Erläuterungen zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz für Fotovoltaikanlagen

Wir erinnern Sie daran, dass durch das Gesetz 39/2023 ab Januar 2023 die Lieferung und Installation von Fotovoltaikanlagen, Solarthermieanlagen und anderen effizienten Heizsystemen zu einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz führen, wenn sie für Wohngebäude oder Gebäude der öffentlichen Hand bestimmt sind.

So wurde die Mehrwertsteuer auf Fotovoltaikanlagen und Wärmepumpen für private Verbraucher auf 5 % gesenkt. Es sei darauf hingewiesen, dass die Steuererleichterung nicht für Unternehmen gilt, die diese Anlagen nutzen.

Da das Gesetz, das die Maßnahme enthält, jedoch nicht detailliert genug war, um in der Praxis korrekt umgesetzt zu werden, haben die Parlamentarier ein neues Gesetz mit zusätzlichen Klarstellungen ausgearbeitet, das ab dem 14. Juli 2023 gelten wird.

Daher wurde im Amtsblatt (Teil I) Nr. 633 vom 11. Juli 2023 das Gesetz 216/2023 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Abgabenordnung veröffentlicht, das ab dem 14. Juli 2023 gilt.

 

Gemäß den neuen Vorschriften ergeben sich die folgenden Änderungen:

 

  • Wärmepumpen werden in die Liste der Geräte aufgenommen, die bisher nicht ausdrücklich unter diese Fazilität fielen (sie waren theoretisch von der ursprünglichen Absicht der Parlamentarier erfasst, aber die verwendete Sprache deckte sie nicht konkret ab);
  • es wird auf die notwendigen Komponenten verwiesen, die separat erworben werden, was bisher nicht spezifiziert war (der Begriff „Komplettlösungen“ wird gestrichen, der in den Rechtsvorschriften nirgends definiert war und die Anwendung der Maßnahme sehr erschwerte);
  • die Lieferung und/oder der Einbau von Komponenten für die Reparatur und/oder Erweiterung der betreffenden Systeme sowie die Lieferung dieser Systeme als Bestandteil der Lieferung eines Bauwerks (einschließlich der Lieferung und des Einbaus der Systeme als zusätzliche Option bei der Lieferung eines Bauwerks) werden in die Liste der 5 %igen Mehrwertsteuer aufgenommen;
  • für bestimmte Begriffe werden besondere Erläuterungen gegeben – insbesondere wird gesondert erläutert, was unter „hoher Effizienz“, „Installationskits“, „separat gekauften notwendigen Komponenten“ und „Wohnungen“ zu verstehen ist (im Falle von Wohnungen wird erklärt, dass Wohnungen und Eigentumswohnungen erfasst sind, unabhängig davon, ob sie im Besitz von natürlichen oder juristischen Personen sind);
  • hohe Effizienz – saisonale Energieeffizienzklasse für die Raumheizung von mindestens B, wie in Anhang II der delegierten Verordnung (EU) Nr. . 811/2013 vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizungsanlagen, Heizungsanlagen mit Doppelfunktion, Raumheizungsanlagen, Temperaturreglern und Solaranlagenpaketen sowie Raumheizungsanlagen, Temperaturreglern und Solaranlagenpaketen;