Standlage: Eine ABC SRL Gesellschaft, die im Mai 2022 gegründet wurde. Im September 2022 wird sie optional zum Mehrwertsteuerzahler (Steuerzeitraum: vierteljährlich).
Wie wird der Schwellenwert von 100.000 Euro Umsatz am Jahresende berechnet, um festzustellen, ob das Unternehmen für das Quartal oder den Monat mehrwertsteuerpflichtig bleibt?
Lösung: Gemäß Art. 322 Abs. (2) und Art. 103 Abs. (2) des NM wird der Gegenwert des in Art. 322 Abs. (2) der Abgabenordnung vorgesehenen Höchstbetrags von 100.000 Euro in Lei auf der Grundlage des von der Rumänischen Nationalbank für den 31. Dezember des Vorjahres mitgeteilten Wechselkurses bestimmt, und zwar auch für Steuerpflichtige, die im Laufe des Jahres eine MwSt.-Eintragung gemäß Art. 316 der Abgabenordnung beantragen.
Bitte beachten Sie, dass für das Jahr 2022 die Berechnung des Gegenwerts des Höchstbetrags von 100.000 Euro in Lei auf der Grundlage des am 31.12.2022 geltenden Wechselkurses B.N.R. von 4,9474 Lei/Euro erfolgt.
Für das gesamte Jahr 2022 beträgt die Obergrenze für die Einrichtung des steuerlichen Berichtszeitraums im Jahr 2023 somit 494.740 Lei (100.000 Euro x 4,9474 Lei 494.740 Lei), was dem Gegenwert des Betrags von 100.000 Euro in Lei entspricht.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Unternehmen seit September 2022 für MwSt.-Zwecke registriert ist, ist der Schwellenwert von 100.000 Euro direkt proportional zu der Anzahl der Monate, in denen es die Eigenschaft als MwSt.-Zahler gemäß den Bestimmungen von Artikel 322 Absatz (5) der Abgabenordnung erfüllt hat:
Übersteigt der im Jahr der Eintragung tatsächlich erzielte Umsatz, der auf der Grundlage der einem vollen Kalenderjahr entsprechenden Tätigkeit neu berechnet wird, die in Absatz (2) vorgesehene Obergrenze, so gilt im folgenden Jahr als Steuerzeitraum der Kalendermonat gemäß Absatz (1). Übersteigt dieser tatsächliche Umsatz nicht die in Absatz 2 vorgesehene Höchstgrenze, so legt der Steuerpflichtige das Kalenderquartal als Steuerzeitraum zugrunde, es sei denn, der Steuerpflichtige hat im vorangegangenen Kalenderjahr einen oder mehrere innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen getätigt.
Neuberechnung der Obergrenze von 100.000 €:
100.000 Euro : 12 Monate = 8.333,33 Euro/Monat
8.333,33 Euro/Monat x 4 Monate (September – Dezember 2022) = 33.333,33 Euro
33.333,33 Euro x 4,9474 Lei/Euro = 164.913,32 Lei
Daher erfolgt die Neuberechnung der Obergrenze von 100.000 Euro nur für den Zeitraum im Jahr 2022, in dem das Unternehmen unter der normalen Regelung mehrwertsteuerpflichtig ist, d.h. für den Zeitraum September-Dezember 2022, unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Paragraph 103 Absatz 3) der NM, die vorsehen, dass im Falle von Steuerpflichtigen, die die Befreiungsregelung gemäß Artikel 310 des Steuergesetzbuchs angewendet haben und gemäß Artikel 316 des Steuergesetzbuchs für Mehrwertsteuerzwecke registriert sind, . ………. werden die in Absatz 2 genannten Lieferungen von Gegenständen/Dienstleistungen, die in dem Zeitraum getätigt wurden, in dem der Steuerpflichtige nicht über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß Artikel 316 der Steuergesetzgebung verfügte, bei der Berechnung des Umsatzes nicht berücksichtigt.
Wenn also das im Zeitraum September 2022-Dezember 2022 erzielte Einkommen die neu berechnete Obergrenze (164.913,32 Lei) übersteigt, gilt ab 2023 der Kalendermonat als Steuerzeitraum.
So wird der Besteuerungszeitraum für die Mehrwertsteuer jährlich geändert, wenn der Schwellenwert von 100.000 Euro überschritten wird, und nicht während des Jahres.
Die Umstellung auf den kalendermonatlichen Besteuerungszeitraum wird daher mit dem 01.01.2023 erfolgen, da die Mehrwertsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr (2022) analysiert wird.
Um den Steuerzeitraum für das Jahr 2023 von einem Kalenderquartal auf einen Monat zu ändern, muss bis einschließlich 16. Januar 2023 (der 15. Januar fällt auf einen Sonntag) das Formblatt Code 700 „Erklärung zur elektronischen Registrierung/Änderung der im Steuervektor registrierten Kategorien von Steuererklärungspflichten“ eingereicht werden, gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Steuerverfahrensordnung, wonach nachträgliche Änderungen der Daten in der Steuererklärung der zentralen Steuerbehörde innerhalb von 15 Tagen ab dem Zeitpunkt ihres Auftretens durch Ausfüllen und Einreichen der Informationserklärung mitzuteilen sind.
Rechtliche Grundlage:
- Steuergesetzgebung (genehmigt durch Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht in MO Nr. 688 vom 10.09.2015), mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen;
- Methodische Normen für die Anwendung der Abgabenordnung (genehmigt durch HG Nr. 1/2016);
- anaf.ro