Die Hauptarbeitszeit beträgt 8 Stunden pro Tag, 5 Tage pro Woche. In der Regel sind die Arbeitstage Montag bis Freitag, mit Ruhezeiten an Samstagen und Sonntagen. Es ist jedoch nicht immer möglich, dass ein Arbeitgeber nur an diesen Tagen arbeitet.
Artikel 137 Absatz. 2 des Gesetzes 53/2003 – Arbeitsgesetzbuch regelt diese Standlage:
Wenn die Ruhezeit an Samstagen und Sonntagen dem öffentlichen Interesse oder dem normalen Geschäftsablauf abträglich wäre, kann die wöchentliche Ruhezeit an anderen Tagen gewährt werden, die im geltenden Tarifvertrag oder in internen Vorschriften festgelegt sind.
Wenn also die Arbeit am Wochenende nicht unterbrochen werden kann, können die Arbeitnehmer an Samstagen und Sonntagen wieder zur Arbeit gerufen werden, sofern sie innerhalb einer Arbeitswoche zwei weitere aufeinanderfolgende freie Tage erhalten. Zusätzlich zu den zwei freien Tagen erhalten die Arbeitnehmer einen Lohnzuschlag, der im Tarifvertrag oder gegebenenfalls im individuellen Arbeitsvertrag festgelegt ist.
Wenn der Arbeitgeber unter außergewöhnlichen Umständen nicht in der Lage ist, die wöchentliche Ruhezeit in einer Woche zu gewähren, erhält der Arbeitnehmer in der darauffolgenden Woche vier aufeinanderfolgende freie Tage zuzüglich des Zuschlags für die an Samstagen und Sonntagen geleisteten Arbeitsstunden, was jedoch gemäß Art. 137 Abs. 4 des Arbeitsgesetzes die Genehmigung der territorialen Arbeitsaufsicht und die Zustimmung der Gewerkschaft/Arbeitnehmervertreter erfordert. 4 des Arbeitsgesetzes.
In diesem Fall muss den Arbeitnehmern außerdem eine Prämie in Höhe von 150 % des Grundgehalts gezahlt werden.
Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährung der wöchentlichen Ruhezeit wird mit einer Geldstrafe zwischen 1.500 Lei und 3.000 Lei geahndet.