Am Freitag, den 21.07.2023 wurde im Amtsblatt das Gesetz Nr. 241/2023 zur Vervollständigung des Gesetzes 53/2003 – Arbeitsgesetzbuch veröffentlicht.
Es sieht Folgendes vor:
– Auf Antrag erhalten Arbeitnehmer, die Kinder bis zu 11 Jahren als Betreuungspersonen haben, 4 Tage pro Monat Heimarbeit oder Telearbeit gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 81/2018 zur Regelung der Telearbeit, außer in Situationen, in denen die Art oder der Typ der Arbeit die Ausübung der Tätigkeit unter solchen Bedingungen nicht zulässt.
– Sind beide Elternteile oder gesetzlichen Vertreter Arbeitnehmer, so ist dem Antrag auf Telearbeit eine eidesstattliche Erklärung des anderen Elternteils oder gesetzlichen Vertreters beizufügen, aus der hervorgeht, dass er/sie für denselben Zeitraum nicht gleichzeitig Heim- oder Telearbeit beantragt hat.
– Arbeitnehmer, die nach dem neuen Gesetz Heimarbeit beantragen, sind verpflichtet, über alle notwendigen Mittel zu verfügen, um ihre Aufgaben entsprechend ihrer Stellenbeschreibung zu erfüllen.