Feststellungen der Steuerprüfung bei einem Unternehmen, dessen Tätigkeitsgegenstand „Einzelhandel in nicht spezialisierten Geschäften, mit überwiegendem Verkauf von Lebensmitteln, Getränken und Tabakwaren“ ist

S.C. X S.R.L., hat als Tätigkeitsgegenstand „Einzelhandel in nicht spezialisierten Geschäften, mit überwiegendem Verkauf von Lebensmitteln, Getränken und Tabakwaren“, CAEN-Code 4711.

Geprüfter Zeitraum:

– 01.01.2019 – 30.06.2023 Körperschaftssteuer;

– 01.01.2017 – 31.08.2023 Mehrwertsteuer.

Die wichtigsten Feststellungen der Steuerprüfungsstellen waren:

– Im Jahr 2019 wurden nicht abzugsfähige Ausgaben verbucht, die höher waren als in der Körperschaftssteuererklärung – Code 101 – angegeben;

– im Jahr 2020 erwarb es Anlagevermögen, für das es fälschlicherweise einen Betrag von der Körperschaftssteuer abzog, da es nicht von der Körperschaftssteuerbefreiung profitierte, da es nicht in die Kategorie der Vermögenswerte für die Renovierung fiel;

– im Jahr 2021 hat sie die Abschreibungskosten für ein Auto der Marke X, die 1.500 Lel pro Monat überstiegen, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns nicht als steuerlich nicht abzugsfähig berücksichtigt;

– in den Jahren 2021-2022 auf dem Konto 658.1 Beträge verbucht, die an den Staatshaushalt zu zahlende Geldstrafen und Bußgelder darstellen, die bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns nicht als steuerlich nicht abzugsfähig angesehen wurden;

– einen Fehlbetrag in der Verwaltung von Gütern verbucht, weshalb die abgezogene Mehrwertsteuer auf den Fehlbetrag angepasst wurde, und die abzugsfähige Mehrwertsteuer auf Rechnungen, die Leasingraten für Fahrzeuge darstellen, die nicht ausschließlich zum Zweck der wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet wurden, nicht auf 50 % begrenzt.

Quelle: ANAF