuerprüfung bei einem Unternehmen, dessen Tätigkeit die „Herstellung von Kunststoffen in Rohformen“ ist

S.C. X S.R.L. ist in der „Herstellung von Kunststoffen in Rohformen “ tätig, CAEN-Code 2016.

         Geprüfter Zeitraum:

         – 01.01.2016-31.12.2021 Gewinnsteuer;

         – 01.01.2017-31.12.2021 Umsatzsteuer.

         Die wichtigsten Feststellungen der Steuerprüfungsstellen waren:

      – ungerechtfertigter Abzug von Ausgaben in Höhe von insgesamt x Lei und von Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt x Lei auf der Grundlage von Rechnungen für die Erbringung von Dienstleistungen, die von Unternehmen der Gruppe, der sie angehört, ausgestellt wurden, während das Unternehmen nicht nachweisen konnte, dass die betreffenden Dienstleistungen tatsächlich zugunsten seiner steuerpflichtigen Tätigkeiten erbracht wurden, bei denen es sich größtenteils um Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Bedürfnissen des Aktionärs handelte;

        – Die Analyse der Verrechnungspreisakte ergab Mängel bei den Verkaufspreisen für Abfälle, die dem verbundenen Unternehmen X im Mitgliedstaat X in Rechnung gestellt wurden, und die Steueraufsichtsbehörden berichtigten daraufhin die Einkünfte aus dem Verkauf von Abfällen, indem sie den vom Unternehmen ermittelten Durchschnittspreis auf dem mittleren Niveau ansetzten und zusätzliche Einkünfte in Höhe von insgesamt x Lei ermittelten;

        – ungerechtfertigter Abzug von Ausgaben für die Abschreibung von Materialien, Produkten, Forderungen und Vermögenswerten in Höhe von insgesamt x RON, obwohl keine Belege vorgelegt wurden;

        – das geprüfte Unternehmen hat auf dem Konto 654 „Forderungsverluste“ den Gesamtbetrag von x Lei als Betriebsausgaben verbucht, der von dem Unternehmen bei der Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns zu Unrecht als abzugsfähig angesehen wurde, obwohl die gesetzlichen Bestimmungen nicht beachtet wurden;

        – als Betriebsausgaben den Betrag von x RON verbucht, der Rückstellungen darstellt, die bei der Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns fälschlicherweise als abzugsfähig angesehen wurden, da sie die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit nicht erfüllten;

        – das Unternehmen hat ungerechtfertigterweise die Einkommenssteuerbefreiung in Bezug auf den in das Anlagevermögen reinvestierten Gewinn in Höhe von insgesamt x Lei in Anspruch genommen, wobei die in Artikel 22 Absatz (1) des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung  mit späteren Änderungen und Ergänzungen vorgesehenen Steuererleichterungen fälschlicherweise angewendet wurden;

        – ungerechtfertigter Abzug von Ausgaben für die Anmietung von Räumlichkeiten und die damit verbundenen Versorgungsleistungen in Höhe von insgesamt x Lei sowie der damit verbundenen Mehrwertsteuer in Höhe von x Lei, da das Unternehmen die Nutzung dieser Räumlichkeiten für die wirtschaftliche Tätigkeit nicht nachweisen konnte;

   – das Unternehmen hat zu Unrecht Beratungskosten in Höhe von x Lei abgezogen, die dem Anbieter zugunsten eines anderen Unternehmens entstanden sind;

   – das Unternehmen hat bei der Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns zu Unrecht Ausgaben in Höhe von insgesamt x Lei als abzugsfähig angesehen, die von staatlichen Behörden erhobene Säumniszuschläge/Gebühren darstellen; das Unternehmen hat zu Unrecht die Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt x Lei abgezogen, die sich auf Konzernprüfungsleistungen beziehen, die nicht zugunsten von S.C. X S.R.L. erbracht wurden, da diese auf Antrag eines anderen Unternehmens durchgeführt wurden.

       Somit wurde ein zusätzlicher Betrag von x Lei ermittelt, der Folgendes darstellt:

    – x lei Einkommensteuer;

    – x tei Mehrwertsteuer.

Quelle: ANAF