Verfahren zur Durchführung des INVESTALIM-Programms (1)

Nummer 836 vom 15. September 2023 wurde der Regierungsbeschluss (HG) Nr. 844 vom 14. September 2023 über die Genehmigung des Verfahrens für die Umsetzung des Nationalen Programms für die Entwicklung und Unterstützung der Lebensmittelindustrie INVESTALIM für den Zeitraum 2023-2026, die Methoden der Gewährung, die quantitativen und qualitativen Indikatoren der Investition sowie die Kriterien für die Festlegung der Punktzahl für die antragstellenden Unternehmen veröffentlicht.

Gemäß dem Dokument, dem Verfahren für die Umsetzung des Nationalen Programms für die Entwicklung und Unterstützung der Lebensmittelindustrie INVESTALIM für den Zeitraum 2023-2026, den Modalitäten der Gewährung, den quantitativen und qualitativen Indikatoren der Investition sowie den Kriterien für die Festlegung der Punktzahl für die antragstellenden Unternehmen, im Folgenden als Programm bezeichnet, werden die allgemeinen Regeln für Unternehmen festgelegt, die staatliche Beihilfen im Rahmen des Programms gemäß OUG  Nr. 65/2023 zur Genehmigung des Nationalen Programms für die Entwicklung und Unterstützung der Lebensmittelindustrie INVESTALIM für den Zeitraum 2023-2026, das Verfahren für die Gewährung staatlicher Beihilfen, die allgemeinen Bedingungen für die Zahlung von Beihilfen, nämlich die quantitativen und qualitativen Indikatoren der Investition, die Kriterien für die Festlegung der Punktzahl für die antragstellenden Unternehmen sowie die Regeln für die Aufrechterhaltung der finanzierten Investition.

 

Das Durchführungsverfahren gilt für antragstellende Unternehmen, die in den in Artikel 4 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 65/2023 der Regierung genannten Wirtschaftszweigen tätig sind, d. h:

  • CAEN 1011 – Verarbeitung und Konservierung von Fleisch
  • CAEN 1012 – Verarbeitung und Haltbarmachung von Geflügelfleisch
  • CAEN 1013 – Herstellung von Fleischerzeugnissen (einschließlich Geflügelfleisch)
  • CAEN 1020 – Verarbeitung und Konservierung von Fischen, Krebstieren und Weichtieren
  • CAEN 1031 – Verarbeitung und Konservierung von Kartoffeln
  • CAEN 1032 – Herstellung von Obst- und Gemüsesäften
  • CAEN 1039 – Verarbeitung und Konservierung von Obst und Gemüse a. n. g.
  • CAEN 1041 – Herstellung von Ölen und Fetten
  • CAEN 1051 – Herstellung von Molkereiprodukten und Käse
  • CAEN 1061 – Herstellung von Mühlenerzeugnissen
  • CAEN 1071 – Herstellung von Brot; Herstellung von Backwaren
  • CAEN 1081 – Herstellung von Zucker

 

Staatliche Beihilfen, die im Rahmen des Programms gewährt werden, können von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die zum Zeitpunkt der Registrierung des Antrags auf eine Finanzierungsvereinbarung kumulativ die in den Artikeln 7 und 8 der OUG  65/2023 festgelegten Förderkriterien erfüllen, und die von ihnen getätigten Investitionen erfüllen kumulativ die in Artikel 9 des oben genannten normativen Rechtsakts festgelegten Förderkriterien. Die förderfähigen Ausgaben müssen die in Artikel 10, Absatz (1) der genannten Dringlichkeitsverordnung festgelegten Bedingungen erfüllen.

 

So können gemäß Artikel 7 der OUG  65/2023 Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Registrierung des Antrags auf eine Finanzierungsvereinbarung kumulativ die folgenden Förderkriterien erfüllen, staatliche Beihilfen im Rahmen des Programms in Anspruch nehmen:

a) Sie sind gemäß dem Unternehmensgesetz Nr. 31/1990, neu veröffentlicht, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, über die Eintragung von Unternehmen registriert;

b) sie tätigen eine Erstinvestition in Rumänien in einem der im Anhang aufgeführten Sektoren;

c) es fällt nicht in die Kategorie der „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gemäß der Definition in Artikel 2, Punkt 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014;

d) es befindet sich nicht in einem Zwangsvollstreckungs-, Insolvenz-, Konkurs-, gerichtlichen Sanierungs-, Auflösungs-, Betriebsstilllegungs-, Liquidations- oder vorübergehenden Aussetzungsverfahren oder in einer ähnlichen Situation, die sich aus einem in den einzelstaatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgesehenen ähnlichen Verfahren ergibt;

e) sie sind nicht Gegenstand einer Entscheidung über die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe oder einer De-minimis-Beihilfe oder, falls eine solche Entscheidung ergangen ist, wurde sie bereits vollstreckt und die Beihilfe einschließlich der entsprechenden Rückforderungszinsen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften vollständig zurückgezahlt;

f) sie haben in den zwei Jahren vor der Registrierung des Antrags auf eine Finanzierungsvereinbarung keinen Umzug in die Niederlassung vorgenommen, in der die Erstinvestition, für die die Beihilfe beantragt wird, getätigt werden soll, und verpflichten sich bei der Registrierung des Antrags, dies für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren nach Abschluss der Erstinvestition, für die die Beihilfe beantragt wird, nicht zu tun;

g) sie keine ausstehenden Steuerverbindlichkeiten und andere Haushaltsforderungen registrieren, die von der zentralen Steuerbehörde verwaltet werden, wie in Artikel 1, Punkt 31 des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Steuerverfahrensordnung in der geänderten und ergänzten Fassung definiert;

h) mindestens zum Zeitpunkt der ersten Beihilfezahlung mit ihrem Sitz in Rumänien registriert sind.

 

Gemäß Artikel 8 können aktive Unternehmen im Rahmen des Programms staatliche Beihilfen erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Registrierung des Finanzierungsantrags die in Artikel 7 genannten Kriterien sowie die folgenden Förderkriterien kumulativ erfüllen:

a) Sie weisen in einem der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre eine Umsatzrendite von mehr als Null auf;

b) sie haben in ihrem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr ein positives Eigenkapital.

Neu gegründete Unternehmen können im Rahmen des Programms staatliche Beihilfen erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Registrierung des Finanzierungsantrags die in Artikel 7 genannten Kriterien sowie die folgenden Förderkriterien kumulativ erfüllen:

  1. a) Sie verfügen über ein gezeichnetes und im Einklang mit dem Gesetz eingezahltes Stammkapital von mindestens 100 Tausend Lei;
  2. b) sie gehören nicht zu Anteilseignern, die in den letzten zwei Jahren vor dem Datum der Eintragung des Finanzierungsantrags ein anderes Unternehmen besitzen oder besessen haben, das nach dem Gesetz Nr. 31/1990, neu veröffentlicht, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, eingetragen ist und die Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, für die die Finanzierung beantragt wird.

 

Bitte beachten Sie, dass im Rahmen des Programms staatliche Beihilfen für Unternehmen gewährt werden, die Erstinvestitionen tätigen, d. h. Erstinvestitionen für eine neue Wirtschaftstätigkeit. Investitionen im Zusammenhang mit der Diversifizierung der Produktion eines Betriebs durch Dienstleistungen oder grundlegende Änderungen des gesamten Produktionsprozesses der allgemeinen Erbringung der Dienstleistung(en), auf die die Investition in dem Betrieb abzielt, gelten nicht als beihilfefähige Ausgaben.

Die für Investitionen von Unternehmen erworbenen Vermögenswerte müssen neu sein.

Die Beihilfehöchstintensitäten sowohl für Großunternehmen als auch für kleine und mittlere Unternehmen werden gemäß Anhang 1 festgelegt und dürfen 70 % der beihilfefähigen Kosten des Investitionsvorhabens nicht überschreiten.

 

Die von den Begünstigten im Rahmen des Programms getätigten Investitionen müssen durch die Zahlung von Steuern und Abgaben an den allgemeinen konsolidierten Haushalt und die lokalen Haushalte während des Durchführungszeitraums der Investition, d. h. vier Jahre nach Ablauf der in Artikel 8 Absatz 1 dieses Verfahrens vorgesehenen Frist (Verpflichtung zum Beginn der Investition innerhalb von sechs Monaten nach Ausstellung der Vereinbarung) und fünf Jahre nach deren Abschluss, Beiträge zur regionalen Entwicklung leisten.

Gewährung einer staatlichen Beihilfe:

Gemäß dem Verfahren muss das antragstellende Unternehmen eine Finanzierungsvereinbarung mit der Agentur für die Finanzierung von Investitionen im ländlichen Raum (AFIR) abschließen, um in den Genuss der staatlichen Beihilfe zu kommen.

Die Einreichung und Registrierung von Anträgen auf Finanzierungsvereinbarungen erfolgt in Sitzungen von 30 Kalendertagen.

Die Frist für die Einreichung und Registrierung von Anträgen wird von der AFIR auf der Website www.afir.info mindestens 10 Arbeitstage vor dem Eröffnungstermin der Sitzungen bekannt gegeben.

Die Einreichung und Registrierung von Anträgen auf eine Finanzierungsvereinbarung endet zu dem in der Bekanntmachung über die Eröffnung der Einreichungsrunde vorgesehenen Termin.

 

Das antragstellende Unternehmen reicht also online auf dem AFIR-Portal einen Antrag auf eine Finanzierungsvereinbarung ein, dem die folgenden Unterlagen beigefügt sind:

  1. der genehmigte Jahresabschluss für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr, außer bei neu gegründeten Unternehmen;
  2. Geschäftsplan, aus dem die Tragfähigkeit der Erstinvestition und die wirtschaftliche Effizienz des Unternehmens hervorgehen, einschließlich der Rechtsdokumente, die das Bestehen eines dinglichen Rechts an dem Gebäude/Pachtrecht oder eines Anspruchsrechts belegen, das zur Durchführung/Realisierung der Investition berechtigt; die Rechtsdokumente, die das Bestehen eines dinglichen Rechts an dem Gebäude/Pachtrecht oder eines Anspruchsrechts belegen, werden vorgelegt, wenn der Antragsteller sie zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf das Finanzierungsabkommen besitzt, andernfalls werden sie innerhalb von sechs Monaten nach der Ausstellung des Finanzierungsabkommens vorgelegt;
  3. eine vom gesetzlichen Vertreter des antragstellenden Unternehmens unterzeichnete Vollmacht, wenn eine andere Person als der gesetzliche Vertreter den Antrag auf Abschluss eines Finanzierungsabkommens unterzeichnet;
  4. eine Kopie des Ausweises der zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Person;
  5. opis mit den eingereichten Unterlagen

 

Das Antragsformular für die Finanzierung und das Verfahren für die Einreichung und Registrierung der Belege sind im Leitfaden für Antragsteller für die staatliche Beihilferegelung INVESTALIM festgelegt, der durch eine Verordnung des Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, genehmigt wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass die AFIR auf der Grundlage der in Anhang Nr. 2 vorgesehenen Bewertungskriterien die Punktzahl für die Unternehmen berechnet, die während der Einreichungsphase Förderanträge einreichen, und eine Liste der antragstellenden Unternehmen erstellt, die in absteigender Reihenfolge auf der Grundlage der erzielten Punktzahl OUG rdnet ist, wobei die in jedem Förderantrag beantragte staatliche Beihilfe angegeben wird.

Innerhalb von höchstens 10 Arbeitstagen nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Finanzierungsanträge veröffentlicht die AFIR die Liste der antragstellenden Unternehmen auf der Website www.afir.info.

Ab dem Datum der Veröffentlichung der Liste auf der AFIR-Website werden die Anträge auf eine Finanzierungsvereinbarung, die unter das für die Sitzung zugewiesene Budget fallen, in der Reihenfolge der erreichten Punktzahl berücksichtigt.

 

Nach der Bewertung des Antrags auf eine Finanzierungsvereinbarung sendet die AFIR den antragstellenden Unternehmen je nach Fall Folgendes zu

a) Finanzierungsvereinbarung, wenn alle in der Regierungseilverordnung Nr. 65/2023 festgelegten Bedingungen und Förderkriterien kumulativ erfüllt sind;

b) Anforderung zusätzlicher Informationen und/oder klärender Unterlagen, die nicht zwingend erforderlich sind, um den Antrag auf Finanzierungsvereinbarung zu vervollständigen. AFIR fordert zusätzliche Informationen und/oder Klarstellungsunterlagen an, wenn die vorgelegten Informationen widersprüchlich sind, wenn die Unterlagen nicht mit den im Leitfaden für Antragsteller festgelegten Konformitätsbedingungen übereinstimmen oder wenn zusätzliche Unterlagen erforderlich sind, um den Antrag zu bearbeiten;

c) Ablehnungsschreiben für den Antrag auf eine Finanzierungsvereinbarung, wenn:

– dem Antrag auf Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung nicht die in Artikel 3 genannten obligatorischen Unterlagen beigefügt sind;

– nicht alle in der Regierungseilverordnung Nr. 65/2023 festgelegten Bedingungen und Förderkriterien kumulativ erfüllt sind;

– das Unternehmen die Frist von höchstens 10 Arbeitstagen für die Vorlage zusätzlicher Informationen und/oder erläuternder Unterlagen ab dem Datum der Mitteilung der AFIR über die Anforderung zusätzlicher Informationen und/oder Unterlagen zur Vervollständigung des Antrags auf eine Finanzierungsvereinbarung nicht einhält;

– die Informationen, auf deren Grundlage die Punktzahl gemäß Artikel 3 Absatz 3 dieses Verfahrens berechnet wurde, nach der gemäß Absatz 1 durchgeführten Überprüfung nicht bestätigt werden.

Ist das für die Sitzung zugewiesene Budget erschöpft, wird die Analyse der Finanzierungsanträge in der Reihenfolge der erreichten Punktzahl im Rahmen des für die Regelung zugewiesenen Gesamtbudgets fortgesetzt, bis dieses erschöpft ist.

Stehen nach der Ausstellung von Ablehnungsschreiben noch Haushaltsmittel zur Verfügung, wird die Analyse in der Reihenfolge der erreichten Punktzahl mit den Anträgen auf Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung fortgesetzt, die ursprünglich nicht in dem für die Regelung vorgesehenen Gesamtbudget enthalten waren.

Die Entwürfe für Finanzierungsvereinbarungen werden in der Reihenfolge ihrer Ausstellung im Rahmen des genehmigten Budgets und in Übereinstimmung mit dem Gesetz genehmigt, ohne dass das Gesamtbudget der Regelung überschritten wird, wie in Artikel 16 Absatz (1) der OUG  65/2023 vorgesehen.

Wir erinnern daran, dass gemäß Artikel 16 das maximale Budget der Regelung 2.921,0 Millionen Lei, d.h. den Gegenwert von ca. 590,0 Millionen Euro, beträgt, wie folgt:

a) Verpflichtungsermächtigungen für die Ausstellung von Finanzierungsvereinbarungen für den Zeitraum 2023-2026;

b) Haushaltsmittel für die Auszahlung staatlicher Beihilfen für den Zeitraum 2024-2031.

 

Antragsteller, deren Finanzierungsanträge nicht im Rahmen des Gesamtbudgets der Regelung liegen, werden über ihre Ablehnung informiert.

Die AFIR kann ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Entscheidung (15. September 2023), spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2026, unter Einhaltung der zum Zeitpunkt der Ausstellung der Finanzierungsvereinbarungen geltenden europäischen Rechtsvorschriften im Bereich der staatlichen Beihilfen und der von der Europäischen Kommission genehmigten regionalen Fördergebietskarte Finanzierungsvereinbarungen im Rahmen der für die Regelung bereitgestellten jährlichen Mittel ausstellen.

Bitte beachten Sie, dass die vom antragstellenden Unternehmen aus eigener Initiative eingereichten Unterlagen zur Vervollständigung des Antrags auf Finanzierungsvereinbarung bei der Bewertung des Antrags auf Finanzierungsvereinbarung nicht berücksichtigt werden.

Die AFIR prüft und bewertet die Anträge auf Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen innerhalb von 30 Arbeitstagen ab dem Datum der Analyse jedes Antrags auf Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung.

Es ist wichtig zu beachten, dass alle vom Unternehmen bei AFIR eingereichten Unterlagen in rumänischer Sprache eingereicht werden müssen. Werden Dokumente in einer Fremdsprache eingereicht, muss das Unternehmen diese Dokumente zusammen mit von ermächtigten Übersetzern beglaubigten Übersetzungen ins Rumänische vorlegen.

Die vom antragstellenden Unternehmen ausgestellten Dokumente müssen von der zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Person elektronisch signiert werden, und zwar mit einer Signatur, die auf einem qualifizierten digitalen Zertifikat beruht, das von einem Vertrauensdiensteanbieter gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG ausgestellt wurde, die im offiziellen Verzeichnis der Europäischen Union unter https://eidas.ec.europa.eu/efda/tl-browser/#/screen/home. zu finden ist.

 

 

Rechtsgrundlage:

  • HG 844/2023 über die Genehmigung des Verfahrens zur Durchführung des Nationalen Programms zur Entwicklung und Unterstützung der Lebensmittelindustrie INVESTALIM für den Zeitraum 2023-2026, die Modalitäten der Gewährung, die quantitativen und qualitativen Indikatoren der Investition sowie die Kriterien für die Ermittlung der Punktzahl für die antragstellenden Unternehmen;
  • Dringlichkeitsverordnung 65/2023 zur Genehmigung des Nationalen Programms für die Entwicklung und Unterstützung der Lebensmittelindustrie INVESTALIM für den Zeitraum 2023-2026;
  • Steuerliche Verfahrensordnung (genehmigt durch das Gesetz Nr. 207/2015, veröffentlicht in MO Nr. 547 vom 23.07.2015), in der geänderten und ergänzten Fassung.