Nach einem Gesetzentwurf, der dem Senat vor kurzem zur Beratung und Verabschiedung vorgelegt wurde, werden Nichtregierungsorganisationen, die den Bau, die Modernisierung und die Ausstattung öffentlicher Sporteinrichtungen unterstützen, bei der Erbringung von Dienstleistungen und der Lieferung von Waren von der Mehrwertsteuer befreit.
Damit das Gesetz in Kraft treten kann, muss es vom Parlament verabschiedet und vom Staatsoberhaupt verkündet werden. Die Mehrwertsteuerbefreiung wird 90 Tage nach Veröffentlichung des Entwurfs im Amtsblatt in Kraft treten.
Nach Ansicht der Initiatoren des Projekts „sind Investitionen in den Sport nicht ausschließlich Sache des rumänischen Staates, sondern können auch von der Zivilgesellschaft und dem Privatsektor getätigt werden. Private Initiativen für die Entwicklung von Sportinfrastrukturen gibt es zwar, aber sie sind eher Einzelfälle. Um das vorgeschlagene Ziel zu erreichen, schlägt der Gesetzesentwurf daher die Einführung einer Steuervergünstigung für Nichtregierungsorganisationen vor, die durch ihre Tätigkeit Elemente der Sportinfrastruktur entwickeln.
Konkret wird in dem Gesetzentwurf vorgeschlagen, dass Nichtregierungsorganisationen, die sich mit der Entwicklung der Sportinfrastruktur befassen, von der Mehrwertsteuer für den Bau, die Sanierung und die Modernisierung von Sportanlagen sowie für die Lieferung von Sportgeräten, Apparaten, Vorrichtungen, Artikeln, Zubehör, Materialien und Lieferungen für Sportzwecke an Sportanlagen befreit werden sollen.
Die vorgeschlagenen Änderungen werden das Interesse der Zivilgesellschaft wecken, zur Entwicklung der Sportinfrastruktur in den Gemeinden beizutragen. Das unmittelbare Ergebnis ist das Entstehen neuer Sporteinrichtungen im ganzen Land, und zwar durch Initiativen, die denen ähneln, die von der Zivilgesellschaft für den Bau von Krankenhäusern ergriffen werden. Die vorgeschlagenen Änderungen bieten auch dieselben Vorteile für die Modernisierung bestehender Sporteinrichtungen“.
Konkret würde das Gesetz eine Mehrwertsteuerbefreiung für die folgenden Umsätze im Steuergesetzbuch einführen:
– Dienstleistungen für den Bau, die Sanierung und die Modernisierung von Sportanlagen des öffentlichen Netzes sowie Dienstleistungen für den Bau, die Sanierung und die Modernisierung von Sportanlagen, die für gemeinnützige Einrichtungen erbracht werden, die in das vom Finanzamt geführte öffentliche Register eingetragen sind, wenn sie für Sportanlagen bestimmt sind, die im Besitz der gemeinnützigen Einrichtung bzw. des öffentlichen Netzes sind und von dieser betrieben werden;
– Lieferungen von Sportausrüstungen, -geräten, -vorrichtungen, -artikeln, -zubehör, -materialien und -verbrauchsgütern für den Sportgebrauch sowie die Anpassung, Reparatur, Vermietung und das Leasing solcher Gegenstände an Sportanlagen des staatlichen Netzes sowie an gemeinnützige Einrichtungen, die in das von der ANAF geführte öffentliche Register eingetragen sind, wenn sie für Sportanlagen bestimmt sind, die im Eigentum der gemeinnützigen Einrichtung oder des staatlichen Netzes stehen und von dieser betrieben werden.
Im Einzelnen würde die vorgeschlagene Mehrwertsteuerbefreiung wie folgt gelten:
– entweder direkt durch Rechnungsstellung ohne Mehrwertsteuer durch die Lieferanten von Gegenständen/Dienstleistern, wenn der Empfänger der Lieferung/Dienstleistung die Sportbasis im öffentlichen staatlichen Netz bzw. die zentrale oder lokale öffentliche Einrichtung/Behörde ist, die ihre Finanzierung bereitstellt;
– oder durch Rückerstattung der Steuer für den Erwerb von Waren/Dienstleistungen durch ONG (Nichtregierungsorganisation) nach einem durch Erlass des Finanzministeriums festgelegten Verfahren.