Im Amtsblatt (Teil I) Nr. 453 vom 24. Mai 2023 wurde die Verordnung des Finanzministeriums (OMF) Nr. 1447/2023 zur Änderung und Ergänzung einiger Vorschriften über Finanzbuchhaltungsunterlagen veröffentlicht.
Wir weisen darauf hin, dass der kürzlich veröffentlichte normative Akt die jüngsten Änderungen des Buchhaltungsgesetzes mit den Bestimmungen der in seiner Anwendung erlassenen Anordnungen des Finanzministers über die Führung von Finanzbuchhaltungsunterlagen in Einklang bringt.
Im Genehmigungsmemorandum des normativen Aktes erwähnt das Finanzministerium, dass bis zum Erlass des Gesetzes Nr. 195/2022 zur Vervollständigung von Artikel 25 des Buchhaltungsgesetzes Nr. 82/1991 sowohl das Buchhaltungsgesetz als auch die in seiner Anwendung erlassenen Verordnungen eine Aufbewahrungsfrist für Finanzbuchhaltungsunterlagen zwischen 5 und 50 Jahren vorsahen. Wir betonen, dass sich der Zeitraum von 50 Jahren auf die Gehaltsabrechnungen bezog. So wurden durch das Gesetz Nr. 195/2022 die Bestimmungen über die Aufbewahrung von Gehaltsabrechnungen dahingehend ergänzt, dass „ab dem 1. Januar 2023 die Gehaltsabrechnungen, für die der Arbeitgeber gemäß den gesetzlichen Bestimmungen eine informative Erklärung über die Einbehaltung der Quellensteuer durch die Einkommensempfänger hat oder für die der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, die Erklärung über die Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialbeiträge, der Einkommensteuer und der nominellen Aufzeichnungen der Versicherten an die Nationale Steuerverwaltungsbehörde zu übermitteln, fünf Jahre lang aufbewahrt werden müssen“. In der Folge wurden durch das Gesetz Nr. 36/2023 zur Änderung des Rechnungslegungsgesetzes Nr. 82/1991 sowie durch die Dringlichkeitsverordnung Nr. 28/1999 über die Verpflichtung der Wirtschaftsbeteiligten zur Verwendung elektronischer Steuerkassen die Bestimmungen über die Aufbewahrung aller Finanzbuchhaltungsunterlagen, nicht nur der Lohn- und Gehaltsabrechnungen, völlig neu formuliert.
So heißt es in den aktuellen Bestimmungen des Artikels 25 des Buchführungsgesetzes: „Die verpflichtenden Buchhaltungsunterlagen und Belege, die den Eintragungen in der Finanzbuchhaltung zugrunde liegen, werden in den Archiven der in Artikel 1 des Buchhaltungsgesetzes genannten Personen fünf Jahre lang aufbewahrt, gerechnet ab dem 1. Juli des Jahres, das auf das Ende des Haushaltsjahres folgt, in dem sie erstellt wurden, einschließlich der Lohnabrechnungen.“
Unter Berücksichtigung der oben genannten Aspekte wurden die Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes Nr. 82/1991 durch das OMF Nr. 1447/2023 geändert und mit den Bestimmungen der in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen des Finanzministers über die Aufbewahrung von Finanzbuchhaltungsunterlagen in Einklang gebracht.