Am 1. November 2023 beginnen die Anträge auf Zugang zu der „De-minimis-Beihilferegelung für den unabhängigen Kultursektor“ gemäß dem Erlass des Kulturministeriums Nr. 3453/04.11.2022.
Der Höchstbetrag, der gewährt werden kann, beträgt 200.000 Euro pro Begünstigtem und wird als 20 % der Umsatzdifferenz pro förderfähigem CAEN-Code zwischen 2019 und 2020 berechnet.
Bedingungen für die Zuschussfähigkeit:
Es handelt sich um rechtlich gegründete Rechtspersonen (SRL, ONG, SA, SNC, SCS, etc.);
Die Antragsteller sind nicht insolvent;
Der gesetzliche Vertreter verfügt über eine elektronische Unterschrift;
Die Antragsteller haben ihre Jahresabschlüsse für die Jahre 2019, 2020, 2021 und 2022 innerhalb der gesetzlichen Frist bei den zuständigen Steuerbehörden eingereicht;
Sie weisen eine Differenz zwischen dem Umsatz für 2019 und 2020 auf;
Sie hatten einen Umsatz in mindestens einem der CAEN-Codes:
CAEN | Tätigkeitsbereiche |
1820 | Vervielfältigung der Aufzeichnungen |
4690 | Nicht-spezialisierter Großhandel * * ausschließlich auf den Verkauf von Büchern durch spezialisierte Buchhandlungen in physischen, der Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten beschränkt |
4761 | Einzelhandel mit Büchern im Fachhandel * * beschränktausschließlich auf den Verkauf von Büchern durch spezialisierte Buchhandlungen, die infür die Allgemeinheit zugänglichen Räumlichkeiten |
4791 | Einzelhandel über Bestellschachteln oder das Internet * * beschränkt auf die Vermittlung des Online-Kartenverkaufs für kulturelle und/oder künstlerische Veranstaltungen |
5811 | Buchverlagstätigkeiten |
5911 | Herstellung von Filmen, Videos und Fernsehprogrammen |
5912 | Postproduktionstätigkeiten für Film-, Video- und Fernsehprogramme |
5913 | Vertrieb von Filmen, Videos und Fernsehprogrammen |
5914 | Vorführung von Kinofilmen |
5920 | Audioaufnahmen und Musikbearbeitung |
7420 | Fotografische Tätigkeiten |
7990 | Sonstige Dienstleistungen für Reservierungen und touristische Unterstützung * * beschränkt auf die Vermittlung des Online-Kartenverkaufs für kulturelle und/oder künstlerische Veranstaltungen |
8552 | Kulturelle Bildung (Sprachen, Musik, Theater, Tanz, bildende Kunst usw.) |
9001 | Künstlerische Interpretationsaktivitäten (Aufführungen) |
9002 | Unterstützende Tätigkeiten für künstlerische Interpretationen (Aufführungen) |
9003 | Künstlerische Kreationstätigkeiten |
9004 | Verwaltung von Aufführungssälen |
9101 | Bibliotheks- und Archivtätigkeiten |
9102 | Tätigkeiten von Museen |
9103 | Verwaltung von Denkmälern, historischen Gebäuden und anderen touristischen Sehenswürdigkeiten |
Förderfähige Ausgaben:
Die Antragsteller müssen vorrangig ihre Schulden gegenüber dem zentralen Haushalt zum Zeitpunkt des Erhalts des Zuschusses begleichen!
Alle sonstigen Ausgaben, die mit dem Zuschuss getätigt werden, sind förderfähig, sofern sie in den Büchern des Unternehmens ausgewiesen sind und mit dem Tätigkeitsbereich zusammenhängen, für den der Zuschuss gewährt wurde.
Bitte beachten Sie, wenn Sie mehrwertsteuerpflichtig sind: Förderfähige Beträge sind Beträge ohne Mehrwertsteuer.
Voraussetzungen des Antragstellers:
Die Begünstigten sind verpflichtet, die Tätigkeit des Unternehmens während eines Zeitraums von sechs Monaten nach Erhalt der letzten Tranche des Zuschusses aufrechtzuerhalten und ihre Schulden gegenüber dem zentralen Haushalt zu begleichen.
Sie müssen die erhaltenen Beträge innerhalb von höchstens 6 Monaten nach Erhalt der letzten Tranche des Zuschusses aufbrauchen.
Vorteile des Programms:
Kein Risiko, keine Finanzierung zu erhalten. Wenn das Programmbudget überschritten wird, werden die förderfähigen Beträge aller Begünstigten gekürzt, so dass alle die staatliche Beihilfe erhalten.
Die erste Tranche des Geldes wird bis zum 31.12.2023 und die letzte Tranche bis spätestens 30. Juni 2024 zugewiesen.