Recht auf Vorsteuerabzug für den Zeitraum, in dem der MwSt-Code von Amts wegen gelöscht wird (Fall)

Standlage:

 Einem umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen wird von Amts wegen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gestrichen. Das Unternehmen erbringt während dieses Zeitraums auch Dienstleistungen und stellt diese mit Umsatzsteuer in Rechnung. In der Zwischenzeit beantragt das Unternehmen die Reaktivierung seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Kann für den Zeitraum, in dem das Unternehmen nicht mehr mehrwertsteuerpflichtig war, die Mehrwertsteuer für die Dienstleistungen abgezogen werden?

 

 

Lösung:

Nach der erneuten Registrierung des Lieferers für MwSt-Zwecke sieht das Verfahren zur Reaktivierung der zuvor von Amts wegen gelöschten MwSt-Kennziffer vor, dass der Begünstigte sein Recht auf Vorsteuerabzug erst dann ausüben kann, wenn der Lieferer eine Rechnung ausgestellt hat, mit der die Rechnung berichtigt wird, die ursprünglich während des Zeitraums ausgestellt wurde, in dem er mit der von Amts wegen gelöschten MwSt-Kennziffer registriert war

 

Der Lieferant muss also die Bestimmungen von Punkt 5^1, Absatz (2) Buchstabe b) von Abschnitt 2^1 „Besondere Vorschriften für die Anwendung der Mehrwertsteuer“ einhalten:

 

„(2) Nach der steuerlichen Registrierung gemäß Artikel 316, Absatz (12) des Steuergesetzbuches muss der Steuerpflichtige Rechnungen ausstellen, in denen die Mehrwertsteuer, die auf steuerpflichtige Lieferungen von Gegenständen/Dienstleistungen erhoben wurde, die während des Zeitraums, in dem er seinen MwSt.-Registrierungscode löschen ließ, erbracht wurden, nicht in der gemäß Artikel 323 des Steuergesetzbuches eingereichten Steuererklärung im Abschnitt „Erhobene Mehrwertsteuer“ aufgeführt ist. Je nachdem, wie sie während des Zeitraums gehandelt haben, in dem sie ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer löschen ließen, werden folgende Situationen unterschieden:

 

(…).

  1. b) der Steuerpflichtige hat die Mehrwertsteuer auf steuerpflichtige Umsätze erhoben, d.h. er hat die Erklärung über die erhobene und zu zahlende Mehrwertsteuer gemäß Artikel 11 Absätze (6) und (8) der Steuergesetzgebung abgegeben und Rechnungen ausgestellt. In diesem Fall muss der Steuerpflichtige nach der erneuten Registrierung für MwSt-Zwecke Berichtigungsrechnungen gemäß Artikel 330 Absatz 1 Buchstabe b) der Steuergesetzgebung Besteht keine Differenz zwischen der Steuer, die in dem Zeitraum erhoben wurde, in dem die MwSt.-Registrierung des Steuerpflichtigen gelöscht wurde, und der Steuer, die in den nach der erneuten MwSt.-Registrierung des Steuerpflichtigen ausgestellten Rechnungen ausgewiesen ist, werden die nach der erneuten Registrierung ausgestellten Rechnungen nicht in die Steuererklärung aufgenommen, die gemäß Artikel 323 des Steuergesetzbuchs im Abschnitt „Erhobene Mehrwertsteuer“ eingereicht wird“;

 

Die Berichtigung der Rechnung gemäß den Bestimmungen von Punkt 5^1, Absatz (2), Buchstabe b) wird also vom Lieferanten/Leistenden nur vorgenommen, um vom Käufer verwendet zu werden, um das Recht auf Vorsteuerabzug in Höhe von 34.000 Lei durch die Mehrwertsteuererklärung für Februar 2022 (fällig am 25.03.2022) auszuüben. In diesem Fall ist der Käufer der Ansicht, dass die Bedingung von Artikel 299 „Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug“ Absatz (1) Buchstabe a) erfüllt ist.):

 

„(1) Um das Recht auf Vorsteuerabzug auszuüben, muss der Steuerpflichtige die folgenden Bedingungen erfüllen:

 

  1. a) für die geschuldete oder entrichtete Steuer für Gegenstände, die ihm geliefert werden oder geliefert werden sollen, oder für Dienstleistungen, die ihm von einem Steuerpflichtigen zu seinen Gunsten erbracht werden oder erbracht werden sollen, muss er eine gemäß Artikel 319 ausgestellte Rechnung und einen Zahlungsnachweis besitzen, wenn es sich um Käufe von Steuerpflichtigen handelt, die das Mehrwertsteuersystem bei der Einfuhr anwenden, oder von Steuerpflichtigen, die während des Zeitraums, in dem sie das Mehrwertsteuersystem bei der Einfuhr anwenden, Gegenstände/Dienstleistungen von Steuerpflichtigen erwerben;“

 

Artikel 330 „Berichtigung von Rechnungen“ Absatz 1 Buchstabe b) nach Nummer 5 1 Absatz 2 Buchstabe b) gilt:

 

„(1) Die Berichtigung von Angaben auf Rechnungen oder anderen Unterlagen, die anstelle einer Rechnung ausgestellt werden, erfolgt wie folgt:

 

(…)

  1. b) wenn die Rechnung an den Begünstigten geschickt wurde, entweder eine neue Rechnung ausgestellt wird, die einerseits die Angaben der ursprünglichen Rechnung, die Nummer und das Datum der korrigierten Rechnung, die Werte mit einem Minuszeichen oder gegebenenfalls einen Hinweis darauf, dass diese Werte negativ sind, enthalten muss, und, andererseits die richtigen Angaben und Werte, entweder wird eine neue Rechnung mit den richtigen Angaben und Werten ausgestellt und gleichzeitig eine Rechnung mit den Werten mit Minuszeichen oder gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass die Werte negativ sind, ausgestellt, in der die Nummer und das Datum der berichtigten Rechnung eingetragen sind.“

 

In Anbetracht der vorgenannten Bestimmungen müssen Rechnungen, die der Lieferer während des Zeitraums ausgestellt hat, in dem seine MwSt.-Nummer von Amts wegen gelöscht wurde, vom Lieferer nach der erneuten Registrierung berichtigt werden; in diesem Fall:

 

  • der Lieferant muss den Wert von Korrekturrechnungen (Rechnungen mit Minus-/Rückwärtszeichen und Rechnungen mit Pluszeichen) nicht über den MwSt.-Erklärungscode 300 melden, wenn ihr Wert über den Formblattcode 311 gemeldet wurde;
  • der Erwerber muss den Wert der vom Lieferanten erhaltenen Korrekturrechnungen in Zeile 34 der MwSt-Erklärung, Code 300, angeben, um das Recht auf Vorsteuerabzug auszuüben. Wenn der Kunde/Begünstigte für die MwSt. auf Inkasso registriert ist, erfolgt die Meldung in Zeile 34 nur, wenn der Wert der Rechnungen bezahlt wurde, andernfalls wird ihr Wert in Zeile B „Käufe von Gegenständen und Dienstleistungen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug nicht ausgeübt wurde“ gemeldet, die am Ende des Berichtszeitraums aufgrund der Anwendung von Artikel 297 Absätze 2 und 3 der Steuergesetzgebung in der Bilanz vorhanden sind“, mit einer Übertragung in Zeile B1 „Käufe von Waren und Dienstleistungen in den letzten 6 Monaten/2 Kalenderquartalen“.

 

Damit erfüllt der Begünstigte die Bestimmungen von Punkt 5 ^ Absatz (6) der Durchführungsbestimmungen von Artikel 11 Absatz (7) oder Absatz (9) der Steuergesetzgebung

“ (6) In Anwendung der Bestimmungen von Artikel 11 Absätze 7 und 9 der Steuergesetzgebung machen Steuerpflichtige, die während des Zeitraums, in dem ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gelöscht wurde, Einkäufe bei Lieferanten/Lieferanten getätigt haben, von ihrem Recht auf Vorsteuerabzug für diese Einkäufe Gebrauch, innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen der Artikel 297 bis 302 der Steuergesetzgebung  auf der Grundlage der vom Lieferer gemäß Absatz 2 ausgestellten Rechnungen, indem er die Steuer in der ersten nach der Wiederregistrierung des Lieferers eingereichten Steuererklärung gemäß Artikel 323 oder gegebenenfalls in einer späteren Erklärung ausweist. „

 

Abschließend weisen wir darauf hin, dass das Recht auf Vorsteuerabzug auf der Grundlage einer vom Lieferer nach der erneuten Registrierung für MwSt-Zwecke ausgestellten Berichtigungsrechnung ausgeübt wird, ohne dass das Recht auf Vorsteuerabzug auf der Grundlage der Rechnung ausgeübt wird, die während des Zeitraums ausgestellt wurde, in dem der MwSt-Code von Amts wegen gelöscht wurde, selbst wenn der Lieferer in der Rechnung die MwSt für den ausgeführten steuerpflichtigen Umsatz hervorgehoben hat.

 

Rechtsgrundlage:

– Steuergesetzbuch (genehmigt durch das Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 688 vom 10.09.2015), in seiner geänderten und ergänzten Fassung;

– Methodische Normen für die Anwendung der Steuergesetzgebung  (genehmigt durch den Regierungsbeschluss Nr. 1/2016)