Mehrwertsteuersatz für die lieferung und installation von wärmepumpen, fotovoltaik- und solarthermie-paneele

Das Gesetz Nr. 39 zur Ergänzung von Artikel 291 Absatz (3) des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebubg wurde am 13. Januar 2023 im Amtsblatt (Teil I) Nr. 40 veröffentlicht und gilt ab dem 16. Januar 2023.

Der normative Akt regelt die Senkung des Mehrwertsteuersatzes für die Lieferung von Wärmepumpen, Photovoltaik- und Solarthermie-Paneelen vom Standardsatz von 19 % auf 5 % der Steuerbemessungsgrundlage, um den Stromverbrauch und die Abhängigkeit der Verbraucher von der Unbeständigkeit des Marktes zu verringern.

Dem Bericht zufolge wird ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz von 5 % auf die Steuerbemessungsgrundlage für folgende Bereiche angewandt:

 

„▪ Lieferung und Installation von Fotovoltaik- und Solarthermie-Paneelen, hocheffiziente, emissionsarme Heizsysteme, die unter die Referenzwerte für PM-Emissionen gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2015/1189 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung fallen für Heizkessel für feste Brennstoffe und in Anhang V der Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von mit festen Brennstoffen betriebenen Raumheizungsgeräten, die den Anforderungen des Anhangs V der genannten Verordnung unterliegen. wurde mit einem EU-Energielabel ausgezeichnet, um die Einhaltung des in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Schaffung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU genannten Kriteriums nachzuweisen, die für den Wohnungsbau bestimmt sind, einschließlich Einbausätzen, Bauteilen und Komplettlösungen, je nach Bedarf;

 

▪ Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen, Solarthermieanlagen und hocheffizienten, emissionsarmen Heizungsanlagen, die die Referenzwerte für PM-Emissionen gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2015/1189 der Kommission und Anhang V der Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission einhalten und denen ein EU-Energielabel verliehen wurde, um die Einhaltung des in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Kriteriums nachzuweisen, einschließlich Einbausätzen, Bauteilen oder Komplettlösungen, die für Gebäude der zentralen oder örtlichen Behörden sowie für Gebäude der ihnen unterstellten Einrichtungen bestimmt sind, mit Ausnahme von Handelsunternehmen. ˮ