Klarstellungen zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz für Photovoltaikmodule

Wir erinnern Sie daran, dass durch das Gesetz 39/2023 ab Januar 2023 die Lieferung und Installation von Fotovoltaikanlagen, Solarthermieanlagen und anderen effizienten Heizsystemen zu einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz führen, wenn sie für Wohngebäude oder Gebäude der öffentlichen Hand bestimmt sind.

So wurde die Mehrwertsteuer auf Fotovoltaikanlagen und Wärmepumpen für private Verbraucher auf 5 % gesenkt. Es sei darauf hingewiesen, dass die Steuererleichterung nicht für Unternehmen gilt, die diese Anlagen nutzen.

Da das Gesetz, das die Maßnahme enthält, jedoch nicht detailliert genug war, um in der Praxis korrekt umgesetzt zu werden, haben die Parlamentarier ein neues Gesetz mit zusätzlichen Klarstellungen ausgearbeitet, das ab dem 14. Juli 2023 gelten wird.

Daher wurde im Amtsblatt (Teil I) Nr. 633 vom 11. Juli 2023 das Gesetz 216/2023 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung  veröffentlicht, das ab dem 14. Juli 2023 gilt.

Nach den neuen Vorschriften ergeben sich folgende Änderungen:

– umfasst die Liste der Geräte auch Wärmepumpen, die bisher nicht ausdrücklich in diese Fazilität einbezogen waren (sie waren theoretisch von der ursprünglichen Absicht der Parlamentarier erfasst, aber die verwendete Sprache deckte sie nicht konkret ab);

– bezieht sich auf die notwendigen Komponenten, die separat erworben werden, was bisher nicht spezifiziert wurde (der Begriff „Komplettlösungen“ wird gestrichen, der in der Gesetzgebung nirgends definiert war und die Anwendung der Maßnahme sehr erschwerte);

– sowohl die Lieferung und/oder der Einbau von Komponenten für die Reparatur und/oder Erweiterung der betreffenden Systeme als auch die Lieferung dieser Systeme als Teil der Lieferung eines Bauwerks (einschließlich der Lieferung und des Einbaus der Systeme als zusätzliche Option bei der Lieferung eines Bauwerks) sind in der Liste der 5 %igen Mehrwertsteuer enthalten;

 

– werden bestimmte Begriffe näher erläutert – insbesondere wird gesondert darauf eingegangen, was unter „hoher Effizienz“, „Installationskits“, „separat gekauften notwendigen Komponenten“ und „Wohnungen“ zu verstehen ist (im Falle von Wohnungen wird erläutert, dass Wohnungen und Eigentumswohnungen erfasst sind, unabhängig davon, ob sie im Besitz von natürlichen oder juristischen Personen sind);

 

  • hohe Wirtschaftlichkeit – saisonale Energieeffizienzklasse für Raumheizung mindestens B, gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizungsanlagen, Heizungsanlagen mit Doppelfunktion, Raumheizungsanlagenpaketen, Temperaturreglern und Solaranlagen sowie Raumheizungsanlagenpaketen mit Doppelfunktion, Temperaturreglern und Solaranlagen;

 

  • Einbausätze – ein Satz von Teilen, die zusammen vermarktet werden, um ein funktionsfähiges System zu schaffen, und die enthalten können:

 

  1. Photovoltaik-Paneel-Bausatz – Photovoltaik-Paneel, Wechselrichter, Steuermodul, Optimierer, Befestigungssysteme, Verkabelung und Steckverbinder, Schalttafel, Leistungsschalter, Zählerkasten, Stromzähler und bei netzunabhängigen Anlagen Batterien;
  2. Bausatz für Solarthermiepaneele – Solarthermiepaneele, Befestigungssysteme, Steuerungs- und Automatisierungssysteme, Heizkessel, Pumpen, Ausdehnungsgefäß, automatischer Belüfter, Solar-Frostschutzmittel. Es umfasst keine Rohrleitungen für den Anschluss an Heizkörper oder Fußbodenheizung und beinhaltet keine Heizkörper;
  3. Wärmepumpen-Bausatz – Luft-Luft-, Luft-Wasser- oder Erd-Wasser-Wärmepumpe, Befestigungssysteme, Steuerungs- und Automatisierungssystem, Heizkessel, Pumpen, Ausdehnungsgefäß, automatischer Belüfter, Rohrleitungen und Verbindungsstücke zum Anschluss der Systemkomponenten. Umfasst nicht die Rohrleitungen für den Anschluss an Heizkörper oder Fußbodenheizung und schließt keine Heizkörper ein;
  4. Bausatz für Heizungsanlagen für feste Brennstoffe – Gerät für die lokale Beheizung mit geschlossenem Feuer, Befestigungssysteme, Puffer, Kessel, Ausdehnungsgefäß, Pumpen, Steuerungs- und Automatisierungssysteme, Rohrleitungen und Verbindungsstücke für den Anschluss von Systemkomponenten. Beinhaltet keine Rohrleitungen zum Anschluss an Heizkörper oder Fußbodenheizung und keine Heizkörper;
  • separat erworbene notwendige Komponenten – Komponenten gemäß Punkt 2, Buchstaben a) bis d), die in Übereinstimmung mit diesem Gesetz erworben wurden;
  • Wohnungen – Wohnungen oder Eigentumswohnungen im Sinne von Artikel 2, Buchstaben a) und i) des Wohnungsbaugesetzes Nr. 114/1996, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, Nr. 393 vom 31. Dezember 1997, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, unabhängig davon, ob sie einer natürlichen oder einer juristischen Person gehören.

 

– Einführung einer eidesstattlichen Erklärung, die es theoretisch ermöglicht, den ermäßigten Mehrwertsteuersatz in einer Kette anzuwenden, wenn mehr als ein Unternehmen beteiligt ist.

Das neue Gesetz sieht außerdem vor, dass der Mehrwertsteuersatz von 5 % für die Lieferung von Sägespänen, Holzabfällen und Holzresten gilt, die für Heizzwecke verwendet werden (auch wenn sie in Form von Pellets/Ziegeln agglomeriert sind und unter die NC-Codes 4401 31 00 und 4401 32 00 bzw. 4401 41 00 und 4401 49 00 fallen).

Die Fazilität gilt für Lieferungen an natürliche und juristische Personen sowie an andere Einrichtungen (einschließlich Schulen, Krankenhäuser, Apotheken und Sozialeinrichtungen).

 

Rechtsgrundlage: Gesetz 216/2023 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung.