Beitrag zur medizinischen Sanierung – zu Lasten des Arbeitgebers (Fall)

Standlage: Ein rumänisches Unternehmen, das Einkommensteuer für Kleinstunternehmen zahlt und Mehrwertsteuer entrichtet, beabsichtigt, seinen drei Angestellten einen Beitrag zur medizinischen Rehabilitation in einer Spezialklinik zu zahlen. Wie sind diese Ausgaben steuerlich und buchhalterisch zu behandeln?

 

 

Lösung:

Aufgrund der Änderungen des Steuergesetzbuches durch OG 16/2022 wird ab dem 1. Januar 2023 gemäß den Bestimmungen von Artikel 76, Absatz (4^1) des Steuergesetzbuches eine kumulative monatliche nicht steuerpflichtige Grenze von 33% des Grundgehalts des Arbeitnehmers für die folgenden Einkünfte eingeführt, die Arbeitgeber gewähren können:

  1. a) zusätzliche Leistungen, die der Arbeitnehmer im Rahmen der gesetzlichen Mobilitätsklausel erhält, mit Ausnahme der in Absatz (2) Buchstabe k) genannten Leistungen, bis zum 2,5-fachen des gesetzlichen Betrages, der durch Regierungsbeschluss für die Abordnungs-/Entlassungszulage für das Personal von Behörden und öffentlichen Einrichtungen festgelegt wurde;
  2. b) der Wert der Verpflegung, die der Arbeitgeber seinen eigenen Arbeitnehmern, natürlichen Personen, die ein Lohneinkommen oder ein lohnähnliches Einkommen beziehen, in anderen als den in Absatz (4) Buchstabe c) vorgesehenen Fällen, wie im Arbeitsvertrag oder in den internen Vorschriften vorgesehen, innerhalb der Grenze des Höchstbetrags eines Essensgutscheins/Person/Tag, der zum Zeitpunkt der Gewährung gemäß den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist, zur Verfügung stellt. Die Anzahl der Tage im Monat, an denen die natürliche Person als Telearbeiter oder Heimarbeiter tätig ist oder sich im Erholungsurlaub/Krankenurlaub/Freistellung befindet, wird bei der Festlegung der monatlichen nicht steuerpflichtigen Obergrenze nicht berücksichtigt. Unter Lebensmitteln sind Lebensmittel zu verstehen, die in eigenen Betrieben zubereitet oder von spezialisierten Betrieben gekauft werden. Die Bestimmungen gelten nicht für Arbeitnehmer, die gemäß den geltenden Rechtsvorschriften Essensgutscheine erhalten;
  3. c) Unterkunft und Miete für Unterkunft/Wohnräume, die Arbeitgeber ihren eigenen Arbeitnehmern zur Verfügung stellen, d. h. Personen, die gemäß dem Arbeitsvertrag oder den internen Vorschriften ein Einkommen aus Lohn oder lohnähnlichen Leistungen erzielen, bis zu einer nicht steuerbaren Obergrenze von 20 % des garantierten Bruttomindestlohns pro Land und Monat/Person, und zwar unter den folgenden Bedingungen:

 

(i) Der Arbeitnehmer oder sein Ehegatte besitzt oder nutzt keine Wohnung an dem Ort, an dem er seine Tätigkeit ausübt;

(ii) die Unterkunft/der Wohnraum befindet sich in den eigenen Räumlichkeiten des Arbeitnehmers, einschließlich Hotelunterkünften, oder in einem Gebäude, das der Arbeitgeber zu diesem Zweck von einem Dritten gemietet hat;

(iii) der Mietvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten wurde in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen geschlossen;

(iv) der nicht steuerpflichtige Höchstbetrag wird einem der Ehegatten gewährt, wenn beide Ehegatten am selben Ort, für denselben Arbeitgeber oder für verschiedene Arbeitgeber arbeiten, und zwar auf der Grundlage der eigenen Erklärung des Ehegatten.

Bei der Bestimmung der Obergrenze von 20 % des garantierten nationalen Bruttomindestlohns wird der niedrigste nationale Bruttomindestlohn berücksichtigt, der in dem Monat gilt, für den die Leistungen gewährt werden.

Die Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen erfolgt anhand von Belegen und liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers;

 

  1. d) die Kosten für touristische und/oder therapeutische Leistungen, einschließlich Beförderung, während der Urlaubszeit für eigene Arbeitnehmer und deren Familienmitglieder, die vom Arbeitgeber gewährt werden, wie im Arbeitsvertrag oder in internen Vorschriften vorgesehen, oder die auf der Grundlage von Sondergesetzen gewährt und/oder aus dem Haushalt finanziert werden, und zwar im Rahmen einer jährlichen Obergrenze für jeden Arbeitnehmer, die der Höhe eines durchschnittlichen Bruttogehalts entspricht, das als Grundlage für den Haushalt der staatlichen Sozialversicherung für das Jahr dient, in dem sie gewährt wurden;
  2. e) Beiträge zu einem freiwilligen Rentenfonds gemäß dem Gesetz Nr. 204/2006 in seiner geänderten und ergänzten Fassung sowie Beiträge zu freiwilligen Rentensystemen, die von der Finanzaufsichtsbehörde gemäß der Gesetzgebung über freiwillige Renten als solche qualifiziert werden und von zugelassenen Einrichtungen mit Sitz in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums verwaltet werden, die vom Arbeitgeber für seine eigenen Arbeitnehmer getragen werden, bis zu einer jährlichen Obergrenze von 400 Euro pro Person;

f)freiwillige Krankenversicherungsprämien sowie medizinische Leistungen in Form von Beiträgen, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer zahlt, so dass sie im Laufe des Jahres den Gegenwert von 400 Euro in Lei pro Person nicht überschreiten

  1. g) die Beträge, die Arbeitnehmern, die Telearbeit ausüben, zur Deckung der Kosten für Versorgungsleistungen am Ort ihrer Tätigkeit, wie Strom, Heizung, Wasser und Datenabonnements, sowie für den Kauf von Büromöbeln und -geräten innerhalb der vom Arbeitgeber im Arbeitsvertrag oder in einer internen Regelung festgelegten Grenzen bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 400 Lei gewährt werden, der der Anzahl der Tage im Monat entspricht, an denen die Person Telearbeit ausübt. Die Beträge werden gewährt, ohne dass Belege vorgelegt werden müssen.
  2. h) der Wert der Abonnements für die Nutzung von Sporteinrichtungen für die Ausübung von Sport und Körperertüchtigung zu Erhaltungszwecken, zur Prophylaxe oder zu therapeutischen Zwecken, die von Anbietern angeboten werden, deren Tätigkeit unter die CAEN-Codes 9311, 9312 oder 9313 fällt, sowie der Wert der Abonnements, die von demselben Anbieter in eigenem Namen oder als Vermittler angeboten werden, die sowohl medizinische Leistungen als auch das Recht auf Nutzung von Sporteinrichtungen für die Ausübung von Sport und Körperertüchtigung zu Erhaltungszwecken, zur Prophylaxe oder zu therapeutischen Zwecken umfassen, die vom Arbeitgeber für seine eigenen Arbeitnehmer gezahlt werden, bis zu einem Gegenwert in RON von 400 Euro pro Person und Jahr.

 

Die Reihenfolge, in der die in Artikel 76 Absatz 4^1 Buchstaben a bis h genannten Einkünfte auf die monatliche Obergrenze von höchstens 33 % des Grundgehalts für die ausgeübte Tätigkeit angerechnet werden, wird vom Arbeitgeber festgelegt..

In Anbetracht dessen kann das Unternehmen die Kosten für die medizinische Rehabilitation der Arbeitnehmer übernehmen, die es für sie in einer spezialisierten Klinik durchführt.

Was die Verpflichtungen des Arbeitnehmers anbelangt, so beträgt das nicht steuerpflichtige Einkommen 400 Euro pro Jahr und 33 % des Grundgehalts; alles, was darüber hinausgeht, wird als Lohnzuschuss betrachtet, für den Einkommensteuer und Lohnbeiträge fällig werden.

Wird der Krankenversicherungsbeitrag vom Arbeitgeber getragen, gibt es die folgenden Buchungssätze:

% = 401

6458 der abzurechnende Betrag (sofern nicht der gesamte Betrag abgerechnet wird)

461 nicht abgerechneter Betrag

401 = 5121/5311 vollständige Begleichung der Rechnung

5121/5311= 461 Einzug der Gegenleistung vom Arbeitnehmer

 

Rechtsgrundlage:

– OMFP 1802/2014 zur Genehmigung der Rechnungslegungsvorschriften

– Steuergesetzbuch (genehmigt durch das Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im MO Nr. 688 vom 10.09.2015), samt späteren Änderungen und Ergänzungen;

– Methodische Normen für die Anwendung der Abgabenordnung (genehmigt durch HG Nr. 1/2016).