De-minimis-Beihilfe

Im Amtsblatt Nr. 191 vom 7. März 2023 wurde die Verordnung Nr. 401/2023 des Ministers für europäische Investitionen und Projekte zur Genehmigung der De-minimis-Beihilferegelung „Digitalisierung von KMU – Zuschuss von bis zu 100.000 Euro pro Unternehmen zur Unterstützung von KMU bei der Einführung digitaler Technologien“ im Zusammenhang mit dem Nationalen Konjunkturprogramm, Säule III, veröffentlicht.

Gemäß dem normativen Akt können kleine und mittlere Unternehmen (IMM [KMU]), einschließlich Kleinstunternehmen, zwischen dem 15. Februar und dem 30. Juni 2023 einen De-minimis-Zuschuss von bis zu 100.000 Euro für die Digitalisierung ihrer eigenen Tätigkeit beantragen, so das Ministerium für Investitionen und europäische Projekte (MIPE).

Bitte beachten Sie, dass die Zuschüsse für die Digitalisierung von KMU in der MIPE-Verordnung 3.185/2022 vorgesehen sind. Der entsprechende Zeitplan wurde vom Ministerium kürzlich durch die Verordnung 221/2023 angepasst.

Die aus dem Nationalen Konjunkturprogramm finanzierte Beihilferegelung, für die Anträge online in einer speziellen Anwendung gestellt werden können, sieht im Wesentlichen den folgenden aktualisierten Zeitplan vor:

 

  • Einreichung der Projekte: Februar    –   30. Juni           2023

(ursprünglich 1. Februar – 31. März);

  • Projektbewertungsphase:                              Juli           –   16. August       2023;
  • erste Phase der Vertragsunterzeichnung: September – 15. Oktober     2023;
  • zweite Phase der Vertragsunterzeichnung: 15. Oktober –   November 2023.

 

Mit einer Finanzierung von bis zu 100.000 € können IMM (KMU) die Digitalisierung durch:

 

  • Beschaffung von IKT-Hardware (Informations- und Kommunikationstechnologie);
  • Beschaffung von Automatisierungs- und Robotikausrüstung für Technologieflüsse, integriert mit digitalen Lösungen;
  • Entwicklung und/oder Anpassung von Softwareanwendungen/Lizenzen, einschließlich RPA-Softwarelösungen (Robotic Process Automation);
  • Erwerb von Blockchain-Technologien;
  • Erwerb von Systemen für künstliche Intelligenz, maschinelles Lernen, Augmented Reality, Virtual Reality;
  • Erwerb einer Präsentations-Website;
  • Erwerb von Cloud- und IoT-Diensten (Internet der Dinge);
  • Schulung des Personals, das die IKT-Ausrüstung nutzen wird;
  • Beratung/Analyse zur Ermittlung technischer Lösungen, die von KMU benötigt werden, usw.

 

Die Regelung gilt für Unternehmen, die in die Kategorie der IMM (KMU) fallen und ihren Sitz in Rumänien haben.

 

Diese Regelung gilt nicht in den folgenden Fällen:

 

  • Beihilfen für Unternehmen, die in den Sektoren Fischerei und Aquakultur tätig sind und unter die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur fallen;
  • Beihilfen für Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind;
  • Beihilfen für Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind, in folgenden Fällen:
  • wenn die Höhe der Beihilfe auf der Grundlage des Preises oder der Menge der betreffenden Erzeugnisse bestimmt wird, die von den Primärerzeugern gekauft oder von den betreffenden Unternehmen auf den Markt gebracht werden;
  • wenn die Beihilfe davon abhängig gemacht wird, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben wird;
  • Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten in Drittländern oder Mitgliedstaaten, d. h. Beihilfen, die unmittelbar von den ausgeführten Mengen abhängen, Beihilfen für die Errichtung und den Betrieb eines Vertriebsnetzes oder für sonstige laufende Ausgaben im Zusammenhang mit der Ausfuhrtätigkeit
  • Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden;
  • Beihilfen, die für den Erwerb von Fahrzeugen für den Güterkraftverkehr gewährt werden; g) Unternehmen, die im letzten Geschäftsjahr nachweislich genehmigte Tätigkeiten (wie in den Jahresabschlüssen für 2022 ausgewiesen) in den folgenden CAEN-Klassen ausgeübt haben:

 

  • 5829 – Bearbeitung von anderen Softwareprodukten;
  • 6201 – Entwicklung kundenspezifischer Software (kundenorientierte Software);
  • 6202 – nformationstechnologische Beratungstätigkeiten;
  • 6203 – Verwaltung und Betrieb von Datenverarbeitungsanlagen;
  • 6209 – Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Informationstechnologie;
  • 6311 – Datenverarbeitung, Verwaltung von Webseiten und damit verbundene Tätigkeiten;
  • 6312 – Erbringung von Dienstleistungen eines Webportals;
  • 6399 – Erbringung von sonstigen Informationsdienstleistungen, a. n. g..

 

So kann ein Antragsteller, der seine Tätigkeit sowohl in förderfähigen als auch in nicht förderfähigen Sektoren/Gebieten ausübt, eine Förderung für den förderfähigen Tätigkeitsbereich erhalten, sofern er Buchhaltungsunterlagen vorlegt, die die Trennung dieser Tätigkeiten belegen.

Die Buchhaltungsunterlagen über die Trennung der Tätigkeiten sind sowohl mit den Transferanträgen als auch jedes Jahr während des Nachhaltigkeitszeitraums vorzulegen und müssen zusammen mit dem jährlichen Nachhaltigkeitsbericht eingereicht werden.

Bitte beachten Sie, dass der Betrag der De-minimis-Beihilfe zwischen:

 

  • 000 und 30.000 Euro für Kleinstunternehmen;
  • 000 und  50.000 Euro für  kleine   Unternehmen;
  • 000 und 100.000 Euro für mittlere Unternehmen.

 

Die De-minimis-Beihilfe in Euro wird in Lei zu dem am Tag der Unterzeichnung des Finanzierungsvertrags geltenden InforEuro-Wechselkurs berechnet. Die Beihilfeintensität, d. h. der Bruttobetrag der Beihilfe, ausgedrückt als Prozentsatz der förderfähigen Kosten vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben, beträgt für alle Arten von Begünstigten 90 %.

Für die Gewährung von De-minimis-Beihilfen im Rahmen der Regelung kommen Tätigkeiten in Betracht, die auf die Digitalisierung von KMU durch den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien abzielen und die die Förderbedingungen dieser Regelung erfüllen.

Wir weisen darauf hin, dass bestimmte Kategorien von Unternehmen einen von einem Wirtschaftsprüfer erstellten Bericht vorlegen müssen, um in den Genuss einer Finanzierung im Rahmen dieser Regelung zu kommen, dass es sich um Unternehmen handeln muss, die vor 2022 gegründet wurden, dass ihre Tätigkeit im Jahr 2022 nicht unterbrochen oder ausgesetzt wurde und dass sie keine finanziellen Probleme haben dürfen.