Einkünfte aus der Erbringung von Schönheits-/Körperpflegetätigkeiten, einzeln oder in Form einer Vereinigung, sind steuerpflichtiges Einkommen und fallen nach dem Steuergesetzbuch unter die Kategorie der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.
Natürliche Personen, die beabsichtigen, Einkünfte aus Schönheits-/Körperpflegetätigkeiten zu erzielen, können ihre Tätigkeit also in folgenden Organisationsformen ausüben:
a) einzeln und unabhängig, als befugte natürliche Personen;
b) als Alleininhaber eines Einzelunternehmens;
c) als Mitglieder eines Familienunternehmens.
Jede wirtschaftliche Tätigkeit, die dauerhaft, gelegentlich oder vorübergehend in Rumänien von befugten natürlichen Personen, Einzelunternehmen und Familienunternehmen ausgeübt wird, muss gemäß der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 44/2008 registriert und genehmigt werden.
Die Betriebsgenehmigung entbindet befugte natürliche Personen, Einzelunternehmen und Familienunternehmen nicht von der Verpflichtung, vor Aufnahme der Tätigkeit die in Sondergesetzen vorgesehenen Genehmigungen, Erlaubnisse, Lizenzen und dergleichen für die Ausübung bestimmter wirtschaftlicher Tätigkeiten einzuholen.
Natürliche Personen, die beabsichtigen, Einkünfte aus der Erbringung von Schönheits-/Körperpflegetätigkeiten zu erzielen, sind verpflichtet, vor Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit beim Handelsregisteramt des Gerichts, in dessen Bezirk sie ihren beruflichen Sitz haben, die Eintragung und die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit als befugte natürliche Person bzw. als Einzelunternehmer eines Einzelunternehmens zu beantragen. Der Vertreter des Familienunternehmens ist verpflichtet, vor Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit die Eintragung in das Handelsregister und die Gewerbeberechtigung zu beantragen.
Einreichung der Einheitlichen Anmeldung:
Nach der Eintragung in das Handelsregister und der Erteilung der Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit sind natürliche Personen verpflichtet, der Steuerbehörde die einmalige Erklärung über die von natürlichen Personen geschuldeten Einkommensteuern und Sozialbeiträge (Formblatt 212) vorzulegen.
Wenn natürliche Personen ihre Tätigkeit während des Steuerjahres aufnehmen, müssen sie die einmalige Erklärung innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum des Ereignisses einreichen.
In der einzigen Steuererklärung füllt der Steuerpflichtige das Kapitel II – Angaben zur Steuer auf das geschätzte/zu erzielende Einkommen in Rumänien und zu den geschuldeten Sozialbeiträgen aus, in dem der Steuerpflichtige von seinem Wahlrecht Gebrauch macht, sein Jahresnettoeinkommen zu ermitteln:
– entweder auf der Grundlage von Einkommensregeln;
– oder im realen System auf der Grundlage von Buchhaltungsdaten.
Nimmt die natürliche Person ihre Tätigkeit im Dezember des Steuerjahres auf, muss sie die einmalige Erklärung über die von natürlichen Personen geschuldeten Einkommensteuern und Sozialbeiträge – Kapitel I – abgeben. Angaben zum Einkommen, das bis einschließlich 25. Mai des auf das Steuerjahr folgenden Jahres erzielt wurde.
Wird das Jahresnettoeinkommen aus selbständiger Tätigkeit auf der Grundlage von Einkommensnormen ermittelt, werden die Einkommensnormen des Ortes der Tätigkeit zu dessen Ermittlung herangezogen. Die Steuer wird durch Anwendung eines Satzes von 10 % auf die Einkommensnorm berechnet.
Es ist wichtig darauf hinzuweisen, dass die jährlichen Einkommensnormen auf dem ANAF-Portal, www.anaf.ro, Rubrik „Hilfe für den Steuerzahler“, verfügbar sind.
Wird die Tätigkeit in kürzeren Zeiträumen als dem Kalenderjahr ausgeübt, wird die Einkommensnorm für die Tätigkeit anteilig gekürzt, um den Zeitraum des Kalenderjahres widerzuspiegeln, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde.
Stellt der Steuerpflichtige seine Tätigkeit im Laufe des Jahres ein, d.h. wird die Tätigkeit vorübergehend unterbrochen, ist er verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nach dem Ereignis die einheitliche Steuererklärung über die Einkommensteuer und die von natürlichen Personen zu entrichtenden Sozialbeiträge – Kapitel II – Angaben zur Steuer auf das geschätzte Einkommen / das in Rumänien zu erzielende Einkommen und die zu entrichtenden Sozialbeiträge – bei der Steuerbehörde einzureichen und die Einkommensteuer neu zu berechnen.
Wenn das Nettoeinkommen auf der Grundlage von Einkommensnormen ermittelt wird, das Bruttojahreseinkommen im Jahr 2023 jedoch höher ist als der RON-Gegenwert von 25.000 Euro, ist der Steuerpflichtige ab dem nächsten Steuerjahr verpflichtet, das Nettojahreseinkommen im realen System zu ermitteln.
Der Wechselkurs, der zur Bestimmung des RON-Gegenwerts von 25.000 Euro verwendet wird, ist der von der Rumänischen Nationalbank am Ende des Steuerjahres mitgeteilte durchschnittliche Jahreswechselkurs.
In diesem Fall füllt der Steuerpflichtige das entsprechende Formblatt aus und reicht bei der Steuerbehörde die einheitliche Erklärung über die von natürlichen Personen zu entrichtende Einkommensteuer und Sozialbeiträge ein – Kapitel II. Angaben zur Steuer auf das geschätzte Einkommen/die geschätzte Art des in Rumänien zu erzielenden Einkommens und zu den Sozialbeiträgen, die bis einschließlich 25. Mai des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem das Einkommen erzielt wurde, fällig sind.
Frist für die Zahlung der Einkommensteuer
Die Steuer wird bis einschließlich 25. Mai des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem das Einkommen erzielt wurde, an den Staatshaushalt abgeführt.
Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die Ermittlung des Nettoeinkommens auf der Grundlage der Einkommensregeln, ist er verpflichtet, das Steuerregister nur in dem Teil auszufüllen, der sich auf das Einkommen bezieht, und hat keine Verpflichtungen hinsichtlich der Buchführung.
Beitrag zur Sozialversicherung (CAS):
Für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zahlt der Steuerpflichtige den Sozialversicherungsbeitrag, wenn er für das laufende Jahr Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und Einkünfte aus Rechten an geistigem Eigentum aus einer oder mehreren Einkunftsquellen und/oder Einkunftskategorien schätzt, deren kumulierter Wert mindestens 12 Bruttomindestlöhnen pro Land entspricht, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Einheitlichen Steuererklärung über die von natürlichen Personen zu entrichtende Einkommensteuer und Sozialbeiträge gelten – Kapitel II. Angaben zur Steuer auf das geschätzte/zu erzielende Einkommen in Rumänien und zu den fälligen Sozialbeiträgen.
Die jährliche Bemessungsgrundlage für den Sozialversicherungsbeitrag bei Personen, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielen, ist das vom Steuerpflichtigen gewählte Einkommen, das nicht niedriger sein darf als:
a) die Höhe der 12 Bruttomindestlöhne pro Land, die am Stichtag für die Einreichung der einzigen Erklärung über die Einkommensteuer und die von natürlichen Personen zu entrichtenden Sozialbeiträge gelten – Kapitel II. Angaben zur Steuer auf das geschätzte Einkommen/die Art des in Rumänien zu erzielenden Einkommens und die fälligen Sozialbeiträge im Falle eines Einkommens zwischen 12 Bruttomindestlöhnen pro Land einschließlich und 24 Bruttomindestlöhnen pro Land;
b) die Höhe der 24 Bruttomindestlöhne pro Land, die am Stichtag für die Einreichung der einzigen Erklärung über die Einkommensteuer und die von natürlichen Personen zu entrichtenden Sozialbeiträge gelten – Kapitel II. Angaben über die Steuer auf das geschätzte Einkommen/die Art des in Rumänien zu erzielenden Einkommens und die zu entrichtenden Sozialbeiträge im Falle eines erzielten Einkommens, das mindestens 24 Bruttomindestlöhnen pro Land entspricht.
Der Sozialversicherungsbeitrag wird durch Anwendung des Satzes von 25 % auf die jährliche Bemessungsgrundlage berechnet.
Krankenversicherungsbeitrag (CASS):
Für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit hat der Steuerpflichtige den Krankenversicherungsbeitrag zu entrichten, wenn er für das laufende Jahr Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, aus Rechten an geistigem Eigentum, aus Vereinigungen mit juristischen Personen, aus der Überlassung der Nutzung von Gütern, aus land-, forst- und fischwirtschaftlichen Tätigkeiten, aus Investitionen und Einkünften aus anderen Quellen schätzt, deren kumulierter Wert mindestens 12 Bruttomindestlöhnen pro Land entspricht, und ist verpflichtet, die Einheitliche Erklärung über die Einkommensteuer und die von natürlichen Personen zu entrichtenden Sozialbeiträge – Kapitel II. Angaben zur Steuer auf das geschätzte Einkommen/zu erzielende Einkommen in Rumänien und zu den fälligen Sozialbeiträgen.
Die jährliche Berechnungsgrundlage für den Beitrag zur sozialen Krankenversicherung wird wie folgt dargestellt:
a) die Höhe von 6 Bruttomindestlöhnen pro Land, die am Stichtag für die Abgabe der Einheitlichen Erklärung über die Einkommensteuer und die von natürlichen Personen zu entrichtenden Sozialbeiträge gilt – Kapitel II. Angaben zur Steuer auf das geschätzte Einkommen/die geschätzte Art des in Rumänien zu erzielenden Einkommens und zu den fälligen Sozialbeiträgen im Falle eines erzielten Einkommens zwischen 6 Bruttomindestlöhnen pro Land einschließlich und 12 Bruttomindestlöhnen pro Land;
b) die Höhe von 12 Bruttomindestlöhnen pro Land, die am Stichtag für die Einreichung der einzigen Erklärung über die Einkommensteuer und die fälligen Sozialbeiträge von natürlichen Personen gilt – Kapitel II. Angaben zur Steuer auf das geschätzte Einkommen/die geschätzte Art des in Rumänien zu erzielenden Einkommens und zu den fälligen Sozialbeiträgen im Falle eines Einkommens, das zwischen 12 Bruttomindestlöhnen pro Land und 24 Bruttomindestlöhnen pro Land liegt;
c) die Höhe der 24 Bruttomindestlöhne pro Land, die bei Ablauf der Frist für die Abgabe der einzigen Erklärung über die Einkommensteuer und die von natürlichen Personen zu entrichtenden Sozialbeiträge gelten – Kapitel II. Angaben zur Steuer auf das geschätzte Einkommen/die geschätzte Art des in Rumänien zu erzielenden Einkommens und zu den fälligen Sozialbeiträgen im Falle eines Einkommens, das mindestens 24 Bruttomindestlöhne pro Land beträgt.
Der Krankenversicherungsbeitrag wird durch Anwendung des Satzes von 10 % auf die jährliche Bemessungsgrundlage berechnet.
Frist für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge è bis einschließlich 25. Mai des Jahres, das auf das Jahr folgt, für das der Beitrag fällig ist.
Rechtsgrundlage:
– www.anaf.ro
– Steuergesetzbuch (genehmigt durch das Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 688 vom 10.09.2015), in seiner geänderten und ergänzten Fassung.