Finanzielle Unterstützung für den Anbau von Gemüse in – Gewächshäusern

Im Amtsblatt (Teil I) Nr. 837 vom 15. September 2023 wurde der Regierungsbeschluss (HG ) 846/2023 über die Genehmigung des Programms zur Förderung der Erzeugung von Gemüse in Schutzgebieten für den Zeitraum 2023-2024 und zur Änderung von Artikel 8 des HG  Nr. 1569/2022 über die Genehmigung des Programms zur Förderung der Erzeugung von Tomaten in Schutzgebieten für das Jahr 2023 veröffentlicht.

Die vorgeschlagene De-minimis-Beihilferegelung gilt im Zeitraum 2023-2024 für ganz Rumänien, um die Erzeugung von Gemüse in Schutzgebieten wie folgt zu unterstützen:

a) Tomate – Solanum lycopersicum L;

b) Paprika und/oder Stachelbeerschoten – Capsicum annuum L;

c) Gurken – Cucumis sativus L;

d) Stangenbohnen – Phaseolus vulgaris L;

e) Kopfsalat – Lactuca sativa L;

f) Spinat – Spinacea oleracea L;

g) grüne Zwiebeln – Allium cepa L.

Nach den neuen Bestimmungen gilt die Beihilferegelung für Unternehmen/Einzelunternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, um die Erzeugung von Gemüse in Schutzgebieten zu fördern.

Die Bestimmungen dieser Regelung gelten für Unternehmen/Einzelunternehmen, die in den in Artikel 2 genannten Schutzgebieten Gemüse anbauen:

a) landwirtschaftliche Erzeuger, die natürliche Personen sind, die im Besitz einer Erzeugerbescheinigung sind, die gemäß dem Gesetz Nr. 145/2014 zur Einführung von Maßnahmen zur Regulierung des Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, ausgestellt wurde und bis zum 31. Dezember 2024 gültig ist;

b) landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen es sich um zugelassene natürliche Personen, Einzelunternehmen und Familienunternehmen handelt, die gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 44/2008 über die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten durch zugelassene natürliche Personen, Einzelunternehmen und Familienunternehmen, das mit Änderungen und Ergänzungen durch das Gesetz Nr. 182/2016 genehmigt wurde, gegründet wurden, mit späteren Änderungen und Ergänzungen;

c) landwirtschaftliche Erzeuger, die juristische Personen sind.

 

Um für eine De-minimis-Beihilfe für den Gemüseanbau in Schutzgebieten in Frage zu kommen, müssen die oben genannten Begünstigten kumulativ die folgenden Förderkriterien erfüllen:

 

a) die in dieser Entscheidung vorgesehene De-minimis-Beihilfe zu beantragen;

b) eine geschützte Gesamtfläche von mindestens 1.000 Quadratmetern zu nutzen, auf der ausschließlich eine der folgenden Kulturen angebaut wird: Tomaten, Paprika und/oder Stachelbeeren, Gurken, Stangenbohnen, Salat, Spinat, grüne Zwiebeln;

c) die unter Buchstabe b) genannte Fläche an sichtbarer Stelle mit einem Schild zu kennzeichnen, auf dem steht: „Program sustinere legume, period 2023-2024, beneficiary number …………………………………….., Directia pentru Agricultura a Judetului ………………../Municipiului Bucuresti“, mit einer empfohlenen Mindestgröße von 50 cm/70 cm;

d) die der Gemüsekultur entsprechenden Mindesterträge zu erzielen;

e) im Jahr 2023 bzw. zum Zeitpunkt der Antragstellung in das Landwirtschaftsregister eingetragen zu sein, das in den Rathäusern eröffnet wurde, in deren verwaltungstechnischem Umkreis sich die Gemüseanbauflächen in den Schutzgebieten befinden;

f) das Register der Behandlungen mit Pflanzenschutzmitteln nach dem vom BJ genehmigten Muster im Anhang Nr. 1 zu führen;

g) die erzielte Mindesterzeugung je nach Organisationsform mit Belegen nachzuweisen;

h) Gemüse zu erhalten, das den geltenden Höchstgehalt an Pflanzenschutzmittelrückständen nicht überschreitet, der nach den Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 3 überprüft wird.

Für die unter Buchstabe b) genannte Fläche wird eine Differenz von -50 m2 akzeptiert, die sich aus der Feldüberprüfung der Gemüseanbaufläche ergibt.

Die unter Buchstabe d) genannten Mindesterträge sind wie folgt:

a) 3.000 kg/1.000 m² für den Anbau von Tomaten;

b)000 kg/1.000 m² für den Anbau von Glocken- und/oder Gemüsepaprika und/oder Taubenpaprika

c) 4 000 kg/1 000 m2 für den Anbau von Gurken;

d) 1 500 kg/1 000 m2 für den Anbau von Stangenbohnen;

e) 10.000 Pflanzen/1.000 m2 für den Anbau von Kopfsalat;

f)000 kg/1.000 m2 für den Anbau von Spinat;

g) 100.000 Zwiebeln/Pflanzen/1.000 m2 für grüne Zwiebeln.

 

Die Verwertung der unter Buchstabe d) genannten Erzeugung muss zwischen dem 20. Oktober 2023 und dem 31. Januar 2024 einschließlich erfolgen.

Der Nachweis für die Erzeugung von Gemüse in geschützten Gebieten gemäß Absatz 2 ist zu erbringen. (3) ist eine Kopie der täglichen Abschlusssteuerberichte/Rechnungen/Zeilen/Dateien aus dem Vermarktungsbuch für das unter das Programm fallende Gemüse.

 Der Betrag der im Rahmen der De-minimis-Beihilfe gewährten finanziellen Unterstützung wird als Subvention gemäß Artikel 3 Absatz 3 ausgedrückt. (6) der De-minimis-Verordnung für den Agrarsektor und wird Begünstigten gewährt, die die oben genannten Bedingungen erfüllen.

Die De-minimis-Beihilfe beläuft sich auf höchstens 1.000 Euro einschließlich/1.000 m²/Begünstigter.

Die De-minimis-Beihilfe beläuft sich auf höchstens 1.000 Euro einschließlich/1.000 m²/Begünstigter.

Der im vorstehenden Absatz vorgesehene Höchstbetrag der finanziellen Unterstützung wird in Lei zu dem von der Europäischen Zentralbank am 29. September 2022 festgelegten und im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. EU), Reihe C, Nr. 379 vom 3. Oktober 2022 veröffentlichten Wechselkurs von 4,9490 Lei für die De-minimis-Beihilferegelung gemäß Artikel 4 Absatz 1 gewährt. (1) unter den in Artikel 5 festgelegten Bedingungen.

 Der Gesamtbetrag der einem Unternehmen/Einzelunternehmen zu gewährenden De-minimis-Beihilfen darf 20.000 EUR innerhalb eines Zeitraums von drei Geschäftsjahren nicht überschreiten, und zwar im laufenden Geschäftsjahr, d. h. im Jahr der Antragstellung für das Programm, und in den beiden vorangegangenen Geschäftsjahren gemäß Artikel 3 Absatz 3. (2) der De-minimis-Verordnung für den Agrarsektor.

Bitte beachten Sie, dass die Beträge der De-minimis-Beihilfen ab dem 26. Februar 2024 an die Begünstigten ausgezahlt werden.

Die oben genannten Begünstigten können innerhalb von 20 Tagen nach Inkrafttreten dieser Entscheidung einen Antrag auf De-minimis-Beihilfen bei der Landwirtschaftsdirektion (DAJ) stellen, dessen Muster in Anhang Nr. 2 der HG  846/2023 enthalten ist.

Nach Einreichung des Antrags prüfen die für die Entgegennahme der Anträge zuständigen Personen der DAJ in Anwesenheit der potenziellen Begünstigten die verbleibenden und potenziell zu erhaltenden Beträge im Rahmen dieser De-minimis-Beihilferegelung, die sich aus der Summe der in drei Haushaltsjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen ergeben, d. h. der in den beiden vorangegangenen Haushaltsjahren und im betreffenden Haushaltsjahr gewährten Beihilfen, bis zu einem Betrag von 20.000 Euro gemäß Artikel 3 Absatz. (2) der De-minimis-Verordnung für den Agrarsektor.

Nach der oben erwähnten Überprüfung müssen die Begünstigten

den Antrag ausfüllen und zusammen mit den folgenden Unterlagen einreichen:

a) Kopie des Personalausweises des Antragstellers oder des gesetzlichen Vertreters, wenn der Antrag über einen gesetzlichen Vertreter/Bevollmächtigten eingereicht wird;

b) Kopie der bis zum 31. Dezember 2024 gültigen Herstellerbescheinigung;

c) Vollmacht/beglaubigte Vollmacht und ggf. eine Kopie des B.I./C.I. eines Vertreters;

d) eine Kopie der Bescheinigung über die Eintragung beim Nationalen Handelsregisteramt/Nationalen Register der Vereinigungen und Stiftungen oder des Gesetzes, auf dessen Grundlage sie ihre Tätigkeit ausübt;

e) Nachweis eines aktiven Bank-/Kassenkontos;

f) Bescheinigung des Landwirtschaftsregisters im Original gemäß den Eintragungen für das Jahr 2023, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller über eine Fläche mit geschützten Gebieten verfügt, die er auf der Grundlage eines Rechtsakts nutzt, der ihm das Recht zur Nutzung der betreffenden Flächen verleiht.

Der Antrag kann zusammen mit den oben genannten Unterlagen auch auf elektronischem Wege und/oder per Post/Kurier bei der DAJ eingereicht werden.

Elektronisch übermittelte Dokumente müssen unterschrieben und datiert sein, und die Kopien müssen vom Antragsteller „originalgetreu“ beglaubigt werden.

Nutzt der Antragsteller Flächen mit Gemüseanbau in Schutzgebieten, die in verschiedenen Bezirken/UTs liegen, formuliert er einen einzigen Antrag und reicht ihn bei der DAJ ein, in der er die größte Anbaufläche hat.

Nach Ablauf der Antragsfrist übermittelt die DAJ dem BJ eine Liste der potenziellen Begünstigten der De-minimis-Beihilferegelung für amtliche Kontrollen, einschließlich Probenahmen zur Ermittlung der geltenden Höchstwerte für Pestizidrückstände in Gemüse.

Nach Ablauf der Registrierungsfrist für alle Anträge fordert die DAJ die APIA auf, einen Vertreter zu benennen, um ein gemeinsames Team zu bilden, das die Anbauflächen ermittelt und die Gemüseproduktion gemäß Artikel 2 bewertet.

Der Exekutivdirektor der DAJ ernennt per Beschluss ein Team, das sich aus einem Vertreter der DAJ zusammensetzt, der sich zusammen mit dem Vertreter von APIA auf das Feld begibt, um die Anbauflächen zu ermitteln und die Gemüseproduktion vor der Ernte zu bewerten, und zwar auf der Grundlage der schriftlichen Mitteilung der Begünstigten an die DAJ über den Beginn der Ernte.

 

Die Begünstigten sind verpflichtet, mindestens 10 Tage vor der Ernte des Gemüses eine schriftliche Mitteilung per E-Mail, Fax oder Post einzureichen.

Die oben genannten Teams ermitteln die Anbauflächen und bewerten die pflanzliche Erzeugung vor der Ernte auf der Grundlage der schriftlichen Mitteilung der Begünstigten an die DAJ, erstellen das Formular zur Ermittlung der Anbauflächen und zur Bewertung der pflanzlichen Erzeugung vor der Ernte, dessen Muster in Anhang Nr. 4 enthalten ist, und sind unmittelbar für die Richtigkeit der Überprüfungen verantwortlich.

In dem Formblatt geben die Teams an, ob die geschätzte Erzeugung bis zu dem in Artikel 5 Absatz 5 festgelegten Höchsttermin zur Reife gelangen kann. (4) – der Zeitraum vom 20. Oktober 2023 bis einschließlich 31. Januar 2024.

Die Feldkontrollen zur Feststellung der Anbauflächen und zur Bewertung der Gemüseproduktion werden in einem Schritt auf der Grundlage des von der für die technischen Inspektionen zuständigen Struktur des Ministeriums für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung entwickelten Verfahrens durchgeführt.

Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln wird von Pflanzenschutzinspektoren durchgeführt, die für die Durchführung der amtlichen Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten zuständig sind.

Die benannten Bediensteten der DAJ erstellen nach Abschluss aller Kontrollen der Förderfähigkeit die zentralisierte Aufstellung der Empfänger der De-minimis-Beihilfen nach dem Muster in Anhang Nr. 5 und übermitteln sie bis einschließlich 16. Februar 2024 an die Generaldirektion Haushalt und europäische Fonds des Ministeriums für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.

Die benannten Beamten der DAJ bzw. der Stadtverwaltung Bukarest tragen die jedem Begünstigten zustehende De-minimis-Beihilfe in das einheitliche Register für den Zugang zum Programm ein.

Die DAJ überweist die fälligen Beträge gemäß den geltenden Rechtsvorschriften auf die Konten der Begünstigten.

Das einheitliche Register für die Inanspruchnahme des Programms sowie die für die Inanspruchnahme des Programms eingereichten Unterlagen werden bei der DAJ für einen Zeitraum von zehn Steuerjahren ab dem Datum der Auszahlung der De-minimis-Beihilfe aufbewahrt.

Die DAJ veröffentlicht auf ihrer Website die Liste der Empfänger von De-minimis-Beihilfen und die gemäß dieser Entscheidung gewährten Beträge.

Die im Rahmen dieser Entscheidung gewährten De-minimis-Beihilfen werden bei allen künftigen De-minimis-Beihilferegelungen in Abzug gebracht.

Die in dieser Entscheidung vorgesehene De-minimis-Beihilfe wird nicht an Antragsteller gewährt, deren Gemüseanbaufläche in geschützten Gebieten durch die Teilung einer geschützten Fläche nach dem Inkrafttreten dieser Entscheidung entstanden ist, unabhängig von der Art der Übertragung der Fläche, mit Ausnahme von Erbschafts- und Kaufverträgen, die im Landwirtschaftsregister eingetragen sind.

 

Rechtsgrundlage:

– Regierungsbeschluss (HG) Nr. 846/2023 über die Genehmigung des Programms zur Förderung der Erzeugung von Gemüse in Schutzgebieten für den Zeitraum 2023-2024 und zur Änderung von Artikel 8 des Regierungsbeschlusses Nr. 1.569/2022 über die Genehmigung des Programms zur Förderung der Erzeugung von Tomaten in Schutzgebieten für das Jahr 2023;

– OUG  44/2008 über die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten durch befugte natürliche Personen, Einzelunternehmen und Familienunternehmen;

– Gesetz 145/2014 über die Festlegung von Maßnahmen zur Regulierung des Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse.