Erhalt der MwSt.-Buchungsbescheinigung beim Zoll – Änderungen

Im Amtsblatt (Teil I) Nr. 829 vom 14. September 2023 wurde die MF-Verordnung Nr. 2494 zur Änderung der Verordnung des Finanzministers Nr. 3225/2020 zur Genehmigung der Vorschriften über das Verfahren zur Erteilung der Bescheinigung über die Stundung der Zahlung der Mehrwertsteuer und die Ausstellung der Sicherheit für die Einfuhr von Waren veröffentlicht.

Mit dem kürzlich veröffentlichten Schriftstück  wurde das Verfahren für die Erteilung der Bescheinigung über den Aufschub der Zahlung der Mehrwertsteuer (MwSt.) beim Zoll erheblich geändert.

Wir erinnern daran, dass gemäß Artikel 326, Absatz 4, Buchstabe a) der Steuergesetzgebung , abweichend von den Bestimmungen des Absatzes (3) desselben Artikels, für Einfuhren von Steuerpflichtigen, die gemäß Artikel 316 der Steuergesetzgebung  für MwSt.-Zwecke registriert sind, die kumulativ die in Artikel 326, Absatz 4^1) der Steuergesetzgebung  vorgesehenen Bedingungen erfüllen und die eine Stundungsbescheinigung erhalten haben, keine tatsächliche Zahlung an die Zollbehörden erfolgt.

Gemäß Artikel 326, Absatz (4^1) der Steuergesetzgebung müssen die in Absatz (4), Buchstabe a) genannten Personen die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllen:

 

  • keine ausstehenden Haushaltsverpflichtungen in Form von Steuern, Abgaben, Beiträgen, einschließlich individueller Beiträge von Arbeitnehmern, und sonstigen Haushaltseinnahmen, mit Ausnahme derjenigen, deren Zahlung gestundet und/oder umgeschuldet wurde, sowie derjenigen, deren Zahlung gesetzlich ausgesetzt wurde, zu haben;
  • in den letzten sechs Monaten vor dem Monat, in dem er/sie die Ausstellung der Bescheinigung beantragt, Einfuhren aus Drittländern und Gebieten im Sinne von Artikel 267 der Steuergesetzgebung getätigt zu haben, deren kumulierter Wert mindestens 50 Millionen Lei beträgt. Dieser Wert umfasst nicht die Einfuhren von Waren, die einer harmonisierten Verbrauchsteuer unterliegen;
  • keine Schulden bei der Zollbehörde zu registrieren;
  • mindestens 6 Monate vor der Einreichung des Antrags auf Ausstellung der Bescheinigung über den Aufschub der Zahlung der Mehrwertsteuer beim Zoll für Mehrwertsteuerzwecke registriert sein;
  • sie dürfen sich nicht in einem Insolvenz-, Sanierungs- oder Liquidationsverfahren befinden.

 

Gemäß der MF-Verordnung 2494 müssen die in Artikel 1 Absatz (1) genannten Personen der rumänischen Zollbehörde folgende Unterlagen vorlegen, um die Bescheinigung über den Aufschub der Zahlung der Mehrwertsteuer zu erhalten:

 

a) einen Standardantrag nach dem Muster in Anhang Nr. 1;

b) eine Kopie des Schriftstück s zur Bescheinigung des Status einer für MwSt.-Zwecke registrierten Person gemäß Artikel 316 der Steuergesetzgebung ;

c) eine Steuerbescheinigung im Original, aus der hervorgeht, dass die in Artikel 326, Absatz (41), Buchstabe a) der Steuergesetzgebung vorgesehene Bedingung erfüllt ist

d) eine Eigenerklärung, aus der hervorgeht, dass sie in den letzten sechs Monaten vor dem Monat, in dem sie die Ausstellung der Bescheinigung beantragen, Einfuhren aus Drittländern und Gebieten im Sinne von Artikel 267 der Steuergesetzgebung getätigt haben, deren kumulierter Wert mindestens 50 Millionen Lei beträgt. Dieser Betrag umfasst nicht die Einfuhren von Waren, die einer harmonisierten Verbrauchsteuer unterliegen;

e) eine Erklärung auf eigene Verantwortung, dass sie sich nicht im Zustand der Insolvenz, der Sanierung oder der gerichtlichen Liquidation befinden.

 

Nach den Anpassungen der Vorschriften über das Verfahren zur Erteilung der Bescheinigung über den Aufschub der Zahlung der Mehrwertsteuer beim Zoll müssen die für die Erteilung der Bescheinigung über den Aufschub der Zahlung der Mehrwertsteuer beim Zoll erforderlichen Unterlagen bei der rumänischen Zollbehörde und nicht mehr bei der Generalzolldirektion eingereicht werden.

Wenn die in Artikel 326, Absatz (4^1) des Steuergesetzbuches festgelegten Anforderungen erfüllt sind, stellt die rumänische Zollbehörde die Bescheinigung über den Aufschub der Zahlung der Mehrwertsteuer beim Zoll innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung des Antrags und der vollständigen Unterlagen aus.

Was die Gültigkeitsdauer betrifft, so wird die Bescheinigung über den Aufschub der Zahlung der Mehrwertsteuer beim Zoll für einen Zeitraum von 6 Monaten ausgestellt. Diese Bestimmung hat die alte Regelung ersetzt, die besagte, dass die Bescheinigung für den vom Antragsteller angegebenen Zeitraum ausgestellt wird.

Es ist wichtig zu beachten, dass Bescheinigungen für den Aufschub der Zahlung der Mehrwertsteuer beim Zoll, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungen, d.h. vor dem 14. September, ausgestellt wurden, bis zum 31. Dezember 2023 oder bis zum Ablauf der in der Bescheinigung angegebenen Gültigkeitsdauer gültig bleiben, wenn dies vor dem 31. Dezember 2023 geschieht.

Bitte beachten Sie, dass gemäß der MF-Verfügung Nr. 2494 das Formblatt  „Antrag auf Aufschub der Mehrwertsteuer beim Zoll“ durch ein neues Formblatt  ersetzt wurde.

 

ANHANG (Auszug aus der MF-Verordnung 2494/2023):

 

ANTRAG auf Ausstellung einer Bescheinigung über den Aufschub der Zahlung der Mehrwertsteuer auf der Grundlage von Artikel 326 Absatz (4) Buchstabe a) des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung  in seiner geänderten und ergänzten Fassung

(- Anhang Nr. 1 zu den Vorschriften)

  1. der Name des Antragstellers ………………………………………………………………………..

2.die Anschrift ……………………………………………………………………………………………….

  1. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ………………………………………………………
  2. die Steuerbehörde, bei der der Antragsteller für Mehrwertsteuerzwecke

    registriert ist ……………………………………………………………………………………………….

5.beigefügte Schriftstücke ………………………………………………………………………………..

6.vollständiger Name …………………………………………………………………………………….

7.Position ……………………………………………………………………………………………………..

8.Datum ……………………………………………………………………………………………………….

9 Unterschrift und Stempel

 

 Rechtsgrundlage:

– Steuergesetzbuch (genehmigt durch Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht in MO Nr. 688 vom 10.09.2015), in der geänderten und ergänzten Fassung;

– Methodische Normen für die Anwendung der Steuergesetzgebung  (genehmigt durch HG Nr. 1/2016);

– MF-Verordnung Nr. 2494/2023 zur Änderung der Verordnung des Finanzministers Nr. 3.225/2020 zur Genehmigung der Vorschriften über das Verfahren zur Erteilung der Bescheinigung über die Stundung der Zahlung der Mehrwertsteuer und zur Ausstellung der Garantie für die Einfuhr von Waren.