Rechnungslegung für Zwischendividenden – neue Änderungen

Bis zur Veröffentlichung der MF-Verordnung 4291/2022 (veröffentlicht in Amtsblatt (MO) Nr. 18/06/01/2023) enthielten die Rechnungslegungsvorschriften nur Angaben zur Verbuchung von Zwischendividenden an ausschüttende Unternehmen.

Vor diesem Hintergrund hat das Finanzministerium (MF) offizielle Ergänzungen vorgenommen, um die Verbuchung von Zwischendividenden auch bei den Unternehmen, die sie erhalten, zu etablieren.

Bitte beachten Sie, dass die neuen Bestimmungen sowohl in den Rechnungslegungsvorschriften für Einzelabschlüsse und konsolidierte Jahresabschlüsse (MF-Verordnung 1802/2014) als auch in den Rechnungslegungsvorschriften in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (MF-Verordnung 2844/2016) eingeführt werden.

Wir betonen, dass die neuen Bestimmungen ab dem Jahresabschluss für das Jahr 2022 gelten. Unternehmen, die ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr gewählt haben, wenden die Bestimmungen jedoch ab dem ersten Jahresabschluss an, der zu einem späteren Zeitpunkt als dem 1. Januar 2023 abgeschlossen wird.

 

  • Dividendenbuchhaltung – Änderungen durch OMF4291/2022 (für Unternehmen, die Dividenden erhalten):

 

Insbesondere wurde eine völlig neue Bestimmung eingeführt, die besagt, dass Unternehmen, die Dividenden erhalten, die entsprechenden Beträge als Verbindlichkeiten ausweisen müssen:

461 „Verschiedene Schuldner“/Einzelabschluss = 467 „Verbindlichkeiten aus Zwischenausschüttungen“.

Diese Beträge werden auf der Grundlage des festgestellten Jahresabschlusses des Unternehmens, das sich für die Ausschüttung von Dividenden während des Geschäftsjahres entschieden hat, mit den fälligen Dividenden verrechnet:

  • im Falle der Rechnungslegungsvorschriften für die Jahresabschlüsse – Buchungsposten 461 „Verschiedene Schuldner“ = 761 „Erträge aus Finanzanlagen“ und 467 „Verbindlichkeiten aus Zwischenausschüttungen“ = 461 „Verschiedene Schuldner“/Einzeljahresabschluss;
  • im Falle von Rechnungslegungsvorschriften in Übereinstimmung mit den internationalen Standards – Buchungsposten 467 „Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Zwischenausschüttungen“ = 461 „Verschiedene Schuldner“/getrennter analytischer Posten.

 

In der Praxis wurde das Konto 467 „Vorläufige Dividendenverbindlichkeiten“ (neben anderen neuen Konten) in den Kontenplan aufgenommen.

 

Konto 467 «Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Zwischenausschüttungen »:

Das Konto 467 „Verbindlichkeiten aus Zwischenausschüttungen“ dient dazu, die Dividenden zu erfassen, die im Anschluss an die Ausschüttungen erhalten wurden, die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen während des Haushaltsjahres vorgenommen wurden und die nach der Mitteilung der auf der Grundlage des Jahresabschlusses festgestellten Dividenden zu begleichen sind.

 

Konto 467 « Verbindlichkeiten aus Zwischendividenden“ ist ein Passivkonto

 Die Gutschrift des Kontos 467 „Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Zwischendividendenausschüttungen“ verbucht den Betrag der nach Zwischendividendenausschüttungen erhaltenen Dividenden (461).

Die Belastung des Kontos 467 „Verbindlichkeiten aus Zwischendividendenausschüttungen“ erfasst den Betrag der aufgrund von Zwischendividendenausschüttungen erhaltenen und aufgrund des Jahresabschlusses verrechneten Dividenden (461).

Der Saldo des Kontos entspricht den Beträgen, die nach den gesetzlich vorgeschriebenen Zwischenausschüttungen während des Haushaltsjahres als Dividenden erhalten wurden.

 

  • Dividendenbilanzierung – bestehende Vorschriften (für Unternehmen, die Dividenden ausschütten):

Wir erinnern Sie daran, dass Unternehmen, die sich gemäß dem Gesetz für die Ausschüttung von Dividenden während des Geschäftsjahres entschieden haben, diese Ausschüttung auf dem Konto 463 „Im Geschäftsjahr ausgeschüttete Dividendenforderungen“ verbuchen :

463 „Im Laufe des Haushaltsjahres ausgeschüttete Dividendenforderungen“ = 456 „Kapitalabrechnungen der Aktionäre/Gesellschafter“.

Die ausgeschütteten Dividenden werden auf der Grundlage der gesetzlich genehmigten Jahresabschlüsse abgegrenzt:

457 „Zu zahlende Dividenden“ = 463 „Forderungen aus im Laufe des Haushaltsjahres ausgeschütteten Dividenden“.

 

 

Rechtliche Grundlage:

– MF-Verordnung Nr. 4291/2022 zur Regelung einiger Rechnungslegungsaspekte;

– MFP-Verordnung Nr. 1802/2014 zur Genehmigung der Rechnungslegungsvorschriften für den Einzeljahresabschluss und den konsolidierten Jahresabschluss.