Nach dem Entwurf eines Erlasses des Finanzministeriums wird die Regierung die Regeln für die Anwendung des Steuergesetzbuches in Bezug auf den Verbrauchssteuerteil ändern.
Es wird daran erinnert, dass die Regeln des Steuerkodex im September 2022 durch die GD 1106/2022 angepasst wurden. Somit hat die Exekutive im Rahmen der OG 4/2022 auch den verbrauchsteuerlichen Teil der Vorschriften geändert.
In diesem Zusammenhang sieht der vom Finanzministerium im Rahmen der öffentlichen Konsultation veröffentlichte Entwurf des HG Folgendes vor:
- Einführung von Bestimmungen über den Schwellenwert für Teilverluste, die auf produktbedingte Ursachen zurückzuführen sind, im Falle von Tabakwaren gemäß der Richtlinie 262/2020;
- In Anbetracht der Tatsache, dass mit der Richtlinie 262/2020 die Papierdokumente bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung abgeschafft und durch elektronische Dokumente ersetzt wurden und das Steuergesetzbuch in dieser Hinsicht durch die OG 4/2022 geändert wurde, ist es erforderlich, die Bestimmungen der methodischen Regeln mit den Bestimmungen des Steuergesetzbuchs über die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung von einem Versendungsort in Rumänien zu verknüpfen, sowie mit den Bestimmungen über die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die im Gebiet eines Mitgliedstaates in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden und in Rumänien verbracht werden, um zu gewerblichen Zwecken nach Rumänien geliefert oder in Rumänien verwendet zu werden, bzw. aus Rumänien zu einem anderen Mitgliedstaat;
- Änderung der Bestimmungen der methodischen Regeln für die Aktualisierung/Erstattung der von zugelassenen Lagern, registrierten Empfängern, registrierten Versendern, zugelassenen Importeuren und Steuervertretern geleisteten Sicherheiten, um sie mit den Bestimmungen von Artikel 348 der Steuergesetzgebung in Einklang zu bringen;
Die Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 legt das Muster der Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder den Verbrauchsteuern fest, auf deren Grundlage die in Artikel 395 Absatz 1 der Steuergesetzgebung vorgesehenen Befreiungen gewährt werden, und die Verordnung Nr. 1.637/2022 legt das Muster der Bescheinigung fest, die nur im Falle der Verbrauchsteuerbefreiung verwendet wird. Um eine Harmonisierung mit den europäischen Rechtsvorschriften zu erreichen, wird vorgeschlagen, die methodischen Regeln zu ändern, um gegebenenfalls die Verwendung beider Freistellungsbescheinigungen zu erwähnen;
- Um die Bestimmungen der methodischen Regeln mit den Bestimmungen des Steuergesetzbuches über den Erlass von Verbrauchssteuern in Einklang zu bringen, wird im Anschluss an die OG 4/2022 vorgeschlagen, Bestimmungen über die Fälle, in denen Verbrauchssteuern erlassen werden können, sowie über das Verfahren für den Erlass von Verbrauchssteuern einzuführen;
- Es wird vorgeschlagen, in einer Verordnung der rumänischen Zollbehörde das Verfahren zur Überprüfung der Daten des elektronischen Verwaltungsdokuments mit den Daten der Ausfuhranmeldung festzulegen;
- Es wird vorgeschlagen, Bestimmungen über das Verfahren bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren einzuführen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden und in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert werden, um dort zu gewerblichen Zwecken geliefert zu werden:
- Überwachung der Beförderung über das EDV-System (EMCS) unter Verwendung des elektronischen vereinfachten Verwaltungsdokuments und des Eingangsberichts sowie, falls das EDV-System nicht verfügbar ist, die Verwendung von Ersatzdokumenten;
zur Festlegung der für den zertifizierten Empfänger geltenden Regelung (allgemeine Vorschriften, Eintragung, Erhalt der Bescheinigung, Ablehnung des Antrags auf Eintragung, Verpflichtungen, Sicherheitsleistung, Widerruf der Bescheinigung); - zur Festlegung der für den zertifizierten Versender geltenden Regelung (allgemeine Vorschriften, Registrierung, Ausstellung der Bescheinigung, Ablehnung des Antrags auf Registrierung, Verpflichtungen, Widerruf der Bescheinigung);
- Einführung der Notifizierungspflicht für den Fall, dass ein zugelassener Lagerinhaber als registrierter Empfänger/zertifizierter Versender, ein registrierter Empfänger als registrierter Empfänger oder ein zugelassener Lagerinhaber, der auch Inhaber einer Zulassung als registrierter Versender ist, als zertifizierter Versender tätig wird;
- Einführung von Bestimmungen über die Kennzeichnung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die bereits in anderen Mitgliedstaaten in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, durch den zertifizierten Empfänger, den zugelassenen Lagerinhaber, der als zertifizierter Empfänger fungiert, und den registrierten Empfänger, der als zertifizierter Empfänger fungiert, um eine Angleichung an die mit der OG 4/2022 eingeführten Bestimmungen der Steuergesetzgebung über die Verantwortung für die Kennzeichnung zu erreichen;
- Änderung bestimmter in den methodischen Regeln verwendeter Begriffe, damit sie mit der in der Steuergesetzgebung verwendeten Terminologie übereinstimmen;
- Aktualisierung bestimmter Anhänge (Anhang 33 – Verwaltungsbegleitdokument, Anhang 34 – Verwaltungsbegleitdokument im Reserveverfahren, Anhang 35 – Eingangsmeldung, Anhang 41 – Bestellschein) und Einführung neuer Anhänge (Anhang 37^1 – Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für einen zertifizierten Empfänger, Anhang 37^2 – Antrag auf Erteilung der Bescheinigung als zertifizierter Versender, Anhang 37^3 – Mitteilung über den Versand/Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger Waren als zertifizierter Versender/zertifizierter Empfänger gemäß Artikel 415 Absatz 6 und 7 der Steuergesetzgebung , Anhang 37^4 – Eingangsmeldung).