Steuerregelung für SportabonnementS

Im Amtsblatt (Teil I) Nr. 36 vom 12. Januar 2023 wurde das Gesetz Nr. 34/2023 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Abgabenordnung veröffentlicht.

Das Dokument bezieht sich auf die steuerliche Behandlung von Mitgliedschaften, die von Anbietern angeboten werden, deren Aktivitäten unter die CAEN-Codes 9311 (Aktivitäten von Sportzentren), 9312 (Aktivitäten von Sportvereinen) oder 9313 (Aktivitäten von Fitnesszentren) fallen:

– Fitness (Nutzung von Sportanlagen für die Ausübung von Sport und Leibeserziehung zu Erhaltungszwecken, zur Prophylaxe oder zu therapeutischen Zwecken); oder

– Abonnements, die sowohl medizinische Leistungen als auch das Recht auf Nutzung von Sportanlagen für die Ausübung von Sport und Leibeserziehung zu Unterhaltungs-, Prophylaxe- oder Therapiezwecken umfassen.

Es ist wichtig darauf hinzuweisen, dass die Obergrenze für die nachstehend beschriebene Steuerregelung 400 Euro pro Person und Jahr beträgt.

 

Steuerliche Behandlung von Abonnements:

 

  1. 1. Für Steuerpflichtige, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielen, sind sie bei der Festsetzung der Einkommensteuer nur begrenzt abzugsfähig.

Diese Bestimmungen gelten für Beträge, die ab dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes Nr. 34/2023, d.h. ab dem 15. Januar 2023, gezahlt werden.

 Artikel 68: Allgemeine Regeln für die Ermittlung des jährlichen Nettoeinkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit, das im Realsystem auf der Grundlage von Buchführungsdaten ermittelt wird:

„(5) Die folgenden Ausgaben sind in begrenztem Umfang abzugsfähig:

…………………………………………………..

  1. r) das Entgelt für die Nutzung von Sporteinrichtungen zur Ausübung von Sport und Körperertüchtigung zu Unterhaltungs-, Prophylaxe- oder Therapiezwecken, die von Anbietern angeboten werden, deren Tätigkeiten unter die CAEN-Codes 9311, 9312 oder 9313 fallen, und die für den persönlichen Gebrauch des Steuerpflichtigen gezahlt werden, unabhängig davon, ob die Tätigkeit individuell oder in Form einer Vereinigung ausgeübt wird, sowie das Entgelt für Abonnements, die von ein und demselben Leistungserbringer in eigenem Namen oder als Vermittler angeboten werden und sowohl medizinische Leistungen als auch das Recht auf Nutzung von Sporteinrichtungen für die Ausübung von Sport und Körperertüchtigung zu Erhaltungszwecken, zur Prophylaxe oder zu therapeutischen Zwecken umfassen, die für den persönlichen Gebrauch des Steuerpflichtigen gezahlt werden, unabhängig davon, ob die Tätigkeit individuell oder in Form einer Vereinigung ausgeübt wird, bis zu einem Gegenwert in RON von 400 Euro pro Person und Jahr. „

 

  1. 1. Für Arbeitnehmer stellt es kein steuerpflichtiges Einkommen im Sinne der Einkommensteuer dar, und zwar bis zu einer monatlichen Grenze von 33 % des Grundgehalts, das der ausgeübten Tätigkeit entspricht.

 

Nach dem aktualisierten Steuergesetzbuch stellen die folgenden monatlichen Einkünfte kein steuerpflichtiges Einkommen im Sinne der Einkommensteuer dar, und zwar bis zu einer monatlichen Obergrenze von 33 % des Grundgehalts, das der ausgeübten Tätigkeit entspricht, oder des monatlichen Gehalts/des monatlichen Lohns, der nach dem Gesetz gewährt/vereinbart wurde:

 

a) zusätzliche Leistungen, die die Arbeitnehmer aufgrund der Mobilitätsklausel erhalten;

b) die Kosten für Lebensmittel, die der Arbeitgeber für seine eigenen Arbeitnehmer bereitstellt. Lebensmittel sind Lebensmittel, die in den eigenen Betrieben des Arbeitgebers zubereitet oder von spezialisierten Betrieben gekauft werden. Die Bestimmungen gelten nicht für Arbeitnehmer, die gemäß den geltenden Rechtsvorschriften Essensgutscheine erhalten;

c) Unterkunfts- und Mietkosten für Wohnungen/Wohnräume, die Arbeitgeber ihren eigenen Arbeitnehmern zur Verfügung stellen, d. h. Personen, die gemäß dem Arbeitsvertrag oder den internen Vorschriften Einkünfte aus Lohn oder lohnähnlichen Leistungen erzielen, bis zu einer nicht steuerbaren Obergrenze von 20 % des garantierten Bruttomindestlohns pro Land und Monat/Person, unter bestimmten Bedingungen.

d) die Kosten für touristische und/oder therapeutische Leistungen, einschließlich Beförderung, während der Urlaubszeit für ihre eigenen Arbeitnehmer und deren Familienangehörige

e) Beiträge zu einer freiwilligen Rentenkasse bis zu einem Höchstbetrag von 400 EUR pro Person und Jahr;

f) freiwillige Krankenversicherungsprämien sowie ärztliche Leistungen in Form von Beiträgen, die der Arbeitgeber für seine eigenen Arbeitnehmer übernimmt, so dass der jährliche Betrag den Gegenwert von 400 Euro in Lei pro Person nicht übersteigt;

g) die Beträge, die Arbeitnehmern, die Telearbeit ausüben, zur Deckung der Kosten für Versorgungsleistungen am Ort der Ausübung ihrer Tätigkeit, wie Strom, Heizung, Wasser und Datenabonnements, sowie für den Kauf von Büromöbeln und -geräten gewährt werden, und zwar innerhalb der vom Arbeitgeber im Arbeitsvertrag oder in einer internen Regelung festgelegten Grenzen, bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 400 Lei, der der Anzahl der Tage im Monat entspricht, an denen die Person Telearbeit ausübt.

h) die Kosten für Abonnements für die Nutzung von Sporteinrichtungen für die Ausübung von Sport und Leibeserziehung zu Unterhaltungs-, Prophylaxe- oder Therapiezwecken, die von Anbietern angeboten werden, deren Tätigkeiten unter die CAEN-Codes 9311, 9312 oder 9313 fallen, sowie die Kosten für Abonnements, die von demselben Anbieter in eigenem Namen oder als Vermittler angeboten werden, die sowohl medizinische Leistungen als auch das Recht auf Nutzung von Sportanlagen für die Ausübung von Sport und Leibeserziehung zu Erhaltungszwecken, zur Prophylaxe oder zu therapeutischen Zwecken umfassen, die vom Arbeitgeber für seine eigenen Arbeitnehmer gezahlt werden, bis zu einem Gegenwert von 400 Euro in RON pro Jahr und Person.

 

  1. Im Falle von Arbeitnehmern wird bei der Ermittlung der Lohnsteuer der Wert der oben genannten Beiträge vom Bruttoeinkommen abgezogen.

 

Gemäß Artikel 78 wird die monatliche Steuer am Ort der Hauptfunktion durch Anwendung eines Satzes von 10 % auf die Bemessungsgrundlage ermittelt, die sich aus der Differenz zwischen dem Nettoeinkommen aus Löhnen und Gehältern, das durch Abzug der nach rumänischem Recht oder gemäß den internationalen Rechtsinstrumenten, denen Rumänien beigetreten ist, fälligen Pflichtsozialbeiträge für einen Monat sowie gegebenenfalls des nach dem Gesetz fälligen individuellen Beitrags zum Staatshaushalt berechnet wird, und den folgenden Beträgen ergibt:

 

– obligatorische Sozialabgaben;

– persönlicher Abzug;

– Gewerkschaftsbeiträgen;

– freiwillige Rentenbeiträge;

– freiwillige Krankenversicherungsprämien.

 

1. Bitte beachten Sie, dass für den Wert der gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge keine Sozialabgaben (CAS, CASS oder CAM) fällig werden, wenn sie zusammen mit den anderen oben genannten Elementen innerhalb der monatlichen Höchstgrenze von höchstens 33 % des Grundgehalts für die ausgeübte Tätigkeit liegen.

 

2. Die Reihenfolge der Anrechnung der oben genannten Einkünfte auf die monatliche Höchstgrenze von höchstens 33 % des Grundgehalts, das der ausgeübten Tätigkeit entspricht, wird vom Arbeitgeber festgelegt.

 

Bitte beachten Sie, dass die Bestimmungen der Nummern 2-4 ab Februar 2023 gelten.

 

Ab dem Einkommen des Monats Februar 2023 ist die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio für den Arbeitgeber nicht mehr steuerpflichtig, wenn sie innerhalb der beiden Höchstgrenzen liegt (400 Euro pro Jahr und 33 % des Grundgehalts, kumuliert mit den anderen oben genannten Elementen).

 

Rechtsgrundlage:

  • Steuergesetzbuch (genehmigt durch das Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 688 vom 10.09.2015), in der geänderten und ergänzten Fassung;
  • Methodische Normen für die Anwendung der Abgabenordnung (genehmigt durch den Regierungsbeschluss Nr. 1/2016);
  • Gesetz 34/2023 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Abgabenordnung.