Konsolidierungskriterien für Gruppen von Unternehmen

Gemäß der Verordnung 1802/2014 sind Unternehmensgruppen, die zum Bilanzstichtag der Muttergesellschaft die Grenzen von mindestens zwei der drei folgenden Kriterien überschreiten, zur Konsolidierung verpflichtet:

 

a) Bilanzsumme:               24 000 000 EUR;

b) Nettoumsatzerlöse:       48 000 000 EUR;

c) durchschnittliche Zahl der Beschäftigten während des Geschäftsjahres: 250.

 

Die Bestimmung des Wertes des Größenkriteriums stützt sich nur auf die entsprechenden Indikatoren für die Muttergesellschaft und die in die Konsolidierung einbezogenen Tochtergesellschaften. Bei der Bestimmung des Größenkriteriums kann die Muttergesellschaft Tochtergesellschaften, die sie aus der Konsolidierung auszuschließen beabsichtigt, unberücksichtigt lassen.