Nach einem heute, 27. Juli, von der Exekutive verabschiedeten Entwurf einer Dringlichkeitsverordnung wird der Wert der Essensgutscheine ab 1. August auf 35 Lei und ab 1. Januar auf 40 Lei angehoben.
Die Maßnahme ist das Ergebnis von Gesprächen zwischen der Regierung und Vertretern von Gewerkschaften und Arbeitgebern im Nationalen Dreiparteienrat für den sozialen Dialog sowie des deutlichen Anstiegs der Lebensmittelpreise.
„Die Regierung hat auf Vorschlag des Ministeriums für Arbeit und soziale Solidarität die Erhöhung des Wertes der Essensmarke im Zusammenhang mit dem Rückgang der Kaufkraft der Bevölkerung infolge des Krieges in der Ukraine und der Liberalisierung der Energiepreise gebilligt“, heißt es in einer aktuellen Pressemitteilung des Arbeitsministeriums.
Konkret wird der derzeitige Wert der Essensgutscheine von 30 Lei ab dem 1. August 2023 auf 35 Lei erhöht. Ab dem 1. Januar 2024 wird der Wert dann auf 40 Lei steigen und bis mindestens September 2024 auf diesem Niveau bleiben.
Wir erwähnen, dass der Entwurf des OUG die Aufhebung des Ministerialerlasses Nr. 1263/2023 vorsieht, der den aktuellen Wert von 30 Lei für Essensmarken zum 1. August 2023 festlegt, da dieser Wert nun bis September 2023 gelten soll und sich mit dem neuen gewünschten Wert ab 1. August überschneiden würde.
In der Begründung des normativen Akts, der heute von der Exekutive verabschiedet wurde, heißt es: „Der Wert der Essensgutscheine ist in den letzten beiden Semestern nicht gestiegen, obwohl die Preise für Lebensmittel und Versorgungsleistungen erheblich gestiegen sind, so dass der Wert eines Essensgutscheins von 30 Lei derzeit gering ist, um eine angemessene Mahlzeit während eines Arbeitstages zu gewährleisten. Durch die Anhebung des Nennwerts der Essensgutscheine auf ein angemessenes Niveau hat der Staat die Möglichkeit, eine Steuererleichterung einzuführen, die eine bessere Erhebung von Steuern und Abgaben gewährleistet und so die Schattenwirtschaft eindämmt, und die Erhöhung des Nennwerts wird sich direkt auf die Kaufkraft der Arbeitnehmer und folglich auf die Einnahmen des Staatshaushalts auswirken, da dieses Einkommen steuerpflichtig ist.“