Standlage:
Eine natürliche Person (PF), italienischer Staatsbürger und in Italien steuerlich ansässig, möchte eine Immobilie in Rumänien erwerben, die sie später vermieten möchte.
Wie soll sie die in Rumänien erzielten Mieteinnahmen erklären und abführen?
Lösung:
Gemäß Artikel 223 Absatz (2) Buchstabe g des Steuergesetzbuchs werden die folgenden in Rumänien erzielten steuerpflichtigen Einkünfte nicht gemäß den Bestimmungen über die Besteuerung der von Gebietsfremden erzielten Einkünfte besteuert, sondern unterliegen der in Titel IV vorgesehenen steuerlichen Behandlung:
„g) Einkünfte einer gebietsfremden natürlichen Person aus der Vermietung oder sonstigen Übertragung von Nutzungsrechten an in Rumänien gelegenen Immobilien, aus der Übertragung von in Rumänien gelegenen Immobilien, aus der Übertragung von Anteilen an einer gebietsansässigen Person und aus der Übertragung von Wertpapieren, die von in Rumänien ansässigen Personen ausgegeben wurden.“
Gemäß Artikel 58 Buchstabe d) des Steuergesetzbuchs sind die folgenden Personen nach diesem Titel steuerpflichtig und werden im Folgenden als Steuerpflichtige bezeichnet:
(….)
- d) nicht ansässige natürliche Personen, die Einkünfte im Sinne von Artikel 129 erzielen.
Somit umfasst Artikel 129 auch Einkünfte aus der Überlassung von Gütern, für die die Verpflichtung zur Zahlung der Steuer nach den für die Kategorie der Einkünfte (Einkünfte aus der Überlassung von Gütern) spezifischen Vorschriften vorgesehen ist.
Wir erinnern an die Bestimmungen der Regierungsverordnung 16/2022, die durch das Gesetz 370/2022 genehmigt und geändert wurde und ab dem 01.01.2023 gilt:
Die Bruttoeinkünfte aus der Nutzungsüberlassung von persönlichen Gütern, mit Ausnahme der Einkünfte aus der Verpachtung von landwirtschaftlichen Gütern, stellen die Gesamtsumme der Geldbeträge und/oder den Gegenwert der Sacheinkünfte in Lei dar, die gemäß dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag für jedes Steuerjahr festgelegt werden, unabhängig vom Zeitpunkt des Eingangs.
Die Bruttoeinkünfte werden um den Betrag der Ausgaben erhöht, die nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Eigentümer, Nießbraucher oder sonstigen Rechtsinhaber zu tragen sind, wenn sie von der anderen Vertragspartei getragen werden
Bei den Einkünften aus der Vermietung von beweglichen und unbeweglichen Sachen, die zum Privatvermögen gehören, werden die Bruttoeinkünfte auf der Grundlage der in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag für jedes Steuerjahr festgelegten Miete bestimmt, unabhängig vom Zeitpunkt des Eingangs der Miete
Bei Einkünften aus der Nutzungsüberlassung von Immobilien, die keine Mieteinnahmen und Einkünfte aus der Vermietung von Räumen in Privatwohnungen zu touristischen Zwecken sind, ist das Bruttoeinkommen das steuerpflichtige Einkommen.
Handelt es sich bei der Miete um den Gegenwert einer Währung in Lei, so wird das jährliche Bruttoeinkommen auf der Grundlage der monatlichen Miete bestimmt, die mit dem von der Rumänischen Nationalbank mitgeteilten durchschnittlichen Jahreswechselkurs auf dem Devisenmarkt für das Jahr der Einkünfte bewertet wir
Gemäß Artikel 120 Absatz (6) des Steuergesetzbuchs sind Steuerpflichtige, die Einkünfte aus der Nutzungsüberlassung von persönlichem Eigentum erzielen, mit Ausnahme von Mieteinnahmen und Einkünften aus der Vermietung von Räumen in Privatwohnungen zu touristischen Zwecken, für die die Besteuerung endgültig ist, sind verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss des Vertrags zwischen den Parteien und bis zum 25. Mai eines jeden Jahres für laufende Verträge und für diejenigen, die solche Verträge in den Vorjahren abgeschlossen haben, die einmalige Erklärung über die von natürlichen Person geschuldeten Einkommensteuern und Sozialbeiträge auszufüllen und einzureichen. Bei Verträgen, bei denen die Miete den Gegenwert eines Betrages in ausländischer Währung in Lei darstellt, wird das Jahresnettoeinkommen auf der Grundlage des von der Rumänischen Nationalbank mitgeteilten Wechselkurses des Devisenmarktes am Tag vor dem Tag der Einreichung der einzigen Erklärung über die von natürlichen Personen geschuldeten Einkommensteuern und Sozialbeiträge ermittelt.
Darüber hinaus sind Steuerpflichtige, die Einkünfte aus der Nutzungsüberlassung von persönlichem Eigentum erzielen, mit Ausnahme von Mieteinnahmen und Einkünften aus der Vermietung von Zimmern in Privatwohnungen zu touristischen Zwecken, verpflichtet, den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag sowie etwaige spätere Änderungen innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss/Eintritt der Änderung beim zuständigen Finanzamt zu melden.
In Anbetracht der obigen Ausführungen muss die nicht in Rumänien ansässige Person für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eine einmalige Erklärung abgeben, und wenn die Einkünfte höher sind als die 6/12/24 Mindestlöhne in der Wirtschaft, muss die CASS bezahlt werden.
Um die DU auszufüllen, müssen Sie die NIF erhalten.
Legt die natürliche Person eine Bescheinigung über ihren steuerlichen Wohnsitz in Italien vor, gelten die Bestimmungen des von Rumänien und Italien unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung:
„Artikel 6 – Einkünfte aus Grundstücken
- Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem im anderen Vertragsstaat gelegenen Grundstück (einschließlich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) bezieht, sind im anderen Staat zu besteuern.
- Der Begriff „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das betreffende Vermögen gelegen ist. Der Begriff umfaßt in jedem Fall das Zubehör eines Grundstücks, das lebende Inventar und die Geräte der Land- und Forstwirtschaft, die Rechte, auf die die Vorschriften des gemeinen Rechts über Grundbesitz Anwendung finden, den Nießbrauch an einem Grundstück sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Pacht für die Ausbeutung oder Verpachtung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen natürlichen Ressourcen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als Grundstücke.
- Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, Vermietung oder sonstigen Verwertung von unbeweglichem Vermögen.
- Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit genutzt wird.“
Nach diesem Abkommen sind die Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien in Rumänien steuerpflichtig (die Immobilien befinden sich in Rumänien).
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Artikel 153 Absatz 2 der Steuergesetzgebung gebietsfremde Personen, die im Sozialversicherungssystem eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder in Staaten, mit denen Rumänien bilaterale Sozialversicherungsabkommen mit Bestimmungen über die Kranken- und Mutterschaftsversicherung geschlossen hat, versichert sind, nach den im Hoheitsgebiet Rumäniens geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates versichert sind und die Gültigkeit der Versicherung gemäß dem durch gemeinsamen Erlass des Präsidenten der ANAF und der Nationalen Krankenversicherungsanstalt (CNAS) festgelegten Verfahren nachweisen, haben nicht die Eigenschaft eines Beitragszahlers zum sozialen Krankenversicherungssystem.
Rechtsgrundlage:
– Steuergesetzgebung (genehmigt durch Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 688 vom 10.09.2015), in der geänderten und ergänzten Fassung;
– Methodische Normen für die Anwendung der Steuergesetzgebung (genehmigt durch Regierungsbeschluss Nr. 1/2016);
– Gesetz Nr. 28/2016 vom 17. März 2016 über die Ratifizierung des am 25. April 2015 in Riga unterzeichneten Abkommens zwischen Rumänien und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und zur Verhinderung der Steuerhinterziehung sowie des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen.