Nachtarbeit

Die Nachtarbeit wird durch das Gesetz 53/2003 – Arbeitsgesetzbuch – geregelt.

So definiert Artikel 125 Nachtarbeit als Arbeit, die zwischen 22:00 und 6:00 Uhr geleistet wird.

Außerdem wird der Nachtlohn wie folgt definiert:

  1. der Arbeitnehmer, der mindestens 3 Stunden seiner täglichen Arbeitszeit Nachtarbeit verrichtet;
  2. ein Arbeitnehmer, der mindestens 30 % seiner monatlichen Arbeitszeit Nachtarbeit leistet.

 

Artikel 125 regelt auch die Dauer der Nachtarbeit:

  1. Die normale Arbeitszeit für Nachtarbeitnehmer darf im Durchschnitt 8 Stunden pro Tag nicht überschreiten, berechnet über einen Bezugszeitraum von höchstens 3 Kalendermonaten, unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit.
  2. Die normale Arbeitszeit von Nachtarbeitern, die unter besonderen oder speziellen Arbeitsbedingungen arbeiten, darf 8 Stunden innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums nicht überschreiten, es sei denn, der anwendbare Tarifvertrag sieht eine Verlängerung der Arbeitszeit vor, und auch nur dann, wenn diese Bestimmung nicht im Widerspruch zu ausdrücklichen Bestimmungen des auf höherer Ebene geschlossenen Tarifvertrags steht. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, für die über 8 Stunden hinausgehende Nachtarbeit gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder einen finanziellen Ausgleich zu gewähren.

Unternehmen, die Nachtarbeit einsetzen, sind verpflichtet, die territoriale Arbeitsaufsichtsbehörde zu informieren.

Die Informationen müssen Folgendes umfassen:

– die Anzahl der Beschäftigten in dieser Situation;

– organisatorische oder finanzielle Maßnahmen zum Ausgleich der Nachtarbeit (reduzierte Arbeitszeit oder Lohnerhöhung);

– den Ort, an dem die Nachtarbeit geleistet wird;

– die ausgeübte Tätigkeit.

Nachtarbeiter profitieren von:

– eine gegenüber dem normalen Arbeitstag um eine Stunde verkürzte Arbeitszeit an Tagen, an denen mindestens 3 Stunden Nachtarbeit geleistet wird, ohne dass dies zu einer Kürzung des Grundlohns führt

oder

– einen Zuschlag von 25 % auf das Grundentgelt für Nachtarbeit.

Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen zur Nachtarbeit stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von 1.500 Lei bis 3.000 Lei geahndet werden kann.