S.C. X S.A., hat als Tätigkeitsgegenstand „Verteilung von gasförmigen Brennstoffen durch Rohrleitungen“, CAEN-Code 3522.
Geprüfter Zeitraum: 01.05.2018-31.12.2021.
Die wichtigsten Feststellungen der Steuerprüfungsstellen waren:
– Nichtzulassung von Aufwendungen für Beratungsleistungen zum Abzug;
– die Nichtzulassung des gezahlten Festhonorars/Vergütung zum Abzug, da die Steuerprüfungsbehörden festgestellt haben, dass das Festhonorar auf der Grundlage eines Vertrags in Rechnung gestellt wurde, der nicht die Bedingungen eines Abonnementvertrags für die Erbringung von Dienstleistungen erfüllt;
– das geprüfte Unternehmen hat nicht für touristische Dienstleistungen bezahlt, sondern hat Geldbeträge an Mitarbeiter gezahlt, ohne dass Rechnungen, Dokumente oder in eigenem Namen geschlossene Verträge die als Ausgaben verbuchten Beträge rechtfertigen;
– Nichtanerkennung von Aufwendungen für Prüfungsleistungen, die zugunsten der Gruppe erbracht wurden; nicht abzugsfähige Aufwendungen im Zusammenhang mit ungerechtfertigten Abzügen von Rückstellungen;
– Nichtanerkennung von Ausgaben für X-Dienstleistungen, für die das Unternehmen nicht nachgewiesen hat, dass sie für die Zwecke seiner eigenen Tätigkeit erbracht wurden;
– verspätete Erklärung der berichtigten Mehrwertsteuer;
– die Steueraufsichtsbehörde hat zusätzliche Mehrwertsteuer für Dienstleistungen festgesetzt, für die das Unternehmen weder den Zweck in Bezug auf die ausgeführte Tätigkeit noch die Höhe der in Rechnung gestellten Beträge nachgewiesen hat. Somit stellt die Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt x Lei in Bezug auf die im Zeitraum 01.01.2018 – 28.02.2019 von S.C. Y S.R.L. ausgestellten Rechnungen eine nicht abzugsfähige Mehrwertsteuer dar, die sich nicht auf die zugunsten des geprüften Unternehmens erbrachten Leistungen bezieht;
– Das Unternehmen hat die Bedingung für den Vorsteuerabzug nicht erfüllt, die sich auf den Besitz einer Rechnung für zu seinen Gunsten erbrachte Dienstleistungen bezieht. Das geprüfte Unternehmen wies weder die Objektivität der Dienstleistungen für seine eigene Tätigkeit noch den Zweck nach, zu dem diese Dienstleistungen ihm von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und nicht der Gruppe Y Rumänien in Rechnung gestellt wurden, so dass die Steuerprüfungsstellen feststellten, dass es nicht nachweisen konnte, dass die Dienstleistungen für den Zweck seiner wirtschaftlichen Tätigkeit erbracht wurden.
Sie konnte den Zweck der ihr in Rechnung gestellten Dienstleistungen nicht begründen, so dass die Mehrwertsteuer in Höhe von x Lei für die zugunsten der Gruppe erbrachten Prüfungsleistungen nicht abzugsfähig war.
Das geprüfte Unternehmen war verpflichtet, die fälligen Beiträge für die an die Arbeitnehmer geleisteten Zahlungen für den Erwerb von Erholungs- und Behandlungsscheinen, die einen Lohnvorteil darstellen, zu berechnen, einzubehalten und zu deklarieren.
Die Steuerprüfungsstellen stellten die Gegenbewertung der von dem Unternehmen auf der Grundlage von auf den Namen des Arbeitnehmers ausgestellten Rechnungen gezahlten Erholungs- und Behandlungsscheine als einen Vorteil mit Lohncharakter fest, für den es verpflichtet war, die Lohnsteuer und die damit verbundenen Sozialbeiträge zu berechnen, zu erklären und abzuführen.
Quelle: ANAF