Einem kürzlich zur öffentlichen Diskussion gestellten Entschließungsentwurf zufolge bereitet die Steuerberaterkammer (CCF) ein völlig neues Regelwerk zur Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche vor, das Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften zu beachten haben werden.
Genauer gesagt handelt es sich um Vorschriften zur Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche, die speziell auf die Tätigkeit von Steuerberatern zugeschnitten sind und die komplexer sein werden als die derzeit geltenden Vorschriften.
Wir erwähnen, dass die Änderung des Regelwerks auf die Ersetzung des primären Rechtsrahmens durch das Gesetz 129/2019 zurückzuführen ist.
Das neue Regelwerk gilt also sowohl für natürliche Personen, die als Steuerberater tätig sind, als auch für juristische Personen, die als Steuerberatungsgesellschaften tätig sind, unabhängig von ihrer Form und ihrer Organisationsweise.
Im Wesentlichen betrifft es natürliche und juristische Personen, die im Steuerberaterregister eingetragen sind, sowie Steuerberatungsgesellschaften, die von der CCF beaufsichtigt und kontrolliert werden.
Konkret heißt es in dem Dokument, dass interne Verfahren für die Anwendung der Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche festgelegt werden müssen. Diese Regeln sollten im Großen und Ganzen die Meldung von Verstößen gegen bestimmte Rechtsvorschriften an die Behörden, Maßnahmen zur Sensibilisierung der Kunden, das Risikomanagement, die interne Kontrolle, den Schutz des eigenen Personals sowie die regelmäßige Schulung und Bewertung der Mitarbeiter umfassen. Die Regeln müssen je nach Art und Umfang der ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit, aber auch je nach den Besonderheiten der Geschäftsbeziehungen, der Kunden, der Produkte und der Dienstleistungen ausgearbeitet werden.
Die Geschäftsleitung von Steuerberatungsgesellschaften muss eine oder mehrere Personen benennen, die für die Anwendung des Gesetzes zur Verhinderung der Geldwäsche verantwortlich sind.
Die verantwortlichen Personen müssen direkten und ständigen Zugang zu allen Daten und Informationen auf der Ebene der beaufsichtigten Unternehmen haben, die für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten und Aufgaben erforderlich sind, und es müssen firmeninterne Mechanismen zu deren Schutz vorhanden sein.
Wichtig ist, dass der CCF darüber informiert werden muss, wer diese verantwortlichen Personen sind. Die einzelnen Berater sind nicht verpflichtet, eine verantwortliche Person zu benennen.
Außerdem sieht der Entwurf vor, dass die Mitarbeiter von Steuerberatungsgesellschaften regelmäßig geschult werden müssen.
Was die Risikobewertung anbelangt, so müssen Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften ihre eigenen Risikobewertungen durchführen, um das Geldwäscherisiko zu ermitteln, zu bewerten und zu beherrschen – auf der Ebene der Kunden, der angebotenen Dienstleistungen und Produkte und des gesamten Unternehmens. Die Risikobewertungen sollten regelmäßig aktualisiert werden.
In dem kürzlich vorgeschlagenen Dokument des CCF wird die Verpflichtung zur Anwendung von „Know-your-customer“-Maßnahmen festgelegt. Je nach Fall können diese Maßnahmen vereinfacht, standardmäßig oder zusätzlich sein. Insbesondere müssen Berater und Beratungsunternehmen die Identität von Kunden und wirtschaftlichen Eigentümern überprüfen, bevor sie eine Geschäftsbeziehung aufnehmen oder eine gelegentliche Transaktion durchführen.
Nicht zuletzt ist es auch wichtig zu wissen, dass eine Meldung an die zuständigen Behörden im Bereich der Geldwäscheprävention und -bekämpfung – das Nationale Amt für die Prävention und Bekämpfung der Geldwäsche – erforderlich ist. Kurz gesagt, es müssen Berichte über verdächtige Transaktionen und Berichte über Bargeldtransaktionen von mindestens 10.000 € eingereicht werden.