Anwendung des ermässigten mehrwertsteuersatzes – lieferung von düngemitteln und pestiziden

Im Amtsblatt mit der Nummer 1282 vom 30. Dezember 2022 wurde die MF-Verordnung Nr. 4634 vom 29. Dezember 2022 über die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von 9 % auf die Lieferung von Düngemitteln und Pestiziden, die üblicherweise in der landwirtschaftlichen Produktion verwendet werden, von Saatgut und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die zur Aussaat oder zum Anpflanzen bestimmt sind, sowie auf die Erbringung von Dienstleistungen, die üblicherweise in der landwirtschaftlichen Produktion verwendet werden, veröffentlicht.

Im Sinne von Artikel 291 Absatz (2) Buchstabe h) des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung in seiner geänderten und ergänzten Fassung gilt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 9 % für die Lieferung der folgenden Gegenstände:

 

  1. a) Düngemittel, die unter den NC-Code 3101 00 00 fallen;
  2. b) Saatgut und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse zur Aussaat oder zum Anpflanzen der KN-Codes 0601, 0602, 0701 10 00, 0703 10 11, 0712 90 11, 0713 10 10, 0713 33 10, 1001 11 00, 1001 91, 1002 10 00, 1003 10 00, 1004 10 00, 1005 10, 1006 10 10, 1007 10, 1008 21 00, 1201 10 00, 1202 30 00, 1204 00 10, 1205 10 10, 1206 00 10, 1207 21 00, 1207 40 10, 1207 50 10, 1207 70 00, 1207 91 10, 1207 99 20, 1209.

 

Im Sinne von Artikel 291 Absatz (2) Buchstabe l) des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung in seiner geänderten und ergänzten Fassung gilt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 9 % für die Lieferung der folgenden Gegenstände:

 

  1. a) Düngemittel, die unter die NC-Codes 3102-3105 90 80 fallen;
  2. b) Schädlingsbekämpfungsmittel, die unter die NC Codes 3808 52, 3808 59, 3808 61, 3808 62, 3808 69, 3808 91, 3808 92, 3808 93 und 3808 99 10 fallen.

 

Für die Zwecke dieses Erlasses hat der Begriff „NC-Code“ die in Artikel 266 Absatz (1) Punkt 9 des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung  in seiner geänderten und ergänzten Fassung vorgesehene Bedeutung.

Die Dienstleistungen, auf die der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 9 % gemäß Artikel 291 Absatz (2) Buchstabe h) des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung in seiner geänderten und ergänzten Fassung anwendbar ist, sind in der Anlage aufgeführt, die Bestandteil dieses Erlasses ist.