Steuererleichterungen für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft

Gemäß Artikel 60 Punkt 7 aus dem Steuergesetzbuch sind natürliche Personen bis einschließlich 31. Dezember 2028 von der Zahlung der Einkommenssteuer für Einkünfte aus Löhnen und Gehältern und den zu Artikel  76 Absatz (1)-(3) genannten Einkünften aus einer in Rumänien ausgeübten Tätigkeit befreit, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

 

  1. Arbeitgeber, die auf rumänischem Staatsgebiet Tätigkeiten im Agrarsektor und in der Lebensmittelindustrie ausüben, die durch die folgenden CAEN-Codes definiert sind:

 

1.CAEN-Code 01: Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten

011 – Anbau von nicht mehrjährigen Kulturen;

012 – Anbau von mehrjährigen Pflanzen;

013 – Anbau von Pflanzen zur Vermehrung;

014 – Tierhaltung;

015 – Gemischte Landwirtschaft (Anbau von Feldfrüchten in Kombination mit Tierhaltung);

016 – Hilfstätigkeiten für die Landwirtschaft und Tätigkeiten nach der Ernte;

2.CAEN-Code 10: Herstellung von Nahrungsmitteln;

 

  1. die Arbeitgeber erzielen einen Umsatz aus den unter Buchstabe a) genannten Tätigkeiten von mindestens 80 % des Gesamtumsatzes.

          Für neu gegründete Arbeitgeber, d.h. solche, die ab Juni 2022 im Handelsregister/bei der Steuerbehörde eingetragen sind, wird der Umsatz kumulativ ab dem Datum der Eintragung berechnet, einschließlich des Monats, in dem die Befreiung gilt, und für Arbeitgeber, die am 1. Juni 2022 bestehen, ist die Berechnungsgrundlage der kumulierte Umsatz ab Jahresbeginn oder der kumulierte Umsatz ab dem Zeitpunkt der Eintragung im Falle von Arbeitgebern, die zwischen Jahresbeginn und dem 1. Juni 2022 gegründet/eingetragen wurden, einschließlich des Monats, in dem die Befreiung gilt. Für Arbeitgeber, die am 1. Januar eines jeden Jahres nach dem 1. Juni 2022 bestehen, wird der Umsatz kumulativ für den entsprechenden Zeitraum des laufenden Jahres berechnet, einschließlich des Monats, in dem die Freistellung gilt. Dieser Umsatz basiert auf einem Vertrag, einem Auftrag oder anderen Dokumenten, die für den Sektor der Land- und Ernährungswirtschaft spezifisch sind, und umfasst Arbeit, Material, Maschinen, Transport, Ausrüstung und Einrichtungen. Der Umsatz umfasst die realisierte und nicht in Rechnung gestellte Produktion;

 

  1. das monatliche Bruttoeinkommen aus Löhnen und Gehältern im Sinne von Artikel 76 Absätze (1)-(3), das von natürlichen Personen, für die die Befreiung gilt, erzielt wird, wird mit einem Bruttolohn für 8 Stunden Arbeit/Tag von mindestens 3.000 Lei pro Monat berechnet.

 

        Die Steuerbefreiung gilt für monatliche Bruttoeinkünfte bis einschließlich 10.000 Lei, die aus den zu Artikel 76 Absätze (1)-(3) genannten Gehältern stammen und den Gehältern von natürlichen Personen gleichgestellt sind. Für den Teil des monatlichen Bruttoeinkommens, der 10.000 Lei übersteigt, werden keine Steuererleichterungen gewährt.

Wenn also der Arbeitgeber die unter Buchstabe b) genannte Umsatzbedingung erfüllt, kommen die Arbeitnehmer in den Genuss der Steuerbefreiung für Einkünfte aus Löhnen und Gehältern gemäß Artikel 76 Absatz (1)-(3) der Steuergesetzgebung.

 

 

Wenn die Umsatzbedingung erfüllt ist, kommen die Arbeitnehmer außerdem in den Genuss folgender Erleichterungen:

  • Befreiung von der CASS (gemäß Artikel 154 Absatz (1) Buchstabe r) der Steuergesetzgebung
  • Ermäßigter CAS-Satz von 21,25% (gemäß Artikel 138^1 und 138^2 der Steuergesetzgebung

 

Erfüllt der Arbeitgeber also die Umsatzbedingung, so sind die Einkünfte aus Löhnen und ähnlichen Einkünften aus einem individuellen Arbeitsvertrag fällig: CAS 21,25% CAM 2,25%.

 

Personen, die Lohn- und Gehaltseinkünfte von Arbeitgebern beziehen, die Tätigkeiten im Landwirtschaftssektor ausüben, und die die Voraussetzungen von Artikel 60 Punkt 7 erfüllen, können sich für die Zahlung von 3,75 % an die privat verwaltete Pensionskasse (Säule II) entscheiden.

Die Option ist dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen, der den entsprechenden Beitrag gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ab dem Einkommen des Monats einbehält, der auf den Monat folgt, in dem die Option angemeldet wurde.

Wenn der Arbeitnehmer diese Option dem Arbeitgeber unterbreitet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die CAS zu einem Satz von 25 % einzubehalten, beginnend mit den Lohnansprüchen des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Option eingereicht wurde.

 

Die zu Artikel 60, Punkt 7, Buchstabe c) aus der Steuergesetzgebung vorgesehene Bedingung in Bezug auf den Bruttolohn wird wie folgt als erfüllt angesehen:

 

  • bei individuellen Vollzeitarbeitsverträgen, die in Übereinstimmung mit dem Gesetz abgeschlossen wurden, wird das monatliche Bruttoeinkommen aus Gehältern und gleichgestellten Gehältern bei einem Bruttolohn für 8 Stunden Arbeit/Tag von mindestens 3.000 Lei pro Monat berechnet. Der nationale Mindestbruttolohn von 3.000 Lei pro Monat wird im Verhältnis zum Bruttogrundlohn für eine durchschnittliche Arbeitszeit von 167.333 Stunden pro Monat festgelegt. Für Arbeitnehmer, die einen Teilzeitarbeitsvertrag haben, der in Übereinstimmung mit dem Gesetz abgeschlossen wurde, wird eine Steuererleichterung nur dann gewährt, wenn der Bruttogrundlohn im Verhältnis zum Bruttogrundlohn für einen normalen Arbeitstag von 8 Stunden/Tag festgelegt wird;
  • bei Rechtsverhältnissen, die Einkünfte aus Löhnen und Gehältern generieren, mit Ausnahme von individuellen Arbeitsverträgen, d.h. Managementverträgen, Agenturverträgen und anderen, die in Übereinstimmung mit dem Gesetz abgeschlossen wurden, und bei denen das monatliche Bruttoeinkommen nicht mit einem Bruttolohn für 8 Stunden Arbeit/Tag von mindestens 3.000 Lei pro Monat berechnet wird, werden Steuervorteile nur gewährt, wenn die Bedingung erfüllt ist, dass das monatliche Bruttoeinkommen mindestens 3.000 Lei beträgt;
  • im Falle von Praktikumsverträgen, die gemäß dem Gesetz Nr. 176/2018 über Praktika abgeschlossen wurden, werden die Steuervorteile nur gewährt, wenn die Praktikumsvergütung proportional zu einem Bruttolohn für 8 Stunden Arbeit/Tag von mindestens 3.000 Lei pro Monat festgelegt wird;
  • bei Lehrverträgen, die nach dem Gesetz abgeschlossen werden, werden Steuererleichterungen nur dann gewährt, wenn das im Lehrvertrag vorgesehene monatliche Grundgehalt im Verhältnis zu einem Bruttolohn für 8 Stunden Arbeit/Tag von mindestens 3.000 Lei pro Monat festgelegt ist;
  • bei Arbeitsverhältnissen mit Tagelöhnern, die durch Willensübereinstimmung der Vertragsparteien ohne schriftlichen Vertrag geschlossen werden, werden Steuervorteile nur dann gewährt, wenn die Bruttovergütung für die von den Tagelöhnern ausgeübte Tätigkeit gemäß dem Gesetz proportional zu einem Bruttolohn für 8 Stunden Arbeit/Tag von mindestens 3.000 Lei pro Monat festgelegt wird;
  • in der Hinsicht, dass eine natürliche Person Einkünfte erzielt, die auf mehreren Rechtsverhältnissen beruhen, die zu Einkünften aus Gehältern führen und den Gehältern gleichgestellt sind, wie z.B. Einzelarbeitsvertrag, Mandatsvertrag, Verwaltungsvertrag und dergleichen, die gemäß dem Gesetz im selben Monat abgeschlossen wurden, mit demselben Arbeitgeber abgeschlossen wurden, wird für die Gewährung von Steuervorteilen zunächst geprüft, ob jedes Rechtsverhältnis die zu Artikel 60 Punkt 7 Buchstabe c) erster Satz der Steuergesetzgebung vorgesehene Bedingung erfüllt, d.h. ob das Bruttoeinkommen bei einem Bruttogehalt für 8 Stunden Arbeit/Tag von mindestens 3. 000 Lei pro Monat berechnet wird, wenn es sich um individuelle Arbeitsverträge handelt, oder wenn das monatliche Bruttoeinkommen mindestens 3.000 Lei beträgt, wenn es sich um andere Vertragsarten handelt. Für die Gewährung von Steuererleichterungen werden die Einkünfte aus Rechtsverhältnissen, die die Meldebedingung von 3.000 Lei erfüllen, kumuliert. In diesem Fall werden die Steuervergünstigungen für Einkünfte aus Gehältern und ähnlichen Bezügen gewährt, die den zu Artikel 60, Punkt 7, Buchstabe c) des Steuergesetzbuches vorgesehenen Schwellenwert nicht überschreiten. Für den Teil, der diese Grenze überschreitet, werden keine Steuervergünstigungen gewährt.

 

Für monatliche Einkünfte aus Löhnen und lohnähnlichen Bezügen, die im Rahmen eines individuellen Arbeitsvertrags erzielt werden und unter 3.000 Lei/Monat liegen, werden die Steuererleichterungen nur dann gewährt, wenn das garantierte Mindestbrutto-Grundgehalt pro Land, das in Geld festgelegt ist, ohne Zulagen, Prämien und andere Vergütungen, mindestens 3.000 Lei/Monat beträgt, bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 167.333 Stunden pro Monat.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Steuererleichterungen für die in Rumänien ausgeübte Tätigkeit gewährt werden, auch für Personen, die in Rumänien entsandt werden, wenn der Einkommenszahler, an den sie entsandt werden, eine Tätigkeit im landwirtschaftlichen Bereich ausübt und die zu Artikel 60, Punkt 7 der Steuergesetzgebung vorgesehenen Bedingungen erfüllt.

 

Achtung! Steuererleichterungen werden nicht für Personen gewährt, die außerhalb Rumäniens entsandt sind.

 

Rechtsgrundlage:

– Steuergesetzbuch (genehmigt durch Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 688 vom 10.09.2015), in der geänderten und ergänzten Fassung;

– Methodische Normen für die Anwendung der Steuergesetzgebung  (genehmigt durch den Regierungsbeschluss Nr. 1/2016);

– MF-Verordnung 1525/2022 über die Festlegung des Verfahrens zur Gewährung von Steuererleichterungen im Landwirtschaftssektor und in der Lebensmittelindustrie.