Gewisse Einkünfte von Arbeitnehmern unterliegen einer Gehaltsobergrenze für die endgültige Einstufung als steuerpflichtig, nicht steuerpflichtig oder teilweise steuerpflichtig/nicht steuerpflichtig.
- Gehaltsobergrenze 1 – individuelle Obergrenzen je Einkommensklasse
- Gehaltsobergrenze 2 – die Höhe der individuellen Obergrenzen unterliegt einer neuen
Obergrenze von 33 % des Einstiegsgehalts, das dann durch die Einkommensgruppe geteilt werden muss
Die Einkommen, für die die kaskadierenden Höchstbeträge gelten, sind:
- Zusätzliche Dienstleistungen, die Arbeitnehmer im Rahmen der Mobilitätsklausel erhalten – Obergrenze 1 – 2,5 mal die gesetzliche Höhe der Abordnungs-/Entlassungszulage, die per Regierungsbeschluss für das Personal öffentlicher Behörden und Institutionen festgelegt wurde.
- Die Kosten für Lebensmittel, die der Arbeitgeber seinen eigenen Arbeitnehmern zur Verfügung stellt, wenn diese keine Essensmarken erhalten – Höchstgrenze 1 – bis zu einem Höchstbetrag von einer Essensmarke/Person/Tag;
- Unterkunft und Miete für Unterkunft/Wohnräume – Obergrenze 1 – 20 % des nationalen Mindestbruttolohns;
- Kosten für touristische und/oder therapeutische Leistungen, einschließlich Beförderung während des Urlaubs – Höchstbetrag 1 – ein durchschnittliches Bruttogehalt pro Wirtschaft;
- Beiträge zu einer freiwilligen Rentenkasse – Höchstbetrag 1 – 400 Euro pro Jahr und Person;
- Freiwillige Krankenversicherungsprämien und medizinische Leistungen in Form eines Abonnements – Höchstbetrag 1 – 400 Euro/Jahr/Person;
- Beträge, die Telearbeitern zur Deckung der Betriebskosten am Arbeitsort gewährt werden – Höchstbetrag 1 – 400 Lei pro Monat entsprechend der Anzahl der Tage im Monat, an denen die Person als Telearbeiter arbeitet;
- Abonnements für die Nutzung von Sporteinrichtungen zur Ausübung von Sport und Körperertüchtigung zu Unterhaltungs-, Prophylaxe- oder Therapiezwecken – Höchstbetrag 1 – 400 Euro pro Jahr/Person.
Wenn die Summe der Einkünfte unter Schwelle 1 = 33 % des tariflichen Grundgehalts = nicht steuerpflichtiges Einkommen.
Wenn der Betrag der Einkünfte in Schwelle 1 > 33 % des tariflichen Grundgehalts – die Differenz ist steuerpflichtiges Einkommen.
Die Reihenfolge, in der die oben genannten Einkünfte in die monatliche Obergrenze von 33 % einbezogen werden, wird vom Arbeitgeber festgelegt. Der diese Grenze übersteigende Teil ist steuerpflichtiges Einkommen, das auch in die Berechnungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge einfließt.