Gemäß der Verordnung 1802/2014 sind Unternehmen, die zum Bilanzstichtag die Grenzen von mindestens zwei der drei folgenden Kriterien überschreiten, prüfungspflichtig:
a) Gesamtvermögen: 3.650.000 EUR;
b) Nettoumsatzerlöse: 7.300.000 EUR;
c) durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten während des Geschäftsjahres: 50.
Die Prüfungspflicht besteht, wenn die Unternehmen diese Grenzen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreiten.
Darüber hinaus sind die betroffenen Unternehmen von der Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses befreit, wenn die Grenzen von zwei der drei genannten Bedingungen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschritten werden.