Vorschriften über Steuerbefreiungen und ermäßigte Mehrwertsteuersätze

Im Amtsblatt (Teil I) Nr. 722 vom 04. August 2023 wurde der Regierungsbeschluss (HG) Nr. 653/2023 zur Änderung und Vervollständigung des Titels VII „Mehrwertsteuer“ der methodischen Normen für die Umsetzung des Gesetzes Nr. 227/2015 über das Steuergesetzbuch, genehmigt durch den Regierungsbeschluss Nr. 1/2016, veröffentlicht.

 

  • Änderungen in Bezug auf die Anwendung des Gesetzes 88/2023 (in Kraft ab 11.06.2023), das eine Mehrwertsteuerbefreiung (mit Recht auf Vorsteuerabzug) vorsieht für:

 

a) Bau-, Sanierungs- oder Modernisierungsleistungen an öffentlichen Krankenhäusern oder an Krankenhäusern, die von gemeinnützigen Einrichtungen betrieben werden, die in das von der Steuerbehörde geführte Register eingetragen sind;

b) Lieferung von medizinischen Ausrüstungen, Geräten, Vorrichtungen und Verbrauchsmaterialien an öffentliche Krankenhäuser oder Krankenhäuser, die von gemeinnützigen Einrichtungen betrieben werden, die in das bei der Steuerbehörde geführte Register eingetragen sind;

c) Lieferung von Prothesen und Prothesenzubehör;

d) Lieferung von orthopädischen Produkten.

 

– Die Bestimmungen der Vorschriften über den Mehrwertsteuersatz von 9 % für die Lieferung von Prothesen und Prothesenzubehör sowie für die Lieferung von orthopädischen Produkten (Buchstabe c und Buchstabe d) werden aufgehoben und diese Umsätze werden von der Steuer befreit.

 

–  Die Rechtfertigung der unter Buchstabe a) vorgesehenen Steuerbefreiung, bei der der Begünstigte die Krankenhauseinheit des staatlichen Netzes bzw. die zentrale oder lokale öffentliche Einrichtung/Behörde ist, die gemäß dem Gesetz die Finanzierung sicherstellt, erfolgt durch die Dokumentation, auf deren Grundlage diese Leistungen erbracht werden, wie z.B. die mit dem Begünstigten geschlossenen Verträge.

 

– Die unter Buchstabe b vorgesehene Steuerbefreiung gilt unmittelbar, durch Rechnungsstellung ohne Mehrwertsteuer, für Lieferungen von medizinischen Ausrüstungen, Geräten, Vorrichtungen, Gegenständen, Zubehör und Schutzausrüstungen, Materialien und Verbrauchsgütern für die Gesundheitsfürsorge sowie für die Anpassung, die Reparatur, die Vermietung und das Leasing solcher Gegenstände, die an Krankenhauseinheiten des öffentlichen staatlichen Netzes erfolgen, auf der Grundlage einer eigenverantwortlichen Erklärung des gesetzlichen Vertreters der Krankenhauseinheit, dass die betreffenden Güter üblicherweise zur Verwendung im Bereich der Gesundheitsfürsorge oder zur Verwendung durch behinderte Personen bestimmt sind, wesentliche Güter zum Ausgleich und zur Überwindung von Behinderungen.

 

  • Bei Lieferungen von medizinischen Ausrüstungen, Geräten, Vorrichtungen, Gegenständen, Zubehör und Schutzausrüstungen, Materialien und Verbrauchsgütern für medizinische Zwecke sowie für die Anpassung, die Reparatur, die Vermietung und das Leasing solcher Gegenstände, die einer zentralen oder lokalen öffentlichen Einrichtung/Behörde in Rechnung gestellt werden, gilt die Steuerbefreiung direkt, durch Rechnungsstellung ohne Mehrwertsteuer, auf der Grundlage einer eidesstattlichen Erklärung des gesetzlichen Vertreters der betreffenden zentralen oder lokalen öffentlichen Einrichtung/Behörde, aus der hervorgeht, dass die gekauften Gegenstände/Dienstleistungen für eine Krankenhauseinheit des staatlichen Netzes bestimmt sind, für die sie eine Finanzierung bereitstellt, und der oben genannten Erklärung des gesetzlichen Vertreters der Krankenhauseinheit des staatlichen Netzes, die die Finanzierung erhält.

 

  • Im Falle der Einfuhr von Gegenständen gemäß Buchstabe b) gilt die Mehrwertsteuerbefreiung für Umsätze, die direkt von der Krankenhauseinheit des staatlichen Netzes oder von der zentralen oder lokalen öffentlichen Einrichtung/Behörde, die ihre Finanzierung sicherstellt, auf der Grundlage der oben genannten Erklärungen getätigt werden, die der zuständigen Zollstelle zum Zeitpunkt der Einfuhr vorzulegen sind.

 

– Beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen im Sinne von Buchstabe b) gilt die Mehrwertsteuerbefreiung für Umsätze, die direkt von der Krankenhauseinheit des staatlichen Netzes oder von der zentralen oder lokalen öffentlichen Einrichtung/Behörde, die ihre Finanzierung gewährleistet, auf der Grundlage der oben genannten Erklärungen, die gegebenenfalls in den Aufzeichnungen des Begünstigten aufbewahrt werden, um die Mehrwertsteuerbefreiung zu rechtfertigen.

 

Wichtige Aspekte:

Nach den neuen Bestimmungen gelten die Bestimmungen über die Eigenerklärung nicht für die Lieferung von Prothesen und deren Zubehör, mit Ausnahme von Zahnersatz (von der Steuer befreit, ohne Recht auf Vorsteuerabzug), und auch nicht für die Lieferung von orthopädischen Produkten, die unabhängig davon, an wen sie geliefert werden, steuerfrei sind.

Eine medizinische Prothese ist ein zum ausschließlichen persönlichen Gebrauch bestimmtes Medizinprodukt, das Bereiche des Weich- oder Hartgewebes und Funktionen des menschlichen Körpers verbessert, wiederherstellt oder ersetzt. Diese Vorrichtung kann intern, extern oder sowohl intern als auch extern sein. Ein Prothesenzubehör ist ein Artikel, der vom Hersteller speziell für die Verwendung in Verbindung mit einer medizinischen Prothese entwickelt wurde.

Orthopädische Erzeugnisse sind Prothesen, die zur Vergrößerung, Wiederherstellung oder zum Ersatz von Weich- oder Hartgewebe und Funktionen des Knochen-Gelenk-Systems verwendet werden, Orthesen, die zur Veränderung der strukturellen und funktionellen Merkmale des neuromuskulären Systems und des Skelettsystems verwendet werden, sowie orthopädisches Schuhwerk, das auf Empfehlung eines Facharztes hergestellt wird, orthopädische Gehhilfen und Geräte wie Rollstühle und/oder ähnliche Fahrzeuge für Behinderte, Teile und/oder Zubehör von Rollstühlen oder ähnlichen Fahrzeugen für Behinderte.

Bei der Einfuhr von Prothesen und orthopädischen Erzeugnissen wird die Mehrwertsteuerbefreiung von den Zollbehörden zum Zeitpunkt der Einfuhr angewendet, unabhängig vom Empfänger der Einfuhr.

Beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Prothesen und orthopädischen Erzeugnissen wird die Mehrwertsteuerbefreiung von jeder Person angewendet, die den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen in Rumänien tätigt.

Gemäß Artikel II des REGIERUNGSBESCHLUSSES 653/2023 gilt die Mehrwertsteuerbefreiung für die unter Punkt I, Buchstabe a-d, genannten Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen, die an die Krankenhausabteilung des staatlichen Netzes bzw. an die zentrale oder lokale öffentliche Einrichtung/Behörde, die gemäß dem Gesetz die Finanzierung übernimmt, in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 88/2023 (11. JUNI 2023) und dem Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses (4. AUGUST 2023) gelten, wenn die Lieferanten/Erbringer den Bestimmungsort der Waren/Dienstleistungen durch alle gesetzlich vorgesehenen Nachweise und Beweismittel nachweisen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Verträge und eidesstattliche Erklärungen, die im REGIERUNGSBESCHLUSS 653/2023 vorgesehen sind.

 

  • Sonstige Änderungen/Ergänzungen der Methodischen Regeln – HORECA-Bereich:

 

  • Der ermäßigte MwSt.-Satz von 9 % gilt für: Getränke, Speiseessig und aus Essigsäure gewonnene Essigersatzstoffe der KN-Codes 2201, 2202 und 2209 00, ausgenommen solche der KN-Codes 2202 10 00 und 2202 99.
  • Neudefinition der Beherbergungsleistungen im Hotelgewerbe oder in Sektoren mit ähnlicher Funktion, d.h. im Rahmen der Vermittlung solcher Tätigkeiten, für die der ermäßigte MwSt.-Satz (9 %) gilt.
  • Im Falle von Restaurantdienstleistungen unterliegen alkoholische Getränke sowie alkoholfreie Getränke der KN-Codes 2202 10 00 und 2202 99, die in einem Restaurant serviert oder im Rahmen von Verpflegungsdienstleistungen angeboten werden, dem normalen Mehrwertsteuersatz, ohne als gesonderte Lieferung von Gegenständen betrachtet zu werden, da das Anbieten von Getränken Teil der Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistungen ist.
  • Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 5 % auf die Lieferung von Wohnungen umfasst der Schwellenwert von 600.000 Lei den Wert der Wohnung, einschließlich des Wertes der ungeteilten Anteile an den gemeinsamen Teilen des Gebäudes und der Nebengebäude und gegebenenfalls des Grundstücks, auf dem die Wohnung errichtet ist, jedoch ohne bestimmte mit der Wohnung verbundene Dienstbarkeitsrechte.

 

Rechtsgrundlage:

– Beschluss 653/2023 zur Änderung und Ergänzung von Titel VII „Mehrwertsteuer“ der methodischen Normen für die Anwendung des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Abgabenordnung, genehmigt durch Regierungsbeschluss Nr. 1/2016;

– Gesetz 88/2023 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 227/2015 über das Steuergesetzbuch