Abrechnung der Kosten für die Teilnahme an internationalen Tourismusmessen

Im Amtsblatt (Teil I) Nr. 105 vom 7. Februar 2023 wurde die M.A.T.-Verordnung Nr. 330 veröffentlicht, mit der die De-minimis-Beihilferegelung für die Teilnahme von Tourismusunternehmen an Ausstellungen, nationalen Pavillons, Fachständen oder Mini-Ausstellungen, an denen das Ministerium für Unternehmertum und Tourismus im Ausland teilnimmt, genehmigt wird.

So genehmigte die Regierung die Aufnahme der De-minimis-Beihilferegelung für die Teilnahme von Tourismusunternehmen an Ausstellungen, nationalen Pavillons, spezialisierten Ständen oder Mini-Ausstellungen im Ausland, an denen das Ministerium für Unternehmertum und Tourismus (MAT) teilnimmt, in die Haushalts- und Finanzpolitik des rumänischen Staates.

Laut einer Pressemitteilung des MAT zielt das Programm darauf ab, einen Anreizeffekt für die Begünstigten zu schaffen, indem Zuschüsse für die Förderung von Tourismusprodukten und -dienstleistungen auf ausländischen Märkten gewährt werden.

Die Beihilferegelung gilt für Beihilfen, die Unternehmen gewährt werden, deren Tätigkeit sich auf den Tourismussektor auswirkt, und/oder für Unternehmen, die Tätigkeiten im Tourismussektor ausüben, die nach den in Artikel 4 genannten Rechtsvorschriften niedergelassen sind, wie sie in den rumänischen nationalen Kodizes für wirtschaftliche Tätigkeiten (CAEN) vorgesehen sind.

Der geschätzte Gesamtbetrag der Beihilfen, die im Rahmen dieser Regelung gewährt werden können, beläuft sich auf 7.400.000 Lei im Jahr 2023, die aus nationalen Mitteln im Rahmen der jährlich durch das staatliche Haushaltsgesetz genehmigten Haushalts- und Verpflichtungsermächtigungen stammen.

Die Zahl der Begünstigten im Rahmen dieser Regelung wird auf 200 Aussteller pro Jahr geschätzt.

 

Begünstigte von De-minimis-Beihilfen:

 

              Gemäß dem kürzlich verabschiedeten normativen Akt können Unternehmen, die kumulativ die folgenden Förderbedingungen erfüllen, in den Genuss der in dieser Regelung vorgesehenen De-minimis-Beihilfemaßnahmen kommen:

 

a) eingetragen sind und auf der Grundlage eines der folgenden normativen Rechtsakte arbeiten:

– Gesetz Nr. 31/1990 über Unternehmen, neu veröffentlicht, samt späteren Änderungen und Ergänzungen;

– Gesetz Nr. 1/2005 über die Organisation und Funktionsweise von Genossenschaften, neu veröffentlicht, mit späteren Änderungen;

– Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 6/2011 zur Förderung der Gründung und Entwicklung von Kleinstunternehmen durch Existenzgründer in der geänderten und ergänzten Fassung, die die Bedingungen für die Aufnahme in die Kategorie der kleinen und mittleren Unternehmen gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 346/2004 in der geänderten und ergänzten Fassung erfüllen;

– sind befugte natürliche Personen, Einzelunternehmen und Familienbetriebe, die im Handelsregister eingetragen und gemäß der Regierungseilverordnung Nr. 44/2008 über die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten durch befugte natürliche Personen, Einzelunternehmen und Familienbetriebe, genehmigt mit Änderungen und Ergänzungen durch das Gesetz Nr. 182/2016, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, zugelassen sind, die Tätigkeiten im Bereich des Handwerks, insbesondere des traditionellen Handwerks und im Bereich des Volkskunsthandwerks ausüben;

– sind Unternehmen, die gemäß dem Gesetz Nr. 219/2015 über die Sozialwirtschaft in seiner geänderten und ergänzten Fassung gegründet wurden, d.h. Genossenschaften ersten Grades, Kreditgenossenschaften, Vereine oder Stiftungen, Häuser der Arbeitnehmerhilfe auf Gegenseitigkeit, Häuser der Rentnerhilfe auf Gegenseitigkeit, Verbände und Vereinigungen von juristischen Personen, alle anderen

b) im Besitz einer Tourismuslizenz bzw. eines Klassifizierungszertifikats sein;

c) den Tourismus zum Gegenstand haben oder/und eine Tätigkeit, die sich auf den Tourismus auswirkt oder/und mit dem Tourismus zusammenhängt, wie sie in den Kodizes der nationalen Wirtschaftstätigkeiten in Rumänien (CAEN) vorgesehen sind;

d) vermarktet und bewirbt im Rahmen der Messeveranstaltungen, an denen sie teilnehmen, Pauschalreisen, Dienstleistungen und touristische Produkte ausschließlich aus rumänischen Reisezielen (Erklärung auf eigene Verantwortung);

e) für die im Ausland veranstaltete Messe oder internationale Ausstellung, für die sie sich bewirbt, keine Mittel aus anderen staatlichen Beihilfen/De-minimis-Beihilfen zur Deckung der gleichen Kategorien förderfähiger Ausgaben erhält (Erklärung zur Eigenverantwortung);

f) über ein vollständig privates Aktienkapital verfügen;

g) Personen, die Gesellschafter/Aktionäre oder Geschäftsführer mehrerer Unternehmen sind, können im Rahmen dieser Regelung nur ein Unternehmen beantragen (Erklärung auf eigene Verantwortung);

h) beim Handelsregisteramt eingetragen sind, einen eingetragenen Sitz/Arbeitsplatz haben und ihre Tätigkeit im rumänischen Hoheitsgebiet ausüben;

i) zum Zeitpunkt der Verwaltungs- und Förderfähigkeitsüberprüfung keine Schulden gegenüber dem allgemeinen konsolidierten Haushalt haben, sowohl für den Sitz als auch für alle Arbeitsstellen. Antragsteller, die Schulden gestundet haben, können die Regelung nicht in Anspruch nehmen (Selbsterklärung);

j) sie sich nicht in Auflösung, gerichtlicher Sanierung, Liquidation, Zwangsvollstreckung, Betriebsstilllegung, Insolvenz, Konkurs oder vorübergehender Einstellung der Tätigkeit befinden (Erklärung in eigener Verantwortung);

k) sie waren nicht Gegenstand einer Entscheidung der Europäischen Kommission, eines anderen Beihilfegebers, des Wettbewerbsrats oder eines Gerichts über die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe/De-minimis-Beihilfe, oder, falls eine solche Entscheidung ergangen ist, wurde sie bereits vollstreckt und die Schuld vollständig eingezogen, einschließlich der damit verbundenen Sanktionen (Erklärung über die eigene Verantwortung);

l) sie haben in den letzten beiden Steuerjahren und im laufenden Steuerjahr keine De-minimis-Beihilfen aus dem Staatshaushalt oder von den Gebietskörperschaften erhalten, die zusammen mit dem im Rahmen dieser Regelung beantragten Betrag den Gegenwert von 200.000 Euro in RON übersteigen (Erklärung zur Eigenverantwortung);

m) sich beworben haben und für die Teilnahme an der Ausstellung ausgewählt wurden.

 

Verfahren für die Gewährung von De-minimis-Beihilfen:

 

Die im Rahmen dieser Regelung gewährte Beihilfe besteht aus einer finanziellen Unterstützung aus dem Staatshaushalt zur Deckung der folgenden Kategorien von förderfähigen Ausgaben:

a) 50 % der Kosten für die externe Beförderung, die den Gegenwert von 500 Euro in Lei nicht überschreiten, berechnet zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der endgültigen Akte über die Gewährung von De-minimis-Beihilfen für einen Vertreter/Wirtschaftsbeteiligten;

b) 50 % der Kosten für die erste Übernachtung für einen Teilnehmer pro ausstellendem Wirtschaftsbeteiligten in Höhe der für öffentliche Einrichtungen der Kategorie 1 festgelegten Tarife;

  1. c) 100% der Kosten für:

 

(i) Teilnahmegebühr;

(ii) Anmietung einer Standfläche bei den Veranstaltern;

(iii) Personalisierung, Ausstattung und Dekoration des Standes.

 

Die Berechnung der Kosten für die Anmietung, Anpassung, Ausstattung und Dekoration der 3 m² großen Fläche für jeden Aussteller wird von der MAT vorgenommen und dem Empfänger der De-minimis-Beihilfe unmittelbar nach Erhalt der Rechnungen für die Anmietung und Anpassung der Fläche zugesandt.

Die unter Buchstabe c) Ziffern ii) und iii) genannten Kosten werden für eine strenge Fläche von 3 Quadratmetern pro Aussteller, der die De-minimis-Beihilfe in Anspruch nimmt, unabhängig von der Standfläche berechnet.

Von der gesamten vom Ministerium für Unternehmertum und Tourismus gemieteten Standfläche werden maximal 70 % an Tourismusunternehmen vergeben.

Die verbleibenden 30 % werden für die Teilnahme nichtkommerzieller Einrichtungen (lokale/regionale Behörden, Tourismusförderungsverbände usw.) bereitgestellt, deren Teilnahme nicht unter diese Regelung fällt.

Kumulierung von De-minimis-Beihilfen:

 

Der Gesamtbetrag der einem einzelnen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen (gemäß der Definition in Artikel 7 Buchstabe h) darf innerhalb eines Zeitraums von drei Steuerjahren (drei aufeinander folgende Steuerjahre, berechnet als zwei vorangegangene und ein laufendes Steuerjahr) 200 000 EUR nicht überschreiten. Sie können mit De-minimis-Beihilfen, die im Rahmen anderer De-minimis-Verordnungen gewährt werden, im Rahmen der genannten Höchstgrenzen kumuliert werden.

Die Höchstbeträge gelten unabhängig von der Form der De-minimis-Beihilfe oder dem verfolgten Ziel und unabhängig davon, ob die Beihilfe aus nationalen oder europäischen Mitteln gewährt wird.

Übersteigt der Gesamtbetrag der einem einzelnen Unternehmen in drei aufeinander folgenden Steuerjahren gewährten De-minimis-Beihilfen zusammen mit dem Betrag der gemäß dieser Regelung gewährten finanziellen Zuwendungen die in Absatz 1 genannten De-minimis-Höchstbeträge, so kann der antragstellende Wirtschaftsteilnehmer die Regelung nur dann in Anspruch nehmen, wenn das Unternehmen die Wahl hat zwischen einer Verringerung des beantragten Beihilfebetrags, um den Höchstbetrag einzuhalten, und der vollständigen oder teilweisen Rückzahlung der zuvor erhaltenen Beihilfe, um den De-minimis-Höchstbetrag einzuhalten.

De-minimis-Beihilfen können mit staatlichen Beihilfen, die für dieselben förderfähigen Kosten gewährt werden, kumuliert werden, sofern diese Kumulierung nicht zu einer Überschreitung der einschlägigen Beihilfeintensität oder des Beihilfehöchstbetrags führt, die für die besonderen Bedingungen des Einzelfalls in einer von der Europäischen Kommission erlassenen Verordnung oder Gruppenfreistellungsentscheidung festgelegt wurden. Wenn die Kumulierung zu einer Überschreitung der Intensität oder des Höchstbetrags führen würde, darf keine De-minimis-Beihilfe gewährt werden. De-minimis-Beihilfen, die nicht für bestimmte förderfähige Kosten gewährt werden oder nicht an bestimmte förderfähige Kosten gebunden sind, können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einer Entscheidung der Kommission gewährt werden.

Wird ein Unternehmen in zwei oder mehrere getrennte Unternehmen aufgespalten, so wird die vor der Aufspaltung gewährte De-minimis-Beihilfe dem Unternehmen zugerechnet, das sie erhalten hat, d. h. grundsätzlich dem Unternehmen, das die Tätigkeiten übernimmt, für die die De-minimis-Beihilfe verwendet wurde. Ist eine solche Aufteilung nicht möglich, so wird die De-minimis-Beihilfe anteilig auf der Grundlage des Buchwerts des Eigenkapitals der neuen Unternehmen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Trennung aufgeteilt.

De-minimis-Beihilfen können mit De-minimis-Beihilfen, die im Rahmen anderer De-minimis-Verordnungen gewährt werden, bis zu einem Höchstbetrag von 200 000 EUR RON-Äquivalent kumuliert werden.

Anwendungszeitraum:

Diese Regelung gilt ab dem Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, bis zum 31. Dezember 2023, entsprechend der Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013, mit der Möglichkeit einer Verlängerung bis zum 31. Dezember 2024.

Da die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1407/2013 bis zum 31.12.2023 gelten, ist der Anbieter der Regelung verpflichtet, diese Regelung im Einklang mit den nach dem 31.12.2023 geltenden europäischen Verordnungen über De-minimis-Beihilfen zu aktualisieren und im Voraus die Stellungnahme des Wettbewerbsrats zu diesen Änderungen einzuholen. Alle De-minimis-Beihilfen, die den Begünstigten im Rahmen dieser Regelung gewährt werden, erfüllen die Bedingungen der zu diesem Zeitpunkt geltenden europäischen Verordnungen über De-minimis-Beihilfen.

 

Rechtsgrundlage:

-MAT-Verordnung Nr. 330/2023 zur Genehmigung der De-minimis-Beihilferegelung für die Teilnahme von Tourismusunternehmen an Ausstellungen, nationalen Pavillons, Fachständen oder Mini-Ausstellungen im Ausland durch das Ministerium für Unternehmertum und Tourismus.