Im Amtsblatt (Teil I) Nr. 763 vom 23. August 2023 wurde die Verordnung der rumänischen Zollbehörde (AVR) Nr. 1760 zur Genehmigung der technischen Normen für die Registrierung von
In den kürzlich verabschiedeten Vorschriften ist daher das Verfahren für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen bei den rumänischen Zollbehörden festgelegt.
Nach den Rechtsvorschriften ist die EORI-Nummer eine Registrierungs- und Identifizierungsnummer von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen, wie zu Artikel 1 Pkt. 18 der Verordnung (EU) 2015/2.446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Durchführungsvorschriften zu einigen Vorschriften des Zollkodex der Union in der geänderten und ergänzten Fassung definiert.
Die Bestimmungen des normativen Rechtsakts sind am Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt, d.h. am 23. August, in Kraft getreten.
Gemäß Artikel 3 des AVR 1760/2023 weist die Zollbehörde den folgenden Personengruppen EORI-Nummern zu:
a) in Rumänien niedergelassene Wirtschaftsbeteiligte, die die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 1 des Zollkodex erfüllen;
b) Personen, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind und in Rumänien niedergelassen sind, unter den Bedingungen der Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a des Kodex sowie von Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2.446;
c) Wirtschaftsbeteiligte, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind, sofern sie die Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 2 des Zollkodex einhalten;
d) andere Personen als Wirtschaftsbeteiligte, die nicht im Gebiet der Europäischen Union ansässig sind, sofern die Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex eingehalten werden.
Antrag auf Erteilung einer EORI-Nummer:
Der Antrag auf Zuteilung der EORI-Nummer, dessen Muster in Anhang Nr. 1 des AVR 1760/2023 enthalten ist, wird von den oben genannten Personen mit Hilfe der „EORI-RO“-Anwendung ausgefüllt, indem sie auf den Link auf der Website der rumänischen Zollbehörde zugreifen: www.customs.ro, Abschnitt „e-Customs“, Unterabschnitt EORI, Informationssystem.
Der Antrag wird in der Anwendung „EORI-RO“ registriert, ausgedruckt, vom Antragsteller unterschrieben und an die regionale Zolldirektion geschickt, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seinen Sitz/Wohnsitz hat, wenn es sich um in Rumänien ansässige Personen handelt.
Im Falle von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind, ist der Antrag an die regionale Zolldirektion zu richten, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller die in Artikel 5 Absatz 1 bzw. Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2.446 vorgesehenen Tätigkeiten ausüben will.
Für nicht im Zollgebiet der Union ansässige Wirtschaftsbeteiligte, die Inhaber eines Carnets TIR sind, ist der Antrag ausnahmsweise bei der Zollstelle an der Grenze zu stellen, über die die Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, sofern die Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 2 des Zollkodex eingehalten werden.
Bitte beachten Sie, dass in Ausnahmesituationen der Antrag auf Erteilung einer EORI-Nummer an die Zollstelle des Komitats gerichtet werden kann, in dessen Zuständigkeitsbereich der Beteiligte seinen Sitz/Wohnsitz hat, wenn es sich um in Rumänien ansässige Personen handelt, oder an die Zollstelle, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller beabsichtigt, die in Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2 vorgesehenen Tätigkeiten auszuüben. 446, wenn es sich um Wirtschaftsbeteiligte und andere nicht im Zollgebiet der Union ansässige Personen handelt.
Im Falle von anderen Personen als Wirtschaftsbeteiligten, die in Rumänien ansässig sind, sind dem Antrag auf Erteilung der EORI-Nummer die folgenden Unterlagen beizufügen, die über die Anwendung „EORI-RO“ eingereicht werden:
a) die von den zuständigen Behörden ausgestellten Registrierungsunterlagen;
b) bei natürlichen Personen ein Ausweisdokument, in dem die persönliche Identifikationsnummer und die Wohnanschrift eingetragen sind.
Im Falle der in Artikel 3 Buchstaben c und d genannten Personen sind dem Antrag auf Erteilung einer EORI-Nummer folgende Unterlagen beizufügen, die über die Anwendung „EORI-RO“ eingereicht werden:
a) das von der zuständigen Behörde des Drittlandes ausgestellte Registrierungsdokument;
b) die von der zuständigen Behörde der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellte(n) Bescheinigung(en) über die MwSt.-Eintragung, falls zutreffend;
c) gegebenenfalls das Dokument, aus dem die Anschrift des eingetragenen Sitzes oder des derzeitigen steuerlichen Wohnsitzes hervorgeht, wenn diese nicht mit der in den unter den Buchstaben a) und b) genannten Dokumenten angegebenen Anschrift übereinstimmt, und das von den zuständigen Behörden des Handelsregisters oder den Handelskammern in der Europäischen Union oder im Drittland ausgestellt wurde, zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung;
d) bei natürlichen Personen ein gültiger Reisepass oder ein anderes Reisedokument.
Artikel 8
Bei nicht im Zollgebiet der Union ansässigen Wirtschaftsbeteiligten, die Inhaber eines Carnets TIR sind, werden vorbehaltlich der Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 2 des Zollkodex dem Antrag auf Erteilung der EORI-Nummer folgende Unterlagen beigefügt, die über die Anwendung „EORI-RO“ eingereicht werden:
a) der Umschlag des Carnets TIR mit dem Stempel, der die Identifizierungsdaten des Inhabers des Carnets TIR enthält;
b) der Reisepass des Fahrers des Fahrzeugs.
Nach Erhalt des Antrags auf Erteilung einer EORI-Nummer greift die zuständige Zollbehörde auf die folgenden Datenbanken zu, um Dokumente/Informationen abzurufen, aus denen sie die für die Analyse des Antrags auf Erteilung einer EORI-Nummer erforderlichen Daten abruft:
a) die RECOM-Online-Datenbank zur Erstellung des Abfrageberichts über die in Artikel 3 Buchstabe a genannten Personen zur Überprüfung der in einer Eintragungsbescheinigung enthaltenen Angaben zur Identifizierung und anderer in einer Gründungsurkunde enthaltener Informationen;
b) VIES/ANAF-Datenbank – MwSt.-Register, um die Gültigkeit der MwSt.-Registrierungsnummer zu überprüfen, sofern zutreffend;
c) Online-Datenbank des nationalen NRO-Registers zur Überprüfung der Anschrift des eingetragenen Sitzes der in Artikel 3 Buchstabe b) genannten Personen.
Gewährung des EORI Nummers:
Nach Prüfung der Übereinstimmung zwischen den im Antrag enthaltenen Daten, den aus RECOM, dem VIES/ANAF – Mehrwertsteuerregister und/oder dem nationalen ONG-Register eingeholten Informationen und den in Artikel 6-8 genannten Unterlagen, einschließlich der Richtigkeit des Status des gesetzlichen Vertreters der in Feld 14 des Antrags gemäß Anhang Nr. 1 eingetragenen Person, erteilt die zuständige Zollbehörde die EORI-Nummer und übermittelt dem Antragsteller über die Anwendung „EORI-RO“ eine Mitteilung über die Zuteilung der EORI-Nummer an die vom Antragsteller im Antrag angegebene E-Mail-Adresse.
Ist im Antrag keine E-Mail-Adresse angegeben, wird die Mitteilung über die Zuteilung der EORI-Nummer dem Antragsteller auf dem Postweg zugesandt oder ihm in den Räumlichkeiten der zuständigen Zollbehörde ausgehändigt.
Stellt die zuständige Zollbehörde Unstimmigkeiten zwischen den im Antrag gemachten Angaben, den aus RECOM, dem VIES/ANAF – Mehrwertsteuerregister und/oder dem nationalen ONG-Register gewonnenen Informationen und den in Artikel 6-8 genannten Unterlagen fest und fehlt eines der Dokumente, so teilt sie dies dem Antragsteller unter der im Antrag angegebenen E-Mail-Adresse oder, falls diese nicht verfügbar ist, auf dem Postweg mit.
Der Antrag auf Erteilung einer EORI-Nummer wird abgelehnt und aus dem „EORI-RO“-Antrag gestrichen, wenn der Antragsteller die von der zuständigen Zollbehörde festgestellten Unstimmigkeiten nicht innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum der Mitteilung beseitigt hat.
Gemäß O.AVR 1760/2023 hat die EORI-Nummer die folgende Struktur: ROX …….. X, wobei X …….. X eine alphanumerische Folge von maximal 15 Zeichen ist, bestehend aus:
a) die eindeutige Kennung bzw. die Steuernummer für die in Artikel 3 Buchstabe a genannten Personen;
b) den eindeutigen Identifizierungscode bzw. den MwSt.-Registrierungscode oder die persönliche Identifikationsnummer für die in Artikel 3 Buchstabe b) genannten Personen;
c) den ISO-Alpha-2-Ländercode des Landes, in dem die Person, der die EORI-Nummer zugeteilt wird, ansässig ist, gefolgt von dem Identifizierungscode bzw. dem Code für die Mehrwertsteuerregistrierung für die in Artikel 3 Buchstabe c genannten Personen;
d) den ISO-Alpha-2-Ländercode des Landes, in dem die Person, der die EORI-Nummer zugeteilt wurde, ansässig ist, gefolgt von dem Identifizierungscode bzw. dem Code für die MwSt.-Registrierung oder der Serie und Nummer des gültigen Reisepasses/Reisedokuments für die in Artikel 3 Buchstabe d genannten Personen.
Enthalten die eindeutige Kennung, der Identifizierungscode und der MwSt.-Registrierungscode den ISO-Alpha-2-Code des ausstellenden Landes, so wird nur die Zahlenreihe der betreffenden Codes in die EORI-Nummernstruktur aufgenommen.
Für nicht im Zollgebiet der Union ansässige Wirtschaftsbeteiligte, die Inhaber eines Carnets TIR sind, gilt vorbehaltlich der Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 2 des Zollkodex folgende Struktur der EORI-Nummer: ROTYYZZZX …… X, wobei:
a) Der Buchstabe „T“ steht für die Kennung der im TIR-Verfahren zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten gemäß den Bestimmungen des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen, 1975);
b) „YY“ steht für den ISO-Alpha-2-Ländercode des Landes, in dem die Person, der die EORI-Nummer zugeteilt wird, ansässig ist;
c) „ZZZ“ steht für den dreistelligen Code des bürgenden Verbandes in dem Drittland, über das der Inhaber des Carnet TIR für das TIR-Verfahren zugelassen wurde;
d) „X ….. X“ steht für die Nummer des Carnet TIR-Inhabers, die vom bürgenden Verband im Drittland vergeben wird (maximal 9 Zeichen).
Die Zollbehörde kann die EORI-Nummer gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Zollkodex in den in Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2.446 vorgesehenen Fällen für ungültig erklären:
a) auf Antrag der betroffenen Person;
b) wenn die Zollbehörde Kenntnis davon hat, dass die registrierte Person ihre registrierungspflichtigen Tätigkeiten eingestellt hat.
Die Zollbehörde hält das Datum der Ungültigerklärung der EORI-Nummer fest und benachrichtigt die registrierte Person entsprechend.
Funktioniert die Anwendung „EORI-RO“ nicht, so füllt der Antragsteller den in Anhang 1 dieser technischen Vorschriften vorgesehenen Antrag aus und sendet ihn zusammen mit den in Artikel 6-8 vorgesehenen Unterlagen an die zuständige Zollbehörde.
Funktioniert eine der Datenbanken RECOM, VIES/ANAF – MwSt.-Register oder Nationales ONG-Register nicht, so fordert die zuständige Zollbehörde die dem Antrag beizufügenden Unterlagen von der Person, die den Antrag gestellt hat, per elektronischer Post oder über ein anderes Kommunikationsmittel
Zuteilung von Registrierungsnummern im Computersystem:
Die Zuteilung von Registriernummern im EDV-gestützten System erfolgt auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags, dessen Muster in Anhang 3 dieser technischen Vorschriften wiedergegeben ist. Der Antrag ist unterschrieben an die regionale Zolldirektion zu richten, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Zollstelle befindet, bei der die Waren zur Überführung in das Zollverfahren angemeldet werden sollen, oder an die Grenzzollstelle, bei der die Waren angemeldet werden.
Dem Antrag nach Absatz 1 sind Belege beizufügen. Die Bestimmungen des Artikels 7 gelten entsprechend.
3) Nachdem die regionale Zolldirektion/Zollstelle an der Grenze geprüft hat, ob die Angaben im Antrag mit den Angaben in den beigefügten Belegen übereinstimmen, einschließlich der Wahrhaftigkeit des gesetzlichen Vertreters der in Feld 8 des Antrags eingetragenen Person, trägt sie die Angaben in die Anwendung „EORI-RO“ ein.
Die Struktur der Registriernummer im Computersystem hat die folgende Form: ROZZX … X, wobei:
- ZZ“ – steht für den ISO-Alpha-2-Ländercode des Landes, in dem der Registrierungspflichtige niedergelassen ist;
- „X …. X“ – eine alphanumerische Folge von maximal 13 Zeichen, die aus dem Identifikationscode bzw. dem Code für die MwSt.-Registrierung oder bei natürlichen Personen aus der persönlichen Identifikationsnummer oder der Nummer und der Nummer des gültigen Reisepasses/Reisedokuments besteht.
Es ist wichtig zu beachten, dass Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen, denen im EDV-System eine EORI-Nummer/Registrierungsnummer zugeteilt wurde, verpflichtet sind, der zuständigen Zollbehörde, die die EORI-Nummer zugeteilt hat, jede Änderung der im Antrag und in den beigefügten Unterlagen enthaltenen Daten mitzuteilen.
Beantragen die oben genannten Personen eine Änderung der im Antrag auf Zuteilung der EORI-Nummer/Registrierungsnummer im EDV-gestützten System eingetragenen Daten, so stellen sie einen Antrag gemäß Artikel 4 bzw. Artikel 15 zusammen mit den entsprechenden Unterlagen bei der Zollbehörde, die die EORI-Nummer/Registrierungsnummer im EDV-gestützten System zugeteilt hat. Die Bestimmungen des Artikels 9 gelten entsprechend.
Nach Prüfung der Übereinstimmung zwischen den im Änderungsantrag enthaltenen Daten, den aus RECOM, dem VIES /ANAF – Mehrwertsteuerregister und/oder dem nationalen NRO-Register eingeholten Informationen und den beigefügten Belegen bestätigt die zuständige Zollbehörde in der Anwendung „EORI-RO“ die Änderungen der Identifikationsdaten der Personen und sendet ihnen eine entsprechende Mitteilung an die von ihnen im Antrag angegebene E-Mail-Adresse.
Gemäß Artikel 18 des Zollkodex können die Zollvertreter für Personen, mit denen sie Vertretungsverträge geschlossen haben, Anträge auf Zuteilung von EORI-Nummern/Registriernummern im IT-System ausfüllen und einreichen.
Rechtsgrundlage:
– AVR-Verordnung 1760/2023 zur Genehmigung der technischen Vorschriften über die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für Zollzwecke
– Zollkodex Rumäniens von 2006, samt späteren Änderungen und Ergänzungen.