Die MF-Verordnung Nr. 2649 vom 28. September 2023 zur Änderung und Vervollständigung bestimmter Rechnungslegungsvorschriften bringt neue Details zur Erfassung und Darstellung von langlebigen Wirtschaftsgütern, und zwar:
– Ein Vermögensgegenstand ist in der Regel nutzungsbereit, wenn die physische Herstellung des Vermögensgegenstandes abgeschlossen ist, auch wenn einige routinemäßige Verwaltungsarbeiten noch andauern können. Wenn nur noch geringfügige Änderungen, wie z. B. die Innenausstattung eines Gebäudes nach den Vorgaben des Käufers oder Nutzers, vorgenommen werden müssen, gilt der größte Teil der Arbeiten als abgeschlossen.
– Unternehmen, die Fremdkapitalkosten in den Wert von langlebigen Wirtschaftsgütern einbezogen haben, geben im Anhang zum Abschluss entsprechende Informationen an
Der Zeitpunkt des Beginns der Aktivierung von Fremdkapitalkosten als Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines langlebigen Vermögenswertes ist der Zeitpunkt, an dem das Unternehmen zum ersten Mal alle nachstehenden Bedingungen erfüllt:
a) es tätigt Ausgaben für diesen Vermögenswert;
b) ihm fallen Fremdkapitalkosten an; und
c) die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Vermögenswert für seinen beabsichtigten Gebrauch herzurichten.
Im Sinne dieser Vorschriften tätigt ein Unternehmen nur dann Ausgaben für einen langlebigen Vermögenswert, wenn diese Ausgaben zu Barzahlungen, zur Übertragung anderer Vermögenswerte oder zum Eingehen von verzinslichen Schulden geführt haben.