Buchhaltungsberichtssystem zum 30. Juni 2023

Im Amtsblatt (Teil I) Nr. 677 vom 24. Juli 2023 wurde die Verordnung Nr. 2195/2023 des Finanzministers zur Genehmigung des Rechnungslegungssystems zum 30. Juni 2023 der Wirtschaftsbeteiligten veröffentlicht.

Die Buchhaltungsberichte zum 30. Juni 2023 sind den Gebietseinheiten des Finanzministeriums bis spätestens 16. August 2023 vorzulegen.

 Das kürzlich verabschiedete Dokument sieht vor, dass das System der buchhalterischen Berichterstattung ab dem 30. Juni 2023 für Wirtschaftsteilnehmer gilt, die im vorangegangenen Geschäftsjahr einen Nettoumsatz von mehr als dem Gegenwert von 1.000.000 Euro in Lei erzielt haben.

Für die Erstellung der Rechnungslegungsberichte zum 30. Juni 2023 wird das oben genannte Kriterium auf der Grundlage der Indikatoren angewandt, die aus dem Jahresabschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres bzw. der zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres abgeschlossenen Probebilanz ermittelt wurden, wobei der von der Rumänischen Nationalbank mitgeteilte Wechselkurs zum Stichtag des vorangegangenen Geschäftsjahres verwendet wird.

Im Genehmigungsbericht des normativen Akts wird festgelegt, dass die Körperschaften, die ab dem Datum der Gründung bis zum 30. Juni 2023 keine Tätigkeit ausgeübt haben, diejenigen, die im gesamten ersten Halbjahr 2023 vorübergehend inaktiv waren, diejenigen, die im Laufe des Jahres 2023 gegründet wurden, sowie die juristischen Personen, die sich laut Gesetz in Liquidation befinden, am 30. Juni 2023 keine Buchhaltungsberichte erstellen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die in den Buchhaltungsberichten enthaltenen Informationen auf den für jede Kategorie von Wirtschaftsteilnehmern geltenden Buchhaltungsvorschriften beruhen, d.h. auf den durch OMFP Nr. 1802/2014 genehmigten Buchhaltungsvorschriften in ihrer geänderten und ergänzten Fassung oder auf den durch OMFP Nr. 2844/2016 genehmigten Buchhaltungsvorschriften in ihrer geänderten und ergänzten Fassung.

Der normative Akt ist so strukturiert, dass sich daraus der Informationsgehalt der Formblätter für die Rechnungslegung zum 30. Juni 2023 ergibt, die von den Unternehmen gemäß den geltenden Rechnungslegungsvorschriften erstellt werden.

Nach Angaben der MF-Vertreter sind für die Rechnungslegungsberichte zum 30. Juni einige Rechnungslegungsvorschriften, wie z. B. die obligatorische Inventarisierung und Bewertung aller Bilanzposten, nicht anwendbar und der Detaillierungsgrad der dargestellten Informationen ist im Vergleich zum Jahresabschluss geringer. Da die in den Rechnungslegungsberichten zum 30. Juni enthaltenen Daten hauptsächlich für staatliche Einrichtungen bestimmt sind, wurden die nach dem neuen Gesetz zu meldenden Informationen nach Rücksprache mit den Einrichtungen festgelegt, die die Datenbank des Finanzministeriums nutzen.

Wir betonen, dass diese Informationen denen entsprechen, die zum 30. Juni 2022 gemeldet werden.

Konkret sind die Rechnungslegungsberichte zum 30. Juni 2023 erstens für Steuerpflichtige verpflichtend, auf die die Rechnungslegungsvorschriften über Einzeljahresabschlüsse und konsolidierte Jahresabschlüsse (MF-Verordnung 1802/2014) Anwendung finden, die im vorangegangenen Geschäftsjahr einen Nettoumsatz von mehr als einer Million Euro erzielt haben. Diese Unternehmen erstellen und übermitteln Buchhaltungsberichte, die die folgenden Formblätter umfassen:

  • Aufstellung der Aktiva, Passiva und des Eigenkapitals (Code 10);
  • Gewinn- und Verlustrechnung (Code 20) und verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung (Code 20);
  • Informationsdaten (Code 30).

 

Die Verpflichtung zur Erstellung und Vorlage von Halbjahresbilanzen gilt auch für Untereinheiten in Rumänien, die zu juristischen Personen mit Sitz im Ausland gehören, sowie für Betriebsstätten in Rumänien, die zu juristischen Personen mit Sitz im Ausland gehören.

Die Bilanzen sind auch für Steuerpflichtige verpflichtend, auf die die Rechnungslegungsvorschriften gemäß den International Financial Reporting Standards (MF-Verordnung 2.844/2016) anwendbar sind und die im vorangegangenen Geschäftsjahr einen Nettoumsatz von mehr als einer Million Euro erzielt haben. Diese Unternehmen erstellen und übermitteln Buchhaltungsberichte, die die folgenden Formblätter umfassen:

  • Aufstellung der Aktiva, Passiva und des Eigenkapitals (Code 10);
  • Aufstellung der Erträge und Aufwendungen (Code 20);
  • Informationsdaten (Code 30).

Gemäß der MF-Verordnung muss die Aufstellung der Aktiva, Passiva und des Eigenkapitals in zusammengefasster Form die Posten der Aktiva, Passiva und des Eigenkapitals – gruppiert nach Art und Liquidität bzw. nach Art und Fälligkeit – darstellen. Dieses Formblatt wird auf der Grundlage des Saldos der zusammengefassten Konten zum 30. Juni 2023 erstellt, der mit den Salden der analytischen Konten abgestimmt wird, die nach der Erfassung aller Dokumente erstellt werden, in denen die Finanzbuchhaltungsvorgänge des Berichtszeitraums erfasst wurden.

Die Gewinn- und Verlustrechnung, die verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung und die Einnahmen- und Ausgabenrechnung enthalten den Nettoumsatz, die erzielten Einnahmen und Ausgaben sowie die erzielten finanziellen Ergebnisse (Gewinn oder Verlust), die den in der Bilanz zum 30. Juni 2023 enthaltenen Einnahmen- und Ausgabenrechnungen entnommen sind. Die in diesen Formblättern gemeldeten Daten müssen vom Jahresbeginn bis zum Ende des Berichtszeitraums aggregiert werden.

 

Sonstige wichtige Präzisierungen aus Verordnung Nr. 2195/2023:

 

  • Unternehmen mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr füllen die Vermögensaufstellung mit Informationen für den Zeitraum 1. Januar – 30. Juni 2023 aus;
  • Unternehmen mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr füllen die Gewinn- und Verlustrechnung, die verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung und die Gewinn- und Verlustrechnung mit den Angaben für den Zeitraum 1. Januar – 30. Juni 2022 bzw. 1. Januar – 30. Juni 2023 aus;
  • der Indikator „Sonstige Steuern, die nicht in den oben genannten Posten ausgewiesen sind (Konto 698)“ in Zeile 71 der Gewinn- und Verlustrechnung ist nur von den Kleinststeuerzahlern auszufüllen, wobei der Betrag die Einkommensteuer des Kleinstunternehmens darstellt;
  • in Zeile 25 „Löhne und Gehälter“ der Gewinn- und Verlustrechnung, in Zeile 05 „Personalkosten“ der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung und in Zeile 31 „Löhne und Gehälter“ der Einnahmen- und Ausgabenrechnung alle Ausgaben für Löhne und Gehälter sowie den Wert der den Arbeitnehmern gewährten Gutscheine. Der Wert der den Arbeitnehmern gewährten Gutscheine sollte auch in den Zeilen 40 und 41 der Informationsdaten angegeben werden;
  • in den Informationsdaten, in den Zeilen 01, 02 und 03, Spalte 1, sollten Einheiten, die Untereinheiten haben, die Zahl 1 eintragen, unabhängig von deren Anzahl
  • Zeile 03 Spalte 1 der Informationsdaten ist nur von Unternehmen auszufüllen, die im laufenden Berichtszeitraum weder Gewinn noch Verlust (kein Finanzergebnis) verzeichnet haben;
  • In den Zeilen über überfällige Zahlungen in den Informationsdaten werden die Beträge eingetragen, die am Ende des Berichtszeitraums die in Verträgen oder Rechtsakten festgelegten Zahlungsfristen überschritten haben.

 

Rechtsgrundlage:

– www.anaf.ro;

– MF-Verordnung 2195/2023 zur Genehmigung des Rechnungslegungssystems zum 30. Juni 2023 der Wirtschaftsbeteiligten.