Durch Abtretung übernommene Forderungen werden zu den Anschaffungskosten verbucht.
(Buchungsposten 461 „Verschiedene Schuldner“ = 462 „Verschiedene Gläubiger“).
Der Nennwert der übernommenen Forderungen wird außerbilanziell ausgewiesen (Konto 809 „Übernommene Forderungen“).
Beim Erwerb eines Portfolios von Forderungen werden die Anschaffungskosten jeder erworbenen Forderung zugewiesen erworben.
Erhält der Erwerber von dem übernommenen Schuldner einen Betrag zurück, der die Anschaffungskosten übersteigt, wird die Differenz zwischen dem erhaltenen Betrag und den Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der Einziehung als Ertrag (Konto 758 „Sonstige betriebliche Erträge“/Sonderkonto) verbucht.
Wenn der Erwerber die Forderung gegenüber dem übernommenen Schuldner abtritt, erfasst er in der
Buchhaltung zum Zeitpunkt der Abtretung:
a) einen Aufwand (Konto 654 „Verluste bei Forderungen und sonstigen Schuldnern“), wenn die Anschaffungskosten der abgetretenen Forderung höher sind als ihr Abtretungspreis; oder
b) ein Ertrag (Konto 758 „Sonstige betriebliche Erträge“/Sonderkonto), wenn der Übertragungspreis der abgetretenen Forderung höher ist als ihre Anschaffungskosten.