Standlage:
Ein Unternehmen kauft Sonnenkollektoren und Wärmepumpen zum Verkauf und zur Installation. Wie wird die Lieferung und Installation von Sonnenkollektoren/Wärmepumpen umsatzsteuerlich behandelt?
Lösung:
Wir erinnern Sie daran, dass der ermäßigte Mehrwertsteuersatz (5 %) gemäß dem Gesetz 39/2023 gilt für:
,,die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen, Solarthermieanlagen, hocheffizienten Heizungsanlagen mit geringen Emissionen, die unter die Referenzwerte für PM-Emissionen gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2015/1.189 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Heizkesseln für feste Brennstoffe und gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2015/1. 185 vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von mit festen Brennstoffen betriebenen Raumheizungsgeräten, denen ein EU-Energielabel verliehen wurde, weil sie nachweislich das in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1 genannte Kriterium erfüllen. 369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Schaffung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU, die für Wohngebäude bestimmt sind, einschließlich Einbausätze, Bauteile bzw. Komplettlösungen.
- Gemäß Punkt 23 der methodischen Normen zur Anwendung von Artikel 280 des Steuergesetzbuchs ist zur Bestimmung der auf die steuerpflichtigen Umsätze anwendbaren Steuerregelung gemäß Artikel 280 Absatz 4 des Steuergesetzbuchs Folgendes zu ermitteln:
- die Art des Umsatzes, d.h. ob es sich um eine Lieferung von Gegenständen oder um eine Dienstleistung handelt;
- wenn der Lieferer im Rahmen desselben Vertrages oder Umsatzes mehrere Lieferungen an seinen Kunden vornimmt, ist zu prüfen, ob es sich um einen Hauptumsatz und andere Nebenumsätze handelt oder ob jeder Umsatz als unabhängig betrachtet werden kann. Eine Lieferung ist als Nebenleistung zu einer Hauptlieferung anzusehen, wenn sie für den Kunden keinen Selbstzweck darstellt, sondern ein Mittel, um die Hauptlieferung des Lieferanten bestmöglich zu nutzen. Für Nebenumsätze gilt die steuerliche Behandlung des Hauptumsatzes, u. a. in Bezug auf den Ort der Lieferung, die Steuersätze, die Steuerbefreiungen sowie die Lieferung, auf die sie sich beziehen. Diesbezüglich hat der Europäische Gerichtshof auch in der Rechtssache C-349/96 (Card Protection Plan) und in der Rechtssache C-463/16 (Stadion Amsterdam CV) entschieden;
- Führt der Lieferer im Rahmen desselben Vertrags oder desselben Umsatzes mehrere Lieferungen an seinen Abnehmer aus und ist es nicht möglich, einen Hauptumsatz und andere Nebenumsätze zu bestimmen, von denen jeder für den Abnehmer einen Selbstzweck darstellt, die aber so miteinander verbunden sind, dass sie nicht als eigenständige Umsätze behandelt werden können, so wird davon ausgegangen, dass ein einziger komplexer Umsatz getätigt wird“.
Werden also nur die Komponenten für die Fotovoltaikmodule ohne das Fotovoltaikmodul verkauft, kann der ermäßigte Mehrwertsteuersatz nicht angewandt werden, da der Verkauf dieser Komponenten ein anderer Vorgang ist als der Vorgang, für den der Gesetzgeber den ermäßigten Steuersatz vorgesehen hat (Lieferung und Installation von Fotovoltaikmodulen, einschließlich Installationssätzen, Komponenten und gegebenenfalls Komplettlösungen).
In diesem Fall handelt es sich nicht um einen Hauptumsatz (Lieferung und Installation des Photovoltaikmoduls), so dass die Lieferung der Komponenten als Nebenumsatz betrachtet werden kann, auf den derselbe Mehrwertsteuersatz (5 %) angewandt wird.
Was die Lieferung von Wärmepumpen betrifft, so gilt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz auch für hocheffiziente Heizsysteme mit niedrigen Emissionen, die unter die Referenzwerte für PM-Emissionen gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2015/1.189 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG
Vor diesem Hintergrund sollte eine Fachstudie (technischer Bereich) durchgeführt werden, um zu klären, ob sie unter die Anforderungen der oben genannten Verordnung fällt.
Rechtsgrundlage:
– Gesetz 39/2023 zur Ergänzung von Artikel 291 Absatz (3) des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung ;
– Steuergesetzbuch (genehmigt durch das Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 688 vom 10.09.2015), in der geänderten und ergänzten Fassung;
– Methodische Normen für die Anwendung der Steuergesetzgebung (genehmigt durch den Regierungsbeschluss Nr. 1/2016).