Programm für die Entwicklung der inländischen Produktion von Bauprodukten und -materialien (2)

Unternehmen, die eine Tätigkeit ausüben, können im Rahmen der Regelung staatliche Beihilfen erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Registrierung des Finanzierungsantrags kumulativ die zu Artikel 11 genannten Kriterien sowie die folgenden Förderkriterien erfüllen:

 

a) in einem der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre eine Umsatzrendite von mehr als Null aufweisen;

b) in ihrem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr ein positives Eigenkapital aufweisen;

c) über ein gezeichnetes und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen eingezahltes Stammkapital von mindestens 100 Tausend Lei verfügen;

d) sie gehören nicht zu Anteilseignern/Gesellschaftern, die in den letzten zwei Jahren vor dem Datum der Eintragung des Antrags auf eine Finanzierungsvereinbarung ein anderes Unternehmen besitzen oder besessen haben, das gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 31/1990, neu veröffentlicht, samt späteren Änderungen und Ergänzungen, eingetragen ist und das die Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, für die die Finanzierung beantragt wird.

 

Neu gegründete Unternehmen können im Rahmen der Regelung staatliche Beihilfen erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Registrierung des Finanzierungsantrags die in Artikel 11 genannten Kriterien sowie die folgenden Förderkriterien kumulativ erfüllen:

 

a) über ein gezeichnetes Stammkapital von mindestens 100 Tausend Lei verfügen;

b) sie nicht Aktionären/Gesellschaftern gehören, die in den letzten zwei Jahren vor dem Datum der Eintragung des Finanzierungsantrags ein anderes Unternehmen besitzen oder besessen haben, das gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 31/1990, neu veröffentlicht, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, eingetragen ist und die Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, für die die Finanzierung beantragt wird.

Die Höhe der staatlichen Beihilfe:

Der Betrag der staatlichen Beihilfe kann um 5-10 % erhöht werden, wenn die Investition in ländlichen Gebieten oder in einem der letzten 10 Bezirke (gemessen am BIP/Einwohner) gemäß der Regionalkarte für Rumänien getätigt wird.

Staatliche Beihilfen werden im Rahmen dieser Regelung innerhalb der in Anhang Nr. 2 festgelegten Höchstintensitäten im Verhältnis zum Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Investitionsvorhaben gewährt.

Die erhöhten Beihilfehöchstintensitäten für kleine und mittlere Unternehmen gelten nicht für Beihilfen, die für große Investitionsvorhaben gewährt werden.

Die im vorstehenden Absatz vorgesehenen Erhöhungen gelten nicht für Beihilfen, die für große Investitionsvorhaben gewährt werden.

Der Betrag der staatlichen Beihilfe für große Investitionsvorhaben wird nach der nachstehenden Formel für den angepassten Beihilfebetrag berechnet:

Höchstzulässiger Beihilfebetrag für ein großes Investitionsvorhaben, berechnet nach der Formel:

 

angepasster Beihilfebetrag = R x (A + 0,50 x B + 0 x C),

 

wo: R ist die in dem betreffenden Gebiet geltende Beihilfehöchstintensität, mit Ausnahme der erhöhten Beihilfeintensität für IMM;

A ist der Teil der beihilfefähigen Kosten, der sich auf 55 Mio. EUR beläuft;

B ist der Teil der beihilfefähigen Kosten, der zwischen 55 Mio. EUR und 110 Mio. EUR liegt, und

C ist der Teil der beihilfefähigen Kosten über 110 Mio. EUR.

 

Gewährung staatlicher Beihilfen und Aufrechterhaltung der Investition:

 

Staatliche Beihilfen werden für eine Erstinvestition bzw. eine Erstinvestition für eine neue Wirtschaftstätigkeit im Zusammenhang mit Wirtschaftstätigkeiten in den in Anhang 1 aufgeführten Wirtschaftszweigen unter den in den folgenden Absätzen festgelegten Bedingungen gewährt.

Im Falle von KMU werden staatliche Beihilfen für Erstinvestitionen im Sinne von Artikel 3 Absatz 13 in allen Regionen Rumäniens gewährt, mit Ausnahme der Stadt Bukarest und der Gemeinden des Kreises Ilfov, die nicht in Anhang Nr. 2 aufgeführt sind.

 

Im Falle von Großunternehmen werden staatliche Beihilfen gewährt:

a) für eine Erstinvestition im Sinne von Artikel 3 Nummer 13 in allen Regionen Rumäniens mit Ausnahme von Bukarest und dem Kreis Ilfov, und zwar

b) nur für eine Erstinvestition für eine neue Wirtschaftstätigkeit im Sinne von Artikel 3 Nummer 14 in den in Anhang Nr. 2 genannten Orten des Kreises Ilfov.

 

Liste der förderfähigen Wirtschaftszweige

 

CAEN

Bezeichnung

1623

Herstellung von sonstigen Bautischler- und Zimmermannsarbeiten;

2223

Herstellung von Bauprodukten aus Kunststoff;

2312

Verarbeitung und Formgebung von Flachglas;

2331

Herstellung von keramischen Fliesen und Platten;

2332

Herstellung von Ziegeln, Fliesen und anderen Bauprodukten aus gebranntem Ton;

2342

Herstellung von Sanitärkeramik;

2351

Herstellung von Zement;

2352

Herstellung von Kalk und Gips;

2361

Herstellung von Betonwaren für Bauzwecke;

2362

Herstellung von Gipserzeugnissen für Bauzwecke;

2363

Herstellung von Beton;

2364

Herstellung von Mörtel;

2369

Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips;

2370

Schneiden, Zurichten und Veredeln von Stein;

2399

Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a.n.g;

2511

Herstellung von Metallkonstruktionen und Teilen aus Metall;

2512

Herstellung von Türen und Fenstern aus Metall;

2732

Herstellung von sonstigen elektrischen und elektronischen Kabeln und Leitungen

 

Um in den Genuss einer staatlichen Beihilfe zu kommen, muss das antragstellende Unternehmen eine Finanzierungsvereinbarung mit dem Ministerium für Wirtschaft, Unternehmertum und Tourismus treffen.

Beginnt das antragstellende Unternehmen mit der Investition, bevor es den Antrag auf Finanzierung gestellt hat, kommt die gesamte Investition nicht für eine staatliche Beihilfe im Rahmen dieser Regelung in Betracht.

Der Mechanismus zur Erlangung der Finanzierungsvereinbarung wird durch den Leitfaden für Antragsteller genehmigt.

In der Finanzierungsvereinbarung werden der Begünstigte der Beihilfe, der Betrag und die Art der im Rahmen dieser Regelung gewährten Beihilfe ausdrücklich genannt.

Es ist zu beachten, dass das Unternehmen verpflichtet ist, die Erstinvestition bzw. die Erstinvestition für eine neue Wirtschaftstätigkeit, die mit Hilfe der im Rahmen dieser Regelung gewährten Finanzierungen getätigt wurde, während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung im Falle von Großunternehmen und drei Jahren im Falle von IMM in Betrieb zu halten.

 Während der Durchführung der Investition und während eines Zeitraums von 5 Jahren ab dem Datum ihres Abschlusses ist eine Änderung der Anschrift des Standorts, an dem die Investition getätigt wird, nur innerhalb derselben Region zulässig. Dem Ministerium für Wirtschaft, Unternehmertum und Tourismus muss die Änderung der Adresse zusammen mit einer vom Handelsregisteramt ausgestellten Bescheinigung mitgeteilt werden, in der der neue Standort, die Eigentumsurkunde des Standorts und deren Gültigkeit angegeben sind..

Achtung! Die Verlegung des Standorts in eine andere Region als die, in der das Unternehmen staatliche Beihilfen erhalten hat, hat die Aufhebung der Finanzierungsvereinbarung und die vollständige Rückforderung der gewährten staatlichen Beihilfen zur Folge.

Finanzierungsvereinbarungen können im Rahmen dieser Regelung bis zum 31. Dezember 2026 in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen und der Regionalkarte für Rumänien im Rahmen des für die Regelung vorgesehenen Jahresbudgets erteilt werden.

Die staatlichen Beihilfen werden im Zeitraum 2024-2029 auf der Grundlage der ausgestellten Finanzierungsvereinbarungen im Rahmen der für die Regelung bereitgestellten Mittel ausgezahlt.

Der Mechanismus für die Auszahlung der staatlichen Beihilfe ist im Leitfaden für Antragsteller festgelegt.

Die Aufhebung des Finanzierungsabkommens und/oder die Rückforderung der gezahlten staatlichen Beihilfe erfolgt durch das Ministerium für Wirtschaft, Unternehmertum und Tourismus (MEAT).

Die Begünstigten staatlicher Beihilfen sind verpflichtet, dem Ministerium für Wirtschaft, Unternehmertum und Tourismus in dem vom Ministerium geforderten Format und innerhalb der vom Ministerium gesetzten Frist alle Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Erfüllung der Berichterstattungs- und Kontrollverfahren erforderlich sind, für die das Ministerium für Wirtschaft, Unternehmertum und Tourismus zuständig ist.

Das Ministerium für Wirtschaft, Unternehmertum und Tourismus führt ausführliche Aufzeichnungen über die im Rahmen der staatlichen Beihilferegelung gewährten Beihilfen für alle im Rahmen des Programms durchgeführten Investitionsvorhaben. Diese Aufzeichnungen, die alle Informationen enthalten, die erforderlich sind, um festzustellen, ob die Kriterien der Verordnung erfüllt sind, müssen zehn Jahre lang ab dem Datum der letzten im Rahmen der Regelung gewährten staatlichen Beihilfe aufbewahrt werden.

Der Empfänger der staatlichen Beihilfe muss alle Unterlagen, die sich auf die im Rahmen der Beihilferegelung erhaltene staatliche Beihilfe beziehen, ab dem Datum der Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung zehn Jahre lang aufbewahren.

 

Der Anbieter der staatlichen Beihilferegelung ist verpflichtet, die Regelung innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach ihrem Inkrafttreten in das Register für staatliche Beihilfen (RegAS) einzutragen.

Der Anbieter der staatlichen Beihilferegelung ist verpflichtet, die Finanzierungsvereinbarungen, die im Rahmen dieser Vereinbarungen geleisteten Zahlungen, etwaige Rückzahlungsverpflichtungen und die tatsächlichen Rückzahlungen innerhalb von höchstens sieben Arbeitstagen nach Unterzeichnung der Rechtsakte bzw. nach Leistung der Zahlungen im RegAS zu registrieren.

 

Rechtsgrundlage:

– Dringlichkeitsverordnung (OUG) Nr. 68/2023 zur Genehmigung und Finanzierung des Nationalen Programms zur Entwicklung der inländischen Produktion von Bauprodukten und -materialien