Statistische intrastat-meldung – normen

Im Amtsblatt mit der Nummer 1265 vom 29. Dezember 2022 wurde die INS-Verordnung Nr. 1623 vom 25. November 2022 über die Genehmigung der Regeln für das Ausfüllen der statistischen Intrastat-Meldung veröffentlicht.

Die Normen für das Ausfüllen der statistischen Intrastat-Meldung werden gebilligt.

Die Regeln für das Ausfüllen der statistischen Intrastat-Meldung sind im Anhang aufgeführt, der Bestandteil dieses Beschlusses ist.

Das Nationale Institut für Statistik sorgt für die Aktualisierung der Regeln für das Ausfüllen der statistischen Intrastat-Meldung in Übereinstimmung mit den nationalen und europäischen Rechtsvorschriften.

Dieser Erlass wird von der Fachdirektion des Nationalen Instituts für Statistik umgesetzt.

Die Normen für das Ausfüllen der statistischen Intrastat-Meldung enthalten Informationen über das statistische System Intrastat, die den Datenlieferanten helfen sollen, die statistische Intrastat-Meldung korrekt und effizient auszufüllen.

Die statistische Intrastat-Meldung ist eine obligatorische Meldung gemäß dem Gesetz Nr. 422/2006 in seiner geänderten Fassung für den Warenverkehr zwischen Rumänien und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Intra-EU-Einfuhren sind Warenströme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in das Hoheitsgebiet Rumäniens, und Intra-EU-Ausfuhren sind Warenströme, die das Hoheitsgebiet Rumäniens in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) verlassen.

 

Die Verpflichtung zur Lieferung statistischer Intrastat-Daten obliegt allen Wirtschaftsteilnehmern, die gleichzeitig die folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. 1. Sie sind in Rumänien für Mehrwertsteuerzwecke registriert, d.h. sie haben eine Steueridentifikationsnummer;
  2. 2. sie führen den innergemeinschaftlichen Warenverkehr durch;
  3. 3. der jährliche Gesamtwert des Intra-EU-Warenhandels übersteigt den jährlich vom Nationalen Institut für Statistik festgelegten Schwellenwert, und zwar getrennt für die beiden Ströme, d. h. die Verbringung und die Versendung von Waren.

 

Die Verpflichtungen im Intrastat-System werden vom Nationalen Institut für Statistik auf der Grundlage der statistischen Intrastat-Meldungen des Vorjahres und der Informationen aus den MwSt.-Erklärungen und den vom Finanzministerium bereitgestellten zusammenfassenden Meldungen über innergemeinschaftliche Lieferungen/Einkäufe/Kredite (VIES) auf der Ebene des im innergemeinschaftlichen Warenhandel tätigen Wirtschaftsbeteiligten festgelegt. Der Datenaustausch zwischen dem Nationalen Institut für Statistik und dem Finanzministerium erfolgt in eine Richtung, d. h. das Finanzministerium stellt dem Nationalen Institut für Statistik die Informationen aus den MwSt.-Erklärungen und den Zusammenfassenden Meldungen über Lieferungen/Einkäufe/Kredite innerhalb der EU (VIES) für jeden Wirtschaftsbeteiligten zur Verfügung, der im Berichtsmonat im Intra-EU-Warenhandel tätig ist, aber das Nationale Institut für Statistik stellt in keiner Form und auf keine Weise statistische Informationen zur Verfügung, die im Rahmen des statistischen Systems Intrastat auf der Ebene der Wirtschaftsbeteiligten erhoben werden.

 

Schwellenwerte für Intrastat-Werte

Das Nationale Institut für Statistik hat eine Intrastat-Wertschwelle von 1.000.000 Lei sowohl für die Versendung von Waren als auch für die Einfuhr von Waren festgelegt.

Ein Wirtschaftsbeteiligter, dessen jährlicher Wert für die Einfuhr von Waren innerhalb der EU 1.000.000 Lei oder mehr beträgt, muss den Einfuhrstrom anmelden. Ein Wirtschaftsbeteiligter, dessen jährlicher Wert für EU-interne Warenausfuhren 1.000.000 Lei oder mehr beträgt, muss eine Anmeldung für den Versandstrom abgeben.

 

 

 

 

 

Arten der statistischen Erfassung nach dem jährlichen Wert des Intra-EU-Warenhandels:

Typ der Erklärung

Intra-EU-Einfuhren

Intra-EU-Ausfuhren

Es besteht keine Verpflichtung zur Übermittlung der statistischen Intrastat-Meldung

weniger als 1.000.000 Lei

weniger als 1.000.000 Lei

Standardmeldung, in der alle Informationen mit Ausnahme des statistischen Wertes ausgefüllt werden

gleich oder mehr als 1.000.000 Lei und weniger als 10.000.000 Lei

gleich oder mehr als 1.000.000 Lei und weniger als 20.000.000 Lei

Erweiterte Meldung, in der alle Informationen, einschließlich des statistischen Wertes, ausgefüllt werden

gleich oder mehr als 10.000.000 Lei

gleich oder mehr als 20.000.000 Lei

 

Bemerkung: Wenn ein Wirtschaftsbeteiligter verpflichtet ist, statistische Intrastat-Meldungen für beide Stromgrößen zu übermitteln, ist es möglich, dass er für eine der Stromgrößen die Standardmeldung und für die andere Stromgröße die erweiterte Meldung übermittelt. In diesem Fall ist die Übermittlung der erweiterten Meldung für beide Ströme zulässig.

Die statistische Intrastat-Meldung muss von den Wirtschaftsteilnehmern übermittelt werden, die die Intrastat-Wertschwelle im Jahr vor dem Bezugsjahr erreicht oder überschritten haben oder sie im Bezugsjahr erreichen oder überschreiten, und zwar getrennt für die Intra-EU-Wareneinfuhren und -ausfuhren. Damit werden diese Wirtschaftsbeteiligten zu Lieferanten von statistischen Intrastat-Daten.

 

Für das Berichtsjahr sind die Lieferanten statistischer Intrastat-Informationen:

– a) Wirtschaftsbeteiligte, die für das gesamte Jahr vor dem Bezugsjahr im statistischen System Intrastat meldepflichtig waren und die während des gesamten Jahres vor dem Bezugsjahr ein Niveau des Intra-EU-Warenhandels erreicht haben, das über den für das Bezugsjahr festgelegten Intrastat-Wertschwellen liegt, und zwar getrennt für jeden Strom. Sie füllen die statistische Intrastat-Meldung für das gesamte Berichtsjahr aus und übermitteln sie;

– b) Wirtschaftsteilnehmer, die im Jahr vor dem Berichtsjahr die Meldepflicht für das statistische System Intrastat erworben haben, indem sie die für das Jahr vor dem Berichtsjahr festgelegten Schwellenwerte für den Intrastat-Wert überschritten haben, und zwar getrennt für jeden Strom. Sie füllen die statistische Intrastat-Meldung für das gesamte Berichtsjahr aus und reichen sie ein;

– c) Wirtschaftsteilnehmer, die im Berichtsjahr die Intrastat-Schwellenwerte überschreiten, getrennt für jeden Strom. Ihre Meldepflicht für das statistische System Intrastat besteht in dem Monat, in dem der kumulierte Wert des Intra-EU-Warenhandels seit Beginn des Bezugsjahres die für das Bezugsjahr festgelegten Intrastat-Wertschwellen überschreitet, und zwar getrennt für jeden der beiden Ströme.

 

Die Intrastat-Wertschwelle für die Meldung des statistischen Wertes gilt für diejenigen Intrastat-Auskunftspflichtigen, die im Jahr vor dem Bezugsjahr oder im Bezugsjahr jährliche Werte, getrennt für jede Stromgröße, über der Intrastat-Wertschwelle für den statistischen Wert von 10.000.000 RON für Intra-EU-Einfuhren bzw. 20.000.000 RON für Intra-EU-Ausfuhren gemeldet haben.