Staatliche Beihilfe zur Ermäßigung der Verbrauchsteuer auf in der Aquakultur verwendeten Diesel
Im Amtsblatt (Teil I) Nr. 508 vom 9. Juni 2023 wurde der Regierungsbeschluss (HG) Nr. 523/2023 über die Einführung einer staatlichen Beihilferegelung für die Ermäßigung der Verbrauchsteuer auf Diesel für die Aquakultur veröffentlicht.
Die staatliche Beihilferegelung gilt für ganz Rumänien.
Die Begünstigten der Regelung sind kleine und mittlere Unternehmen, die in der Aquakultur tätig sind, und zwar:
- zugelassene natürliche Personen, Einzelunternehmen und Familienbetriebe, die gemäß den Bestimmungen der Regierungseilverordnung Nr. 44/2008 über die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten durch zugelassene natürliche Personen, Einzelunternehmen und Familienbetriebe, die mit Änderungen und Ergänzungen durch das Gesetz Nr. 182/2016 gebilligt wurde, mit späteren Änderungen und Ergänzungen gegründet wurden;
- Rechtspersonen.
Die staatliche Beihilferegelung gilt nicht für die genannten Begünstigten, wenn auf sie eine der folgenden Umstände zutrifft:
a) Es handelt sich um Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe e);
b) es handelt sich um Unternehmen, die aufgrund einer früheren Entscheidung der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt einer Rückforderungsanordnung unterliegen;
c) sie sind Unternehmen, die aus den in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Errichtung des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 genannten Gründen nicht für eine Förderung aus dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds in Betracht kommen.
Die genehmigte staatliche Beihilferegelung besteht in einer Ermäßigung der Verbrauchsteuer, die in Form einer Rückerstattung gewährt wird, d. h. der Differenz zwischen dem normalen Verbrauchsteuersatz, der in der Höhe gemäß Nr. 12 des Anhangs Nr. 1 zu Titel VIII „Verbrauchsteuern und andere Sondersteuern“ des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung , in der geänderten und ergänzten Fassung, und dem ermäßigten Verbrauchsteuersatz gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom – Tabelle B des Anhangs I, ausgedrückt als Gegenwert in RON/1.000 Liter des Wertes von 21 Euro/1.000 Liter.
Für das Jahr 2023 beträgt der ermäßigte Verbrauchsteuersatz für Diesel 103,9059 Lei/1.000 Liter und entspricht der Umrechnung des Mindeststeuersatzes von 21 Euro/1.000 Liter von Euro in Lei, berechnet zum Euro-Wechselkurs vom 3. Oktober 2022.
Ebenfalls für das Jahr 2023 wird die Differenz zwischen dem Verbrauchssteuersatz von 1.632,81 Lei/1.000 Liter, der gemäß Artikel IV Absatz (4) der Regierungsverordnung Nr. 16/2022 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung, zur Aufhebung einiger normativer Rechtsakte und anderer finanziell-fiskalischer Maßnahmen, die mit Änderungen und Ergänzungen durch das Gesetz Nr. 370/2022 genehmigt wurde, festgelegt wurde, und dem in Absatz (2) vorgesehenen ermäßigten Verbrauchssteuersatz in der Einheitsmenge von 1,51804 Lei/Liter als staatliche Beihilfe in Form einer Erstattung gewährt.
Auszug (Anhang Nr.1 – Jährliche Höchstmengen von Dieselkraftstoff, für die eine staatliche Beihilfe in Form einer Erstattung gewährt wird):
Spezifikation | Jährliche Höchstmengen an Dieselkraftstoff |
(Tausende Liter) | |
Tätigkeiten in der Aquakultur | |
Spezifikation der Arbeiten | Spezifische Höchstmenge/ (UM) |
1. Transport von Fischmaterial (Jungfische in verschiedenen Entwicklungsstadien, Jungfische, Zuchtfische, Speisefische), Futter, Rohstoffen und Materialien innerhalb des Betriebs |
7 Liter/Stunde Betrieb |
2. Arbeiten an den Fischbecken (Aussetzen, Absetzen, Mähen der Grünmasse), Reinigung | 17 Liter/ha |
3. Wartungsarbeiten an Dämmen, Kanälen | 25 Liter/Stunde Betrieb |
4. Wasserförderung mit Motorpumpen | 5 Liter/Stunde Betrieb |
5. Transport von Fischmaterial (Jungfische in verschiedenen Entwicklungsstadien, Jungfische, Zuchtfische, Speisefische) außerhalb des Betriebes mit eigenem Fahrzeug |
15 Liter/100 km |
Die für die Durchführung der staatlichen Beihilferegelung zuständigen Behörden sind die Landwirtschaftsdirektionen der Bezirke und die Nationale Agentur für Fischerei und Aquakultur, im Folgenden ANPA genannt, über die zentrale Struktur und die regionalen Dienststellen/Direktion für Meerespolitik und Inspektionen Constanta.
Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass die oben genannten Begünstigten, um die staatliche Beihilferegelung in Anspruch nehmen zu können, kumulativ die folgenden Förderkriterien erfüllen müssen:
- Eintragung in das Register der Aquakulturbetriebe, nachstehend „RUA“ genannt;
- der ANPA statistische Daten über die Anbauflächen und die erzielte Produktion gemäß den in den statistischen Programmen und europäischen Rechtsakten im Bereich der Fischerei vorgesehenen Tätigkeiten zu übermitteln;
- den Nachweis zu erbringen, dass sie keine Unternehmen in Schwierigkeiten sind.
Die Begünstigten reichen im Dezember einen Antrag auf vorherige Genehmigung der Finanzierung für das folgende Jahr bei den Bezirkslandwirtschaftsdirektionen ein, in deren Gebiet sie tätig sind.
Für das Jahr 2023 ist der Antrag auf vorherige Genehmigung der Finanzierung ausnahmsweise innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu stellen.
Der Antrag auf vorherige Zustimmung zur Finanzierung enthält Angaben zu den Wasserflächen, einschließlich der genutzten Fischbestände, und/oder zu den Aquakulturarbeiten und -tätigkeiten, die die Begünstigten bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres im Zusammenhang mit dem Antrag durchführen.
Eine Kopie der Aquakulturlizenz(en) ist zusammen mit dem Antrag auf vorherige Genehmigung der Finanzierung einzureichen.
Die Begünstigten der Regelung kaufen die erforderlichen Mengen an Dieselkraftstoff, die im Voraus für die Finanzierung vereinbart wurden, und lassen sich von den Lieferanten Rechnungen ausstellen, die auf den Namen der Begünstigten lauten.
Die Zahlung der staatlichen Beihilfe wird auf der Grundlage von Zahlungsanträgen beantragt, denen folgende Unterlagen beigefügt sind:
a) Kopie der Ausweispapiere und der Registrierungsunterlagen des Empfängers der vorherigen Zustimmung;
b) Belege für die Aquakulturtätigkeiten, für die eine staatliche Beihilfe beantragt wird, d. h. täglicher Tätigkeitsbericht, Arbeitssituation, tägliches Tätigkeitsblatt der eingesetzten Maschinen/Fahrzeuge, Verbrauchsquittungen, Warenbegleitscheine, Rechnungen, Fahrtenblätter, Verbrauchsgrenzblatt, Futterblatt pro Teich, Produktionsberichte;
c) eine zentrale Aufstellung der Dieselmengen, die für die Produktion in der Aquakultur im beantragten Zeitraum verwendet wurden;
d) Kopie der von den Lieferanten auf den Namen des Antragstellers ausgestellten Rechnungen für den Kauf von Dieselkraftstoff;
e) Nachweis eines Kassenkontos.
Die Unterlagen müssen von den Begünstigten in dem Monat, der auf den Zeitraum folgt, für den die Erstattung beantragt wird, bei den Landwirtschaftsdirektionen der Bezirke eingereicht werden, die die Vorverträge für die Finanzierung ausgestellt haben.
Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit und Gültigkeit der dem Antrag auf Zahlung der staatlichen Beihilfe beigefügten Unterlagen liegt bei den Begünstigten dieser Regelung und/oder bei der Behörde, die diese Unterlagen ausgestellt und/oder beglaubigt hat.
Der Anwendungszeitraum der staatlichen Beihilferegelung beginnt am Tag des Inkrafttretens dieser Entscheidung, d.h. am 9. Juni und endet am 31.12.2025.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen staatlichen Beihilfen dürfen nicht mit anderen Arten von De-minimis-Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten kumuliert werden, wenn eine solche Kumulierung zu einer Beihilfeintensität führen würde, die die in der Beihilferegelung vorgesehenen Beträge übersteigt.
Rechtsgrundlage:
Regierungsbeschluss (HG ) 523/2023 über die Einführung einer staatlichen Beihilferegelung für die Ermäßigung der Verbrauchsteuer auf in der Aquakultur verwendeten Diesel.